Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 92

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 92 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 92); 92 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 17. Februar 1989 (2) Wer durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln in Seenot gerät oder dadurch andere Personen der Seenot aussetzt oder durch den Mißbrauch von Signalmitteln oder auf andere Weise schuldhaft SAR-Maßnahmen auslöst, obwohl keine Seenot vorliegt, hat dem Seefahrtsamt die Aufwendungen zu erstatten, die durch die SAR-Maßnahme unter den gegebenen Umständen und Bedingungen des Einzelfalles angemessen sind. §18 (1) Wer bei der Durchführung von SAR-Maßnahmen eine Sache beschädigt oder zerstört, um so eine Gefahr in angemessener Weise abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig. Er ist für einen dadurch entstandenen Schaden nicht verantwortlich. (2) Ein Schaden gemäß Abs. 1 ist von demjenigen zu ersetzen, der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist. Kann von diesem Schadenersatz nicht erlangt werden, ist derjenige zum Ersatz verpflichtet, in dessen Interesse gehandelt wurde. § 19 (1) Wer infolge der Teilnahme an SAR-Maßnahmen einen Körperschaden oder Vermögensnachteile erleidet, hat unabhängig vom Einsatzort nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften3 Anspruch auf Versicherungsschutz* (2) Weitergehende Ansprüche von Bürgern, Betrieben und Einrichtungen sowie von Staatsorganen aus oder im Zusammenhang mit der Suche und Rettung von Menschen auf See, richten sich nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften. 4. Abschnitt Anerkennung, Rechtsmittel und Ordnungsstrafbestimmungen §20 Anerkennung Hervorragende Leistungen von Bürgern, Besatzungen von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie Freiwilligen Helfern bei der Lösung von Aufgaben zur Rettung menschlichen Lebens aus Gefahr können durch staatliche Auszeichnungen und Anerkennungen gewürdigt werden. §21 Beschwerdeverfahren (1) Beschwerde kann eingelegt werden gegen Entscheidungen über a) das Heranziehen von Bürgern zur Unterstützung von SAR-Maßnahmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Buchst, a, b) den Einsatz von Sachen der Bürger, Betriebe und Ein- richtungen bei SAR-Maßnahmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Buchst, b, . c) das Verlangen nach Erstatten der Aufwendungen für SAR-Maßnahmen und/oder deren Höhe auf der Grundlage des § 17 Abs. 2. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe unverzüglich bei Entscheidung gemäß Abs. 1 Buchst, c innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe oder Zugang der Entscheidung beim Hafenkapitän des Aufsichtsbereiches des Seefahrtsamtes, in dessen Zuständigkeit die Entscheidung getroffen wurde, einzulegen. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung soweit nicht bei Entscheidungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a und b die Unaufschiebbarkeit der Entscheidung auf Grund der 3 3 z. Z. gelten die Verordnung vom 18. November 1969 über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen (GBl. II Nr. 101 S. 679), . Verordnung vom 11. April 1973 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller Oder sportlicher Tätigkeiten (GBl. I Nr. 22 S. 199). bestehenden Notsituation vom Seefahrtsamt ausdrücklich bestimmt wurde. (4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a und b ist unverzüglich und bei Entscheidungen gemäß Abs. I Buchst, c innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Einlegen zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie bei Entscheidungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a und b unverzüglich dem Direktor des Seefahrtsamtes zur sofortigen endgültigen Entscheidung, bei Entscheidungen gemäß Abs. 1 Buchst, c innerhalb der Frist von 2 Wochen dem Leiter der Hauptverwaltung des Seeverkehrs des Ministeriums für Verkehrswesen zur endgültiger! Entscheidung innerhalb weiterer 2 Wochen zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist darüber zu informieren. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist oder nicht unverzüglich getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben grundsätzlich schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a und b kann eine mündliche Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen. Die schriftliche Ausfertigung ist nachträglich zu übersenden. §22 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) der Aufforderung des Seefahrtsamtes gemäß § 8 Abs. 2 Buchst, ä zur Unterstützung von Maßnahmen zur Suche und Rettung von Menschen auf See nicht Folge leistet oder b) als Kapitän oder als Kommandant eines Luftfahrzeuges seiner Meldepflicht gemäß § 13 nicht nachkommt, kann, wenn die Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind, mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ebenso kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die gemäß § 8 Abs. 2 Buchst, b für Maßnahmen zur Suche und Rettung von Menschen auf See benötigten Sachen dem Einsatzzweck entzieht oder vorenthält. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des Seefahrtsamtes. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). 5. Abschnitt Schlußbestimmungen §23 /■ Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. §241 Inkrafttreten und Außerkraftsetzungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Verordnung vom 29. August 1972 über die Rettung von Menschenleben und Fahrzeugen aus Seenot und ';
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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