Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1990 Teil I (GBl. I Nr. 1-65, S. 1-1990, 8.1.-2.10.1990).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1990, Seite 1361 (GBl. DDR I 1990, S. 1361); ?Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 4. September 1990 1361 Freistellung von der Unterschriftsleistung ?69 (1) Die Zollbehoerden koennen einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Anmeldungen zum Versandverfahren nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang IX bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenueber diesen Behoerden verpflichtet, bei allen Versandverfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandpapieren durchgefuehrt werden. (2) Die gemaess Absatz 1 erstellten Versandpapiere muessen in dem fuer die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen: - Dispensa de firma - Fritaget for underskrift - Freistellung von der Unterschriftsleistung - Aeu ajtaiTEitai ujtoypacprj - Signature waived - Dispense de signature - Dispensa dalla firma - Van ondertekening vrijgesteld - Dispensada a assinatura. Haftung des zugelassenen Versenders ?70 (1) Der zugelassene Versender muss a) die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung ein-halten; b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucks sicher aufbewahren. (2) Bei missbraeuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangszollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhaengig davon, wer den Missbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen - fuer die Entrichtung der Zoelle und sonstigen Abgaben, die in einem Staat fuer die mit diesen Vordrucken befoerderten Waren faellig geworden sind, sofern er den Zollbehoerden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, dass er die in Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten Massnahmen getroffen hat. Foermlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle Zugelassener Empfaenger ?71 (1) Die Zollbehoerden jedes Staates koennen zulassen, dass im Versandverfahren befoerderte Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt werden, wenn sie fuer eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach ? 72 erfuellt - nachstehend ?zugelassener Empfaenger? genannt - und der von den Zollbehoerden des Staates, zu dem die Bestimmungszollstelle gehoert, eine Bewilligung erteilt worden ist. (2) Im obigen Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm gemaess ? 9 Buchstabe a) der Verordnung ueber das Versand verfahren obliegenden Verpflichtungen erfuellt, sobald die Exemplare des Versandpapiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unveraendert dem zugelassenen Empfaenger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung naeher bestimmten Ort uebergeben und die zur Naemlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen beachtet worden sind. (3) Fuer jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen uebergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfaenger auf Verlangen des Befoerderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklaert, dass ihm der Versandschein und die Waren uebergeben worden sind. Voraussetzungen fuer die Bewilligung ?72 (1) Eine Bewilligung nach ? 71. wird nur Personen erteilt, a) die laufend Zollsendungen empfangen und b) deren Anschreibungen es den Zollbehoerden ermoeglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren. (2) Die Zollbehoerden koennen die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewaehr bieten, die sie fuer erforderlich halten. (3) Sie koennen die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Empfaenger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewaehr nicht mehr bietet. (4) Der zugelassene Empfaenger muss die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten. Inhalt der Bewilligung ?73 (1) In der von den Zollbehoerden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt: a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen fuer die Sendungen, die der zugelassene Empfaenger erhaelt, zustaendig sind; b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfaenger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle vornehmen kann. (2) Vorbehaltlich des ? 76 bestimmen die Zollbehoerden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfaenger ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle ueber die eingetroffenen Waren verfuegen kann. Pflichten des zugelassenen Empfaengers ?74 (1) Fuer die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung naeher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muss der zugelassene Empfaenger: a) die Bestimmungszollstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzueglich ueber etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmaessigkeiten, wie verletzte Verschluesse, unterrichten; b) der Bestimmungszollstelle unverzueglich die Exemplare des Versandpapiers, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschluesse mitteilen. (2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf diesen Exemplaren des Versandpapiers die vorgesehenen Vermerke an. Sonstige Bestimmungen Kontrollen ?75 Die Zollbehoerden koennen bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfaengern jede Kontrolle vornehmen, die sie fuer erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Ausschluss bestimmter Waren ?76 Die Zollbehoerden des Abgangs- oder Bestimmungsstaats koennen bestimmte Warenarten von den in ?? 63 und 71 vorgesehenen Erleichterungen ausschliessen. Sonderfall der Befoerderungen im Eisenbahnverkehr ?77 (1) Findet die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum Versandverfahren nach den ?? 29 bis 61 bei Abgangszollstelle auf in ? 1 Absatz 3 der Verordnung ueber das Versandverfahren genannte Waren Anwendung, die mit internationalem Frachtbrief, mit internationalem Expressgutschein oder mit Uebergabeschein TR befoerdert werden sollen, so treffen die Zollbehoerden die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass die Exemplare Nr. 1, 2 und 3 des internationalen Frachtbriefs, die Exemplare Nr. 2, 3 und 4 des internationalen Expressgutscheins oder die Exemplare Nr. 2, 3 A und 3B des Uebergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung ?T1? versehen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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