Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 43

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 43 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 43); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 31. Januar 1989 43 3. durch undiszipliniertes Verhalten gegenüber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat; 4. einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht; 5. einer nach § 33 Absatz 4 Ziffer 6 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt. (5) Das Gericht beschließt über den Vollzug der Freiheitsstrafe. Ist der Widerruf der Bewährungszeit nicht erforderlich, kann das Gericht dem Verurteilten eine Verwarnung erteilen und ihn nachdrücklich darauf hinweisen, daß im Wiederholungsfälle der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird. Zusätzlich kann es den Verurteilten verpflichten, unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten. (6) Erfolgt die Anordnung des Vollzuges wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung oder ein Tätigkeitsverbot, ist § 238 nicht anzuwenden. §36 Geldstrafe als Hauptstrafe (1) Die Geldstrafe soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. (2) Die Geldstrafe beträgt 50, Mark bis 100 000, Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 500 000, Mark erhöht werden. (3) Kann eine Geldstrafe nicht verwirklicht werden, weil der Verurteilte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung entzieht, insbesondere wenn Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung fruchtlos bleiben, wird sie durch Beschluß des Gerichts in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr umgewandelt. Von ihrem Vollzug kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt. §37 r ' Öffentlicher Tadel (1) Der öffentliche Tadel wird ausgesprochen, wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem größeren Schaden führt, der Täter jedoch sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt und seine Schuld gering ist. (2) Mit dem öffentlichen Tadel wird dem Täter durch das Gericht die Mißbilligung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der sozialistischen Gesellschaft zu ermahnen. (3) Das Gericht kann im Urteil festlegen, daß keine Eintragung im Strafregister erfolgt. 4. Abschnitt Strafen mit Freiheitsentzug §38 Arten der Strafen mit Freiheitsentzug (1) Als Strafen mit Freiheitsentzug werden angewandt: Freiheitsstrafe; Haftstrafe. - (2) Gegenüber Militärpersonen wird auch Strafarrest gemäß § 252 angewandt. §39 Grundsätze der Anwendung der Freiheitsstrafe (1) Die Freiheitsstrafe wird gegen Personen angewandt, die ein Verbrechen begangen haben. (2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen vorbestrafte Täter angewandt, wenn die Tat zwar weniger schwerwiegend ist, jedoch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat erkennen lassen, daß die Täter aus bisherigen Strafen keine ausreichenden Lehren gezogen haben. (3) Die Freiheitsstrafe soll dem Täter und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, dem Bestraften seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft Vorbereiten. (4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen. Die Strafgefangenen sollen durch eine vom Strafzweck bestimmte, nach ihrer Tat, Persönlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich nützliche Arbeit, kulturell-erzieherische Einwirkung und Betätigung sowie durch berufliche und allgemein-bildende Förderungsmaßnahmen erzogen werden, künftig die sozialistische Gesetzlichkeit gewissenhaft zu achten und ihr Leben gesellschaftlich verantwortungsbewußt zu gestalten. (5) Das Gericht kann zur besseren Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festlegen, daß die Freiheitsstrafe in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einem anderen Vollzug durchzuführen ist. (6) Das Bestreben der Verurteilten zur Wiedergutmachung und Bewährung ist unter differenzierter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte durch die Übertragung verantwortlicher Aufgaben im Arbeitsprozeß und bei der Festigung der Disziplin sowie durch kulturelle Betätigung zu entwickeln und zu fördern. §40 Dauer der Freiheitsstrafe (1) Die Freiheitsstrafe wird für eine bestimmte Zeit (zeitige Freiheitsstrafe) oder lebenslänglich ausgesprochen. Die Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünfzehn Jahre. (2) Die Freiheitsstrafe kann ausnahmsweise auch für die Dauer von drei bis sechs Monaten ausgesprochen werden, wenn die verletzte Strafrechtsnorm auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht. Dabei ist im Urteil besonders zu begründen, warum keine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird. (3) Die Dauer der Freiheitsstrafe wird nach vollen Monaten berechnet. t §41 Haftstrafe (1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nach-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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