Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1075

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1075 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1075); Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 1075 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 Auf der Grundlage des § 52 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 über die Sozialversicherung SVG (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird folgendes verordnet: §i Arbeitgeber, die Lohnsteuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen zur Unfallversicherung sowie Beiträge zur Arbeitsverwaltung (Arbeitslosenversicherung, Umlagen für Konkursausfallgeld) über Kreditinstitute entrichten, die nicht bereit sind, den Steuer-überweisungs-Avis (EF 45 48; EF 45 49; S02 335) zu verwenden, haben am Tag der Überweisung einen schriftlichen Nachweis über den insgesamt überwiesenen Betrag, gegliedert nach Lohnsteuern und den einzelnen Versicherungszweigen, dem zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer zu übergeben. Soweit diese Arbeitgeber auch berechtigt sind, Geldleistungen der Sozialversicherung auszuzahlen, haben sie gleichzeitig den Nachweis der Einnahmenund Ausgaben für Zwecke der Sozialversicherung zu übergeben. §2 Die Verwaltungen der Sozialversicherung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern die Kontrolle über den ordnungsgemäßen Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Finanzämter gewährleisten die Auskunftspflicht sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen durch die Verwaltungen der Sozialversicherung. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. August 1990 in Kraft. Berlin, den 15. August 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziere Ministerpräsident Dr. Hildebrandt Minister für Arbeit und Soziales Dr. R o m b e r g Minister der Finanzen Zweite Verordnung1 zur Sortenschutzverordnung vom 15. August 1990 Zur Änderung und Ergänzung der Verordnung vom 22. März 1972 über den Rechtsschutz für neue Pflanzensorten in der Deutschen Demokratischen Republik Sortenschutzverordnung (GBl. II Nr. 18 S. 213) wird folgendes verordnet: §1 Der § 6 erhält folgende Fassung: „§6 Antrag auf Sortenschutz Die Zentralstelle leitet das Verfahren auf Erteilung des Sortenschutzes auf Antrag ein.“ §2 Der § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Wirkung des Sortenschutzes (1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß unter Berücksichtigung des § 20 nur der Inhaber des Sortenschutzes das 1 (Erste) Verordnung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 18 S. 213) Recht hat, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu wirtschaftlichen Zwecken zu vertreiben oder zu diesem Zweck generativ oder vegetativ zu erzeugen. Bei Zierpflanzen erstreckt sich der Sortenschutz auch auf Pflanzen und Pflanzenteile, die üblicherweise nicht zur vegetativen Vermehrung zu wirtschaftlichen Zwecken vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu wirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. (2) Die Verwendung von Saal- und Pflanzgut geschützter Sorten für wissenschaftliche Zwecke zur Züchtung neuer Sorten bedarf nicht der Zustimmung des Sortenrechtsinhabers.“ §3 Der § 8 erhält folgende Fassung: „§8 Recht auf Sortenschutz (1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu. Haben mehrere Züchter die Sorte unabhängig voneinander gezüchtet oder entdeckt, so steht das Recht auf Sortenschutz demjenigen zu, der als erster den Sortenschutzantrag gestellt hat. (2) Bis zur Erteilung des Sortenschutzes gilt im Verfahren vor der Zentralstelle der Anmelder als Sortenschutzberechtigter. Dies gilt nicht, wenn der Zentralstelle bekannt geworden ist, daß dem Anmelder das Recht auf Erteilung des Sortenschutzes nicht zusteht. “ §4 Der § 9 erhält folgende Fassung: „§9 Beurkundung des Sortenschutzes Über die Erteilung des Sortenschutzes ist dem Sortenschutzinhaber von der Zentralstelle eine. Urkunde auszustellen, in der die wesentlichen Merkmale der Sorte und die Sortenbezeichnung enthalten sind. In der Urkunde ist der Name des Züchters zu nennen. Auf Antrag des Züchters kann die Nennung des Namens unterbleiben.“ §5 Der § 10 Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Prüfung der Schutzvoraussetzungen erfolgt bei der Zentralstelle durch Anbauversuche und Inhaltsstoffuntersuchungen. Die Zentralstelle kann Anbauversuche oder andere Untersuchungen durch andere fachlich geeignete Stellen, auch in anderen Staaten, durchführen lassen und Ergebnisse von Anbauversuchen oder sonstigen Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen. (4) Die Zentralstelle kann Behörden und Stellen anderer Staaten Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist. (5) Werden im Ergebnis der Prüfung die Schutzvoraussetzungen als gegeben angesehen, wird von der Zentralstelle der Sortenschutz erteilt und in das Sortenschutzregister eingetragen. Die Ablehnung des Sortenschutzes ist zu begründen. (6) Einzelheiten des Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahrens regelt der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft. “ § Der § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik weder Wohnsitz noch Niederlassung haben, können an einem Verfahren vor der Zentralstelle nur teilnehmen und aus dem Sortenschutz vor der Zentralstelle nur dann Rechte geltend machen, wenn sie sich vertreten lassen. “ §7 Übergangsregelungen (1) Für Sorten, für die vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Sortenschutzverordnung ein Wirtschaftssorten-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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