Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1038

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1038 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1038); 1038 Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 17. August 1990 Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz) vom 20. Juli 1990 §1 Das Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 Nr. 1 S. 1) in der Fassung des Einführungsgesetzes vom 19. Juni 1975 zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 27 S. 517) wird gemäß der Anlage 1 geändert. §2 Das Gesetz vom 4. Dezember 1981 über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) (GBl. I Nr. 36 S. 421) wird gemäß der Anlage 2 geändert. §3 Der Minister der Justiz wird beauftragt, den Text des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Gesetzblatt bekanntzumachen. §4 Die Erste Durchführungsbestimmung vom 17. Februar 1966 zum Familiengesetzbuch (GBl. II Nr. 31 S. 180) wird aufgehoben. §5 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. (2) Wurde eine Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden, ist auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils das Jugendamt verpflichtet, die Beteiligten bei der Herbeiführung einer Einigung über die Regelung der persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakte gemäß § 27 des Familiengesetzbuches zu unterstützen. Ist eine Einigung nicht möglich oder verstößt der erziehungsberechtigte Elternteil gegen eine in der Vergangenheit erzielte Einigung, regelt das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes diese Beziehungen und Kontakte nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten Juli neunzehnhündert-neunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den zwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Bergmann-Pohl 3. § 3 erhält folgende Fassung: Anlage 1 zu vorstehendem Gesetz Das Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 1 erhält folgende Fassung: „§1 (1) Die Familie ist eine grundlegende Einheit der Gesellschaft. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Kinder, Frauen und Männer haben unabhängig von ihrem gesetzlichen Familienstand das Recht auf Achtung ihrer familiären bzw. ehelichen Bindungen sowie auf staatliche Hilfe und Unterstützung. (2) Die kommunalen und anderen staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Jugendämter, die Erziehungsund Bildungseinrichtungen, die Ehe- und Familienberatungsstellen und die anderen Beratungsdienste sowie die entsprechenden Einrichtungen konfessioneller und freier Träger haben die Aufgabe, den Ehegatten für die Gestaltung ihrer Familienbeziehungen und den Eltern für die Erziehung ihrer Kinder Unterstützung anzubieten. Besondere Unterstützung und Förderung gelten kinderreichen Familien, Familien mit behinderten Kindern und alleinerziehenden Müttern und Vätern.“ 2. § 2 erhält folgende Fassung: § 2 Die Gleichstellung von Frau und Mann bestimmt entscheidend den Charakter der Familie. Sie verpflichtet die Partner, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten voll wahrnehmen können und erfordert die gegenseitige Respektierung der Persönlichkeit und Unterstützung des anderen. “ „§3 Die Bürger gestalten ihre familiären Beziehungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist das natürliche Recht und die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu Menschen zu erziehen, die auf ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsbezogenes Leben vorbereitet sind. Eine solche Entwicklung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft. “ 4. § 4 erhält folgende Fassung: „§4 (1) Die Städte und Kreise sollen Ehe- und Familienberatungsstellen einrichten und die entsprechende Beratungstätigkeit konfessioneller und freier Träger sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen unterstützen. In den Ehe-und Familienberatungsstellen wird denen interdisziplinär kostenlos Rat und Hilfe gewährt, die sich in Angelegenheiten der Familie und der Partnerschaft an sie wenden. (2) Berater in der Ehe- und Familienberatung unterliegen der Schweigepflicht. Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, daß sie nur von den Beratern eingesehen werden können. Die wissenschaftliche und publizistische Auswertung der Erfahrungen der Beratungstätigkeit ist unter Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes nur insoweit zulässig, als nicht Einzelheiten und Namen konkreter Fälle offenbart werden.“ 5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammenleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder findet.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträgern zu nutzen, um dort offonsivo Positionen zu vertreten. Im Zusammenhang mit der Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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