Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 7. März 1990 Soweit möglich, können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen. § 18 Die Wahlkommissionen und Wahlvorstände beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. IV. Wählerverzeichnis § 19 (1) Für jeden Stimmbezirk wird durch den zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltag das Wählerverzeichnis aufgestellt. Ausländer können sich unter den Voraussetzungen des § 3, Absatz 2 auf eigenen Wunsch in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. (2) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis seines Stimmbezirkes eingetragen ist. §20 (1) Die Wählerverzeichnisse sind vom 21. bis zum 7. Tag vor dem Wahltag öffentlich zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sowie das Einspruchsrecht gegen das Wählerverzeichnis sind durch den zuständigen Rat in geeigneter Weise bekanntzumachen. (2) Jedem Wahlberechtigten ist durch den zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde bis zehn Tage vor dem Wahltag eine schriftliche Benachrichtigung über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln. (3) Die Bürger haben das Recht, die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Wählerverzeichnis oder dessen Ergänzung beim zuständigen Rat zu beantragen. Der Rat hat die Angaben zu prüfen und erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen. (4) Ist die Streichung aus dem Wählerverzeichnis aus den in § 3, Absatz 3 und 4 genannten Gründen vorgesehen, so muß dies dem betreffenden Bürger unverzüglich mitgeteilt werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. (5) ’ Der Bürger hat das Recht, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht die Aufhebung der Entscheidung des örtlich zuständigen Rates entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu beantragen. (6) Das Kreisgericht entscheidet innerhalb von drei Tagen, spätestens bis einen Tag vor der Wahl endgültig über den Einspruch. Ist der Einspruch begründet, ordnet das Gericht die Änderung des Wählerverzeichnisses an. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und. das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwal-tungsentschaidungen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. §21 Das Wählerverzeichnis ist am 2. Tag vor dem Wahltag 16.00 Uhr unter Kontrolle von mindestens zwei Mitgliedern der Wahlkommissionen der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden zu schließen. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen. Der zuständige Rat informiert die zuständige Wahlkommission über die Anzahl der wahlberechtigten Bürger. V. Stimmzettel und Wahllokal §22 (1) Die Stimmzettel werden wahlkreisweise amtlich hergestellt. (2) Für die Herstellung sowie die rechtzeitige Übergabe der Stimmzettel an .die Wahlvorstände ist die zuständige Wahlkommission verantwortlich. (3) Die Stimmzettel enthalten in der Reihenfolge der Listenziffer entsprechend § 13, Absatz 1, Ziffer 2 Spalten, die mit dem Namen der Parteien, anderen politischen Vereinigungen, Organisationen, Bürgerbewegungen, Bürgergemeinschaften und Listenvereinigungen, deren geläufige Kurzbezeichnungen in Buchstaben oder als Einzelwahlvorschläge gekennzeichnet sind. Bei Listenvereinigungen sind deren Bezeichnungen sowie die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen. - In den Spalten werden die Namen der Kandidaten entsprechend der gemäß § 9, Absatz 7 festgelegten verbindlichen Reihenfolge aufgeführt. Hinter dem Namen der einzelnen Kandidaten befinden sich jeweils drei Kreise für die Stimmabgabe des Wählers. §23 (1) Die durch die Wahlkommissionen bestimmten Wahllokale sind durch die örtlichen Räte einzurichten. (2) Im Wahllokal sind Wahlkabinen so aufzustellen, daß dem Wähler die unbeobachtete Vorbereitung des Stimmzettels möglich ist. (3) Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, daß die Geheimhaltung der persönlichen Wahlentscheidung zuverlässig gewährleistet ist. VI. Wahlhandlung §24 Die Wahlen finden von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Die Wahlhandlung ist öffentlich. §25 (1) Die Wahlhandlung wird vom Wahlvorstand geleitet. (2) Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der Vorsitzende des Wahlvorstandes dessen Mitglieder durch Handschlag. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich im Beisein von Wählern vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurnen. Jede Wahlurne ist zu versiegeln. Das Siegel darf erst nach Abschluß der Wahl zum Zwecke der Stimmauszählung gehrochen werden. (4) Der Vorsitzende- des Wahivorstandes und sein Schriftführer dürfen sich nicht gleichzeitig außerhalb des Wahllokals aufhalten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden nimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben wahr. (5) Der Wahlvorstand trifft Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal. Diese sind verbindlich. Personen, die die Wahlhandlung stören, können vom Wahlvorstand des Wahllokals verwiesen werden. § 26 (1) Die Wahlberechtigten erhalten die Stimmzettel, nachdem sie sich durch Vorlage ihres Personaldokumentes ausgewiesen haben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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