Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1055

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1055 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1055); Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 17. August 1990 1055 (11) Die sich aus Abs. 9 und 10 Satz 2 ergebenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Zweiter Abschnitt Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle §11 Versicherungskennzeichen (1) Den Haltern von Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen hat der Versicherer ein Versicherungskennzeichen auszuhändigen und eine Bescheinigung hierüber zu erteilen. Die Führer von Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen haben die Bescheinigung mitzuführen und den An-■ gehörigen der Deutschen Volkspolizei oder den dazu ermächtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung des Beitrages ausgehändigt werden. (2) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Kalenderjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer hiervon die Kfz-Zu-lassungsstelle in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsstelle zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein. Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen für die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge § 12 Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge (1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen sind, dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur benutzt werden, wenn für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer zur Deckung der durch die Benutzung verursachten Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung in dem Umfang besteht, wie dies nach dieser Verordnung und nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung im europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, vorgesehen ist. (2) Die Versicherungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für die Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte, die zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik befugt sind. (3) Die Haftpflichtversicherung kann genommen werden, a) bei einem in der Deutschen Demokratischen Republik zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer b) bei einem anderen Versicherer, wenn neben ihm ein in der Deutschen Demokratischen Republik zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt. (4) Der Fahrer des Fahrzeuges hat eine Bescheinigung des Versicherers über die Haftpflichtversicherung (Versicherungsbescheinigung) mitzuführen. Hat für die Fahrzeuge, die bei der Einreise das vorgeschriebene Kennzeichen eines bestimmten ausländischen Gebietes führen, ein in der Deutschen Demokratischen Republik zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften dieser Verordnung übernommen, ist die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung nicht erforderlich. Vierter Abschnitt Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen § 13 Ansprüche des Geschädigten . (1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers in der Deutschen Demokratischen Republik ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeuges zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ (Entschädigungsfonds) geltend machen, 1. wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann, 2. wenn die auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeuges nicht besteht oder 3. wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeuges noch von einem Schadenversicherer oder einem Verband von im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen der Republik, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände als Straßenbaulastträger sowie bei Ansprüchen der Deutschen Reichsbahn als Baulastträgerin für verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Einrichtungen an Bahnübergängen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 338 Abs. 3 Zivilgesetzbuch nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere derVerlet-zung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 keine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds. Für sonstige Sachschäden beschränkt sich in diesen Fällen die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der eintausend Deutsche Mark übersteigt. (3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds gehemmt. (4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieser. Verordnung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeuges gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen. (5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadenersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen Verlangen. (6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeuges sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeuges gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Er-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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