Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1990 Teil I (GBl. I Nr. 1-65, S. 1-1990, 8.1.-2.10.1990).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1990, Seite 1865 (GBl. DDR I 1990, S. 1865); ?Gesetzblatt Teil I Nr. 64 Ausgabetag: 28. September 1990 1865 3. Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) Nach ? 12 wird folgender ? 12a eingefuegt: .,? 12a Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Massgaben anzuwenden: 1. ? 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. 2. ? 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: ?Die flaechengebundene baeuerliche Landwirtschaft ist in besonderem Masse zu schuetzen, in gleichberechtigter Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer Personen. Fuer die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Boeden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Aenderung der Bodennutzung sollen oekologisch vertraegliche Nutzungen angestrebt werden.? 3. Die ?? 2 und 3 des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 627) finden weiterhin Anwendung.? 4. Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) Nach ? 20 wird folgender ? 20a eingefuegt: ?? 20a Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Massgaben anzuwenden: 1. Kleingartennutzungsverhaeltnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz. 2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsvertraege ueber Kleingaerten sind wie Kleingartenpachtvertraege ueber Dauerkleingaerten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentuemerin der Grundstuecke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstuecken erwirbt. 3. Bei Nutzungsvertraegen ueber Kleingaerten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingaerten im Bebauungsplan als Flaechen fuer Dauerkleingaerten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlaengert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Flaeche fuer Dauerkleingaerten festzusetzen, und den Beschluss nach ? 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlaengert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften ueber Dauerkleingaerten anzuwenden. Unter den in ? 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung des ? 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden. 4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingaertnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstuecke zum Zwecke der Vergabe an Kleingaertner anzupachten, kann unter den fuer die Aberkennung der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit regeln die Laender. 5. Anerkennungen der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberuehrt. 6. Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise unter Beruecksichtigung der Einkommensverhaeltnisse der Paechter erhoeht werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des Beitritts kann der Pachtzins nach ? 5 Abs. 1 verlangt werden. Kann der ortsuebliche Pachtzins im erwerbsmaessigen Obst- und Gemueseanbau nach ? 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden, ist der entsprechende Pachtzins in der benachbarten oder in einer vergleichbaren Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. 7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmaessig errichtete Gartenlauben, die die in ? 3 Abs. 2 vorgesehene Groesse ueberschreiten, oder andere der kleingaertnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen koennen unveraendert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberuehrt, soweit sie die Kleingaertnergemeinschaft nicht wesentlich stoert und der kleingaertnerischen Nutzung nicht widerspricht. 8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingaertners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberuehrt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Fuer die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpaechter zusaetzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.?;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß gesicherte Gegenstände in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten bleiben. Nur durch die Erhaltung ihres Originalzus wird, die Beweiskraft gewahrt. Sie müssen deshalb dementsprechend sachgemäß behandelt werden.

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