Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1990 Teil I (GBl. I Nr. 1-65, S. 1-1990, 8.1.-2.10.1990).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1990, Seite 1266 (GBl. DDR I 1990, S. 1266); ?1266 Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 30. August 1990 fuer das Eigentum, das unrechtmaessig von Privateigentum in Eigentum des Volkes umgewandelt wurde. ?2 (1) Fuer die Festlegung des Inhaltes und des Aufgabenumfanges der zukuenftigen gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaften ist unter Einbeziehung der Staedte, Gemeinden und Landkreise und der zustaendigen Geschaeftsbanken eine Entwicklungskonzeption mit folgenden Schwerpunkten zu erarbeiten : Umfang der durch die gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaften zu verwaltenden und zu bewirtschaftenden Bauwerke sowie von Grund und Boden, zukuenftiger Status und Leistungsumfang der nicht zur unmittelbaren Verwaltung und Bewirtschaftung notwendigen Strukturen, wie Instandhaltungs- und Waermeversorgungskapazitaeten, personelle und kapazitive Entwicklung der gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaften unter besonderer Beachtung der Senkung des Verwaltungsaufwandes und der Sicherung von Arbeitsplaetzen, Darstellung des fuer eine kostendeckende Arbeit der gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaften notwendigen Finanzbedarfes einschliesslich ihrer Deckungsquellen aus Mieterloesen und Umlagen, Einnahmen der Kommunen, Zuwendungen des Staates, der Zahlung von Lastenausgleich fuer Tarif- und Preiserhoehungen und Foerdermittel, Darstellung von spezifischen Problemen, die aus objektiven regionalen oder anderen Gruenden bei der zukuenftigen Arbeit der gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaften zu beruecksichtigen sind. (2) Mit der Entwicklungskonzeption sind die Grundstrukturen und die Geschaeftsverteilungsplaene der gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaften zu erarbeiten. Die Grundstrukturen der gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaft sollen beinhalten : Rechte und Pflichten sowie Umfang und Zusammensetzung des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschaft, Benennung der Geschaeftsfuehrung und Festlegung der Handlungsvollmachten, Darstellung der horizontalen und vertikalen Leistungsbereiche. Im Geschaeftsverteilungsplan sind Aussagen ueber die Arbeitsaufgaben und Befugnisse der Hauptstrukturen zu treffen. (3) Die durch die zukuenftige gemeinnuetzige Wohnungsbaugesellschaft bei den zustaendigen Kommunen bis zum 31. Oktober 1990 zur Bestaetigung einzureichende Beschlussvorlage muss folgende Dokumente beinhalten: Entwicklungskonzeption der zu bildenden gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaft gemaess den Absaetzen 1 und 2, Gesellschaftsvertrag der zu bildenden gemeinnuetzigen Wohnungsbaugesellschaft, die Eroeffnungsbilanz einschliesslich Bilanzbruecke, Protokoll ueber die Bilanzbestaetigung durch die Staatliche Finanzrevision fuer das Geschaeftsjahr 1989, Erklaerung zur Uebernahme der Forderungen und Verbindlichkeiten des ehemaligen volkseigenen Betriebes der Gebaeudewirtschaft bzw. Kommunalen Wohnungsverwaltung durch die zu bildende gemeinnuetzige Wohnungsbaugesellschaft einschliesslich der Bestaetigung durch die Staatliche Finanzrevision, Stellungnahme der gewaehlten Betriebsgewerkschaftsleitung, Vorschlag zur Berufung der Geschaeftsfuehrung sowie deren Vollmachten, Vorschlag zur Berufung des Aufsichtsrates auf der Grundlage des Gesetzes ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 nach Massgabe des Gesetzes vom 21. Juni 1990 ueber die Inkraftsetzung von Rechtsvorschrif- ten der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 34 S. 357). (4) Durch die zustaendigen Kommunen ist ueber die Beschlussvorlagen gemaess Absatz 3 innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommunen ist Grundlage fuer die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. ?3 (1) Der Kauf des durch die Wohnungsgenossenschaften genutzten Grund und Bodens kann von diesen bei den Gemeinden beantragt werden. Die Genossenschaften haben entsprechend dem Gesetz zur Umwandlung ? 5 Abs. 1 ein Vorkaufsrecht fuer den Grund und Boden, fuer den ein Nutzungsrecht besteht. (2) Die Antragstellung zum Kauf von Grund und Boden ist formlos an die Gemeinde zu richten, wobei folgende Nachweise zu erbringen sind: a) der Grundbuchauszug oder b) die Beantragung zur Grundbucheintragung und zur Vermessung oder c) der Rechtstraegernachweis. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Kaufantraege der Wohnungsgenossenschaften anzunehmen und zu bearbeiten. Den Kaufantraegen ist zu entsprechen, soweit die Grundstuecke nicht von den Gemeinden zur Sicherung einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung gemaess Bauplanungs- und Zulassungsverordnung BauZVO oder gemaess Kommunalvermoegensgesetz KVG ? 5 Abs. 1 in eigener Rechtstraegerschaft benoetigt werden. (4) Das von den Kommunen an die Wohnungsgenossenschaften zu uebertragende Eigentum muss frei sein von Rechten Dritter. (5) Die Entscheidung ueber den Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung zu treffen, sofern die Antragsunterlagen vollstaendig eingereicht wurden. (6) Bodenflaechen, die durch Nichtwohngebaeude oder Bauwerke der Wohnungsgenossenschaften bebaut und funktionell den Wohngebaeuden und dem Wohnumfeld zuzuordnen sind, sind ebenfalls bei Antragstellung durch die Wohnungsgenossenschaften unter Nachweis gemeinnuetziger Verwendung an die Genossenschaft zu verkaufen. (7) Fuer die bis zum 31. Januar 1991 bei den Gemeinden gestellten Kaufantraege gelten die vor dem 30. Juni 1990 gueltigen ortsueblichen Bodenpreise. (8) Mit der Inkraftsetzung der Verordnung ueber das Erbbaurecht kann den Wohnungsgenossenschaften die Erbpacht eingeraeumt werden, wenn der Kauf des Grund und Bodens nicht gesichert werden kann. ?4 Die Verpflichtung der Gemeinden, das Vermoegen an Grundstuecken und Gebaeuden auf die Wohnungsbaugesellschaften zu uebertragen, wird ausgesetzt, wenn die Grundstuecke und Gebaeude in einem foermlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen oder sich in einem Gebiet befinden, das die Gemeinde bis zum 31. Dezember 1997 als Sanierungsgebiet foermlich festzulegen beabsichtigt. ?5 (1) Zur Gewaehrleistung der Wettbewerbsfaehigkeit und Chancengleichheit gelten fuer die gemeinnuetzigen Wohnungsgenossenschaften die im ? 4 des Gesetzes zur Umwandlung beschlossenen Regelungen entsprechend. (2) Durch den Minister fuer Bauwesen, Staedtebau und Wohnungswirtschaft ist jaehrlich fuer das Folgejahr der durch den Staat zu uebernehmende Anteil zum Kapitaldienst und der Zu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen.

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