Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 70 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 31. Januar 1989 §216 Schwere Fälle (1) In schweren Fällen des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen, der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeiten oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird; 2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben; 3. der Täter Rädelsführer ist; 4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 oder 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist. (2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. (3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. §217 Zusammenrottung (1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. § 217 a Androhung von Gewaltakten und Vortäuschung einer Gemeingefahr Wer die öffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gefährdet, daß er das Vorliegen einer Gemeingefahr vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. §218 Zusammenschluß zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele (1) Wer eine Vereinigung oder Organisation bildet oder gründet oder einen sonstigen Zusammenschluß von Personen herbeiführt, fördert oder in sonstiger Weise unterstützt oder darin tätig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe vorgesehen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rädelsführer werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. A n me r k u n g : Eine andere unbefugte Gründung oder Förderung der Tätigkeit von Vereinigungen ohne gesetzwidrige Zielstellung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. §219 Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft 1. wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Nachrichten, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, im Ausland verbreitet oder verbreiten läßt oder zu diesem Zweck Aufzeichnungen herstellt oder hersteilen läßt; 2. wer Schriften, Manuskripte oder andere Materialien, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, unter Umgehung von Rechtsvorschriften an Organisationen, Einrichtungen oder Personen im Ausland übergibt oder übergeben läßt. (3) Der Versuch ist im Falle des Absatzes 2 Ziffer 2 strafbar. § 220 Öffentliche Herabwürdigung - (1) Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung pder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche 'Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Gegenstände oder Symbole, die geeignet sind, die staatliche oder öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, das sozialistische Zusammenleben zu stören oder die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung verächtlich zu machen, verbreitet oder in sonstiger Weise anderen zugänglich macht. (3) Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder Symbole dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt. (4) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die Tat nach Absatz 1 oder 3 im Ausland begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. §221 Herabwürdigung ausländischer Persönlichkeiten Wer in der Öffentlichkeit das Ansehen in der Deutschen Demokratischen Republik weilender führender Repräsentan-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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