Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1063

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1063 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1063); Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 17. August 1990 1063 (3) Auf Antrag ist den Verfahrensbeteiligten eine Abschrift des Protokolls auszuhändigen. §14 Disziplinarentscheidung (1) Die Disziplinarentscheidung erfolgt gern. § 30 Abs. 4 des Richtergesetzes durch Beschluß. (2) Der Beschluß hat zu enthalten: die Bezeichnung und Zusammensetzung des Disziplinargerichts sowie Ort und Zeit der Verhandlung, Angaben zur Person des -Richters, gegen den das Disziplinarverfahren durchgeführt wurde sowie seinen Vertreter, den Antragsteller oder dessen Beauftragten, den Namen des Vertreters des Richterrates, den Sachverhalt, der in der mündlichen Verhandlung fest-gesteUt wurde, die Entscheidung des Disziplinargerichts und deren Begründung, Rechtsmittelbelehrung gern. § 32 Abs. 2 des Richtergesetzes, Unterschriften aller Richter des Disziplinargerichts. (3) Der Beschluß ist innerhalb von 3 Tagen nach der Verhandlung zu verkünden. Über den Verkündungstermin sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren. Auf ihre Teilnahme kann verzichtet werden. (4) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Richter, gegen den die Verhandlung durchgeführt wurde, eine weitere dem Antragsteller zuzustellen. (5) Auf Antrag ist dem Richterrat eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden. IV. Beschwerdeverfahren §15 Beschwerden (1) Gern. § 32 Abs. 1 des Richtergesetzes ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts zulässig. (2) Beschwerdeberechtigte sind 1. der Richter, gegen den das Disziplinarverfahren durchgeführt wurde oder sein Vertreter, 2. der Antragsteller des Disziplinarverfahrens. (3) Die Beschwerde ist schriftlich mit einer Begründung einzureichen. (4) Die Entscheidung über die Beschwerde durch den zuständigen Senat für Dienstangelegenheiten ist endgültig. V. Schlußbestimmungen §16 Inkrafttreten Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft Berlin, den 1. August 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziöre Ministerpräsident Minister der Justiz I. V.: Dr. sc. Nisse! Staatssekretär Anordnung über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben vom 31. Juli 1990 Mit der Übernahme des Lohnsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland ab 1-1.1991 im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ist es erforderlich, für jeden Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der DDR eine Lohnsteuerkarte auszustellen. Das Verfahren der Ausstellung der Lohnsteuerkarten wird wie folgt geregelt: §1 Pflichten des Arbeitgebers (1) Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei ihrem zuständigen Finanzamt für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl Lohnsteuerkartenvordrucke anzufordern. Die Ausgabe der Lohnsteuerkartenvordrucke an die Arbeitgeber erfolgt bis zum 10. September 1990. (2) Die Arbeitgeber haben in den Lohnsteuerkartenvordrucken die Personalien der Arbeitnehmer (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift) einzutragen und die Lohnsteuerkartenvordrucke den Arbeitnehmern bis zum 1. Oktober 1990 auszuhändigen. (3) Die Lohnsteuerkartenvordrucke sind vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer auszufertigen, die am 10. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen. Scheidet ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 10. September bis 1. Oktober 1990 aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis aus, ist ihm beim Ausscheiden der Lohnsteuerkartenvordruck auszuhändigen. Tritt ein Arbeitnehmer in der Zeit nach dem 10. September 1990 bis zum 1. Oktober 1990 in ein neues Arbeitsverhältnis, erhält er nur dann vom neuen Arbeitgeber den Lohnsteuerkartenvordruck, wenn er nachweislich am , 10. September 1990 nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. (4) Jedem Arbeitnehmer ist nur ein Lohnsteuerkartenvor-druck auszuhändigen. (5) Nack dem 1. Oktober 1990 vom Arbeitgeber nicht verwendete Lohnsteuerkartenvordrucke sind an das Finanzamt zurückzugeben. §2 Pflichten des Arbeitnehmers (1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 2. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 bei ihrer für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die Lohnsteuerkarte zur Registrierung und Einstufung in die zutreffende Steuerklasse einschließlich der Bescheinigung der Kinderfreibeträge und ggf. Pauschbeträge für Behinderte vorzulegen. Dabei sind alle erforderlichen Dokumente (z. B. Personalausweis, Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, Zahlungsnachweis für unterhaltsberechtigte Kinder, Behindertenausweis) beizubringen. (2) Verheiratete Arbeitnehmer, die beide Arbeitslohn erzielen, haben auf Grund der Möglichkeit der Steuerklassenwahl die Lohnsteuerkarten gleichzeitig zur Registrierung vorzulegen. Dabei kann ein Ehepartner die Registrierung für den anderen mit vornehmen lassen. (3) Ab 1. Januar 1991 muß jeder Arbeitnehmer die ausge stellte Lohnsteuerkarte bei seinem Arbeitgeber vorlegen. §3 Aufgaben der Meldebehörden (1) Die Meldebehörden haben auf den Lohnsteuerkarten die Gemeinde und das Finanzamt, das für den Arbeitnehmer ört;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf Aktionen, Einsätze und zu sichernde Veranstaltungen sind schwerpunktmäßig folgende Aufgabenstellungen zu realisieren: Die zielstrebige schwerpunktorientierte Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren, um Pläne, Absichten, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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