Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1076

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1076 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1076); 1076 Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 schütz erteilt oder beantragt wurde, gelten die Vorschriften der Zweiten Verordnung zur Sortenschutzverordnung. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Zweiten Verordnung zur Sortenschutzverordnung hat der bisherige Inhaber oder Anmelder des Wirtschaftssortenschutzes der Zentralstelle mitzuteilen, wer künftig als Inhaber oder Anmelder des Sortenschutzes in den in § 2 Ziff. 7 genannten Registern geführt werden soll. Wenn die Mitteilung innerhalb der vorgenannten Frist oder einer von der Zentralstelle etwa gewährten Nachfrist nicht vorliegt oder der künftig Berechtigte auch nach der Mitteilung nicht feststeht, kann ein erteilter Sortenschutz gelöscht oder eine Anmeldung zurückgewiesen werden. (3) Soweit bei vegetativ vermehrten Arten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zweiten Verordnung zur Sortenschutzverordnung Dritte auf Grund der für den Wirtschaftssortenschutz maßgebenden Bestimmung zulässigerweise Pflanzen ausgepflanzt haben und zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, ohne hierfür zur Zahlung einer Vergütung an den Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes verpflichtet worden zu sein, können sie diese Nutzung bis zum 31. Dezember 1992 fortsetzen, ohne zur Zahlung einer Vergütung an den Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein. v (4) Bei Sorten von Getreide, Raps, Ackerbohnen und Gemüsebohnen, Erbsen, Lupinen und Kartoffeln hat der Sortenschutz über die Vorschriften des § 2 hinaus die Wirkung, daß in einem Unternehmen gewonnenes Erntegut einer geschützten Sorte im selben Unternehmen bis auf weiteres nur dann als Saat- und Pflanzgut verwendet werden darf, wenn der Sortenschutzinhaber dem zustimmt. §8 Schlußbestimmung Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 15. August 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziöre Ministerpräsident Geschäftsführender Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Prof. Dr. Kauffold Parlamentarischer Staatssekretär Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. i Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet: §1 (1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften dienen der zügigen Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Treuhandgesetz zur Durchführung des dezentral zu verwirklichenden Privatisierungsauftrages. (2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften sind entsprechend der Anlage zur Satzung der Treuhandanstalt (GBl. I Nr. 46 S. 809) gegliedert. Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt ist berechtigt, in Durchführung der Aufgaben der Privatisierung, Sanierung und Strukturanpassung der Unternehmen sachlich gebotene Anpassungen und Veränderungen bezüglich der Zuordnung von Kapitalgesellschaften und der Anzahl und Struktur der Treuhand-Aktiengesellschaften zu beschließen. §2 Den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften werden die ihnen vom Verwaltungsrat der Treuhandanstalt gemäß § 7 Abs. 3 des Treuhandgesetzes zuzuordnenden Anteile an den Kapitalgesellschaften zu treuhänderischem Eigentum übertragen. Die Treuhand-Aktiengesellschaften üben die Gesellschafterrechte an den von ihnen gehaltenen Anteilen im eigenen Namen im Interesse der Treuhandanstalt aus. §3 (1) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhand-Aktiengesellschaften bei der treuhänderischen Verwaltung der Anteile ergeben sich im einzelnen aus ihrer Satzung und dem zwischen der Treuhandanstalt und den Treuhand-Aktiengesellschaften abzuschließenden Treuhandvertrag. (2) Jede Treuhand-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, durch Beteiligungsveräußerung erzielte Erlöse und Erträge aus Beteiligungen an die Treuhandanstalt abzuführen, soweit im Unternehmens- und Finanzierungsplan und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Treuhandgesetzes durch die Treuhandanstalt nicht etwas anderes festgelegt ist oder die Treuhandanstalt sie der Treuhand-Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben beläßt. Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 des Treuhandgesetzes bedürfen der Einwilligung der Treuhandanstalt. Die Treuhandanstalt ist ermächtigt, Wertgrenzen für das Erfordernis der Einwilligung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzulegen. §4 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 15. August 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziere Ministerpräsident Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7pMärz 1990 vom 5. Juli 1990 A Die Durchführungsverordnung vom 15. Mgrz. 1990 zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude (C*iBl. I Nr. 18 S. 158) wird wie folgt verändert: ' ' . '1,. §1 § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Der Verkauf volkseigener Gebäude für Gewerbezwecke ist auch zulässig, wenn in diesen Gebäuden Wohnungen enthalten sind. Die Mietverhältnisse für diese Wohnungen werden nicht berührt. Bei mehreren Bewerbern ist Bürgern der DDR beim Kauf Vorrang einzuräumen. “ §2 Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Berlin, den 5. Juli 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziere Ministerpräsident Dr. Pohl Minister für Wirtschaft;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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