Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1080

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1080 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1080); 1080 Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 nach der Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur5, mindestens jedoch 700, DM. (3) Das monatliche Grundstipendium für ausländische Aspiranten und Postgraduale, die Stipendien durch die Republik erhalten2, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 um 200,- DM auf 700,- DM erhöht. §6 Erhöhungsbeträge zum Grundstipendium (1) Der Erhöhungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Buchst, c) der Stipendienverordnung1 wird weiter gewährt, sofern die Berechtigung zu ihrer Inanspruchnahme vor dem 1. Juli 1990 erworben wurde. Eine Neugewährung dieses Erhöhungsbetrages erfolgt ab 1. Juli 1990 nicht mehr. (2) Besondere Zuschläge für Studien oder Praktika, die in Berlin absolviert werden, entfallen mit Wirkung vom 1. September 1990. §7 Leistungsstipendien Die Stipendien, die nach § 5 der Stipendienverordnung1 gewährt werden, und das Salvador-Allende-Stipendium für ausländische Studierende entsprechend der Verordnung über die Verleihung eines Salvador-Allende-Stipendiums6 werden ab 1. Juli 1999 jeweils um 200, DM erhöht. §8 Betriebsstipendium Studenten, die ein zusammenhängendes mindestens 18wö-chiges Berufspraktikum absolvieren, erhalten in dieser Zeit vom Betrieb mindestens ein Stipendium gemäß § 3 Absätze 1 und 2. Es ist für volle Monate zu zahlen. §9 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: a) Anordnung vom 3. Juni 1976 über die Verleihung eines Stipendiums der Freien Deutschen Jugend zur Förderung hervorragender junger Arbeiter und Genossenschaftsbauern während des Direktstudiums FDJ-Sti-pendium (GBl. I Nr. 18 S. 260) i. d. F. der Anordnung Nr. 2 vom 18. Juni 1985 (GBl. I Nr. 20 S. 247), b) Anweisung Nr. 17/1981 vom 16. Juli 1981 über die Stipendienzahlung an Studenten der Grundstudienrichtung Diplomlehrer für Marxismus-Leninismus und der Fachrichtungsgruppe Oberschullehrer für Staatsbürgerkunde (VuM des MHF Nr. 4 S. 30). (3) Mit Inkrafttreten der Anordnung sind ihr entgegenstehende Regelungen nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 29. Juni 1990 Der Minister für Bildung und Wissenschaft Prof. Dr. Hans Joachim Meyer 6 Verordnung vom 17. Juli 1981 über die Verleihung eines Salvador-Allende-Stipendiums (GBl. I Nr. 24 S. 298) Anordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisanordnung) vom 1. Juli 1990 Aufgrund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) wird durch den Minister für Arbeit und Soziales folgendes angeordnet: Erster Abschnitt §1 Allgemeine Arbeitserlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (Arbeitserlaubnis) kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden 1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder 2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb. (2) Für eine erstmalige Beschäftigung kann die Arbeits-erlaübnis nach Absatz 1 erteilt werden 1. Ehegatten ausländischer Arbeitnehmer, wenn sie sich vier Jahre rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Anordnung auf gehalten haben; für eine Beschäftigung in Wirtsci 'ts-zweigen, in denen die Zahl der dem Arbeitsamt gern de-ten offenen Stellen die Zahl der gemeldeten Arbeits. ',en erheblich übersteigt, kann Ehegatten die Arbeitserl; ub-nis nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von zwei Ja: ren erteilt werden, 2. Kindern von Ausländern, die sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Anordnung aufhalten, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres ihren Eltern oder einem Elternfeil in den Geltungsbereich dieser Anordnung gefolgt sind und sich hier zrwei Jahre rechtmäßig aufgehalten haben. § 2 bleibt unberührt. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Fristen gelten nicht für die erstmalige Beschäftigung der Ehegatten und Kinder von Asylberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. §2 Besondere Arbeitserlaubnis (1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne die Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer 1. in den letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis fünf Jahre eine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Anordnung ausgeübt hat, 2. mit einem Deutschen gemäß § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Anordnung oder in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) verheiratet ist oder 3. sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Anordnung aufhält und als Asylberechtigter anerkannt ist. (2) Kindern von Ausländern, die sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Anordnung aufhalten, ist die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn sie vor Vollendung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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