Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1036

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1036 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1036); 1036 Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 17. August 1990 Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 22. Juli 1990 § 1 Verfassungsänderung und Ergänzung (1) Der Artikel 25 Absatz 1, 3. Satz sowie Artikel 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung der DDR werden aufgehoben. (2) Der Artikel 25 Absatz 2 der Verfassung der DDR erhält folgende Fassung und wird um Absatz 2 a erweitert: „(2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2 a) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier. Trägerschaft wird gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für staatliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert ist.“ (3) Der Artikel 25 Absatz 4 der Verfassung der DDR erhält folgende Fassung und wird um Absatz 4 a erweitert: „ (4) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht die allgemeine zehnjährige Schulpflicht, die grundsätzlich durch den Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden Schulen zu erfüllen ist. Das Recht zur Einrichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft haben Anspruch auf öffentliche Finanzhilfe. Einzelheiten werden durch Gesetz geregelt. In Ausnahmefällen kann die allgemeine Schulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung oder der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht, einen Beruf zu erlernen. (4 a) Eine Grundschule in freier Trägerschaft ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine staatliche Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. “ §2 Geltungsbereich Das Verfassungsgesetz (nachfolgend Gesetz genannt) regelt Errichtung und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft. §3 Begriffsbestimmung (1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen. (2) Ersatzschulen sind solche Schulen in freier Trägerschaft, die entsprechend dem Ziel ihrer Errichtung als Ersatz für in der DDR vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene staatliche Schulen dienen sollen. Bei Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sind Abweichungen von den Lehr- und Erziehungsmethoden, den Lehrstoffen sowie den Richtlinien des Unterrichts der staatlichen Schulen möglich. An Ersatzschulen können die Schüler ihre gesetzliche Schulpflicht erfüllen bzw. alle an staatlichen Schulen erreichbaren Abschlüsse erwerben. Mit der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen erlangt der Träger das Recht auf die Errichtung und das Betreiben einer Ersatzschule. (3) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen errichtet werden, sondern ergänzende Bildungsangebote unterbreiten. Durch den Besuch von Ergänzungsschulen können Schüler ihre Schulpflicht nicht erfüllen. §4 Trägerschaft Schulen in freier Trägerschaft sind alle nichtstaatlichen Schulen, die von natürlichen oder juristischen Personen, z. B. Religionsgemeinschaften oder Stiftungen getragen werden. §5 Genehmigung (1) Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung erteilt auf Antrag des Trägers der Schule die zuständige Schulaufsichtsbehörde1 im Einvernehmen mit der zuständigen kommunalen V ertretungskörperschaf t. (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn 1. die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht 2. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten oder entgegen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht gefördert wird 3. die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Stellung der Lehrkräfte mit der an staatlichen Schulen vergleichbar ist. (3) Mit der Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft sind die Wahlmöglichkeiten zu erweitern, die dem Recht der Eltern auf die freie Wahl der Schule für ihre Kinder im betreffenden Territorium entsprechen. Der Fortbestand von staatlichen Schulen in Wohnnähe ist bei Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft zu sichern. §6 Anerkennung Genehmigten Ersatzschulen, die nach ihrem vollständigen Aufbau dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, wird auf Antrag des Trägers der Schule von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Anerkennung ausgesprochen. Anerkannte Ersatzschulen sind berechtigt, nach den für staatliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten sowie Zeugnisse und Abschlüsse zu erteilen. §7 Finanzierung (1) Für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung der Tätigkeit einer Schule in freier Trägerschaft ist ihr Träger verantwortlich. (2) Die Träger genehmigter Ersatzschulen haben Anspruch auf öffentliche Finanzhilfe und materielle Unterstützung. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. (3) Finanzhilfe und materielle Unterstützung werden auf Antrag des Trägers der Ersatzschule durch die zuständige staatliche Instanz gewährt. (4) Die Höhe der Finanzhilfe für Ersatzschulen beträgt mindestens 70 % und höchstens 90 % der für staatliche Schulen geltenden Richtwerte. (5) Art und Umfang der materiellen Unterstützung entsprechen den vergleichbaren Aufwendungen für staatliche Schulen. l Zur Zeit gilt die Verordnung vom 30. Mai 1990 über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden (GBl. I Nr. 32 S. 296).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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