Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 49

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 49 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 49); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 31. Januar 1989 49 (2) Für die Anwendung von Zusatzstrafen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Besonderheiten. (3) Die Aufenthaltsbeschränkung kann bei einem Jugendlichen angewandt werden, wenn seine weitere Erziehung im bisherigen Lebenskreis nicht gesichert, das Femhalten von bestimmten Orten erforderlich und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Unterbringung und Erziehung an dem vorgesehenen Aufenthaltsort gewährleistet ist. Das Gericht hat von der Aufenthaltsbeschränkung das für den bisherigen Wohnort des Jugendlichen zuständige Organ der Jugendhilfe zu benachrichtigen. (4) Das Verbot bestimmter Tätigkeiten (§ 53), die Vermögenseinziehung (§ 57) und die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (§ 58) finden für Jugendliche keine Anwendung. §70 Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht bei Vergehen (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen besondere Pflichten auferlegen, wenn diese unter Berücksichtigung der Schwere des Vergehens, der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen und seiner moralischen und geistigen Entwicklung ausreichen, um seine Bewährung in der Gesellschaft durch eigene Leistungen zu sichern und seine Persönlichkeitsentwicklung durch sinnvolle, kontrollierbare Anforderungen zu fördern. (2) Als Pflichten können insbesondere allein oder miteinander verbunden auferlegt werden: Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung im Einverständnis mit dem Geschädigten; Durchführung unbezahlter gemeinnütziger Arbeiten in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen; Bindung an den Arbeitsplatz für eine Dauer bis zu zwei Jahren; Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. (3) Kollektive der Werktätigen, befähigte und geeignete Bürger oder die Erziehungsberechtigten können für die Erfüllung der Pflichten durch die Jugendlichen bürgen. Für die Übernahme und Beendigung der Bürgschaft gilt § 31 entsprechend. (4) Entzieht sich der Verurteilte den ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen, insbesondere, wenn das Kollektiv oder der Bürge dies beantragen. Strafen ohne Freiheitsentzug §71 Grundsatz Bei Strafen ohne Freiheitsentzug gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels unter Berücksichtigung der folgenden Besonderheiten. Bei Vergehen Jugendlicher können Strafen ohne Freiheitsentzug auch ausgesprochen werden, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angedroht sind. §72 Verurteilung auf Bewährung (1) Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer persönlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen. (2) Bei der Verpflichtung" eines Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz ist zu gewährleisten, daß die Lehre oder Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung verbunden wird. §73 Geldstrafe als Hauptstrafe Wird Geldstrafe als Hauptstrafe angewandt, so beträgt sie bei Jugendlichen höchstens 500, Mark. v Strafen mit Freiheitsentzug §74 Jugendhaft (1) Jugendhaft kann angewandt werden, um bei einer weniger schwerwiegenden Straftat, jDei der die Haftstrafe gesetzlich zulässig und die unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung erforderlich ist, einer weiteren Fehlentwicklung nachhaltig entgegenzuwirken. (2) Jugendhaft wird für die Dauer von einer Woche bis zu drei Monaten ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist. (3) Die Jugendhaft wird von Erwachsenen getrennt vollzogen. Durch gesellschaftlich nützliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden. (4) Die Dauer der Jugendhaft wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet. §75 Einweisung in ein Jugendhaus (aufgehoben) §76 Freiheitsstrafe Bei Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels. §77 Besonderheiten des Strafvollzugs an Jugendlichen (1) 'Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendhäusern unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen. (2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll den jugendlichen Täter zu bewußter gesellschaftlicher Disziplin, Verantwortung und Arbeit führen und ihm durch Bildung und Erziehung, berufliche Qualifizierung sowie kulturell-erzieherische Einwirkung einen seinen Leistungen und Fähigkeiten gemäßen Platz in der sozialistischen Gesellschaft sichern. §78 Ausschluß der lebenslänglichen Freiheitsstrafe Gegen Jugendliche wird die lebenslängliche Freiheitsstrafe nicht ausgesprochen. ';
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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