Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 267

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 267 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 267); Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 22. Dezember 1989 267 (3) Die Verkaufsgenehmigung erteilt auf schriftlichen Antrag des Bürgers der Beiter der Abteilung Handel und Versorgung des zuständigen örtlichen Rates bzw. in Gemeinden der Bürgermeister, in deren Territorium der Bürger seinen Wohnsitz hat. Die Verkaufsgenehmigung berechtigt zur Ausübung des ambulanten Handels auf den von den Räten der Städte bzw. Gemeinden festgelegten Standorten. Für den Zwischenhandel wird keine Verkaufsgenehmigung erteilt. (4) Die Erteilung der Verkaufsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 40 M. (5) Einer Verkaufsgenehmigung bedarf es nicht für den ambulanten Handel mit selbsterzeugtem Obst und Gemüse durch Kleinerzeuger sowie mit Wildfrüchten. Kleinerzeuger im Sinne dieser Verordnung sind Kleingärtner und Siedler, Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Arbeiter in volkseigenen Gütern. §3 Märkte (1) Die Durchführung von Märkten bedarf der Zustimmung des zuständigen Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde, auf dessen Territorium der Markt stattfindet. Die Räte haben Einzelheiten der Durchführung und Organisation des Verkaufs in einer Marktordnung zu regeln. Die Marktordnung hat Festlegungen zum Charakter des Marktes, zur Dauer und zu den Öffnungszeiten, zur Leitung und Durchführung des Marktes, zu den Anforderungen an den Verkauf, über die Zuweisung von Verkaufsplätzen, zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auf dem Markt sowie zu den Rechten und Pflichten des Marktveranstalters bzw, des von ihm eingesetzten Marktleiters zu enthalten. Die Marktordnung ist vor der Inkraftsetzung öffentlich bekanntzumachen. (2) Für die Vorbereitung, Durchführung und Auflösung des Marktes ist der Marktveranstalter bzw. der Marktleiter verantwortlich. Die Marktordnung und die zu ihrer Durchsetzung vom Marktleiter getroffenen Entscheidungen sind verbindlich. Die Marktordnung ist auf dem Markt auszuhängen. (3) Für den Verkauf auf dem Markt ist eine Marktgebühr zu entrichten, die von der Abteilung Handel und Versorgung in Abstimmung mit der Abteilung Finanzen des zuständigen örtlichen Rates, in Gemeinden vom Bürgermeister festzulegen ist. §4 Verkaufspreise (1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestimmt sich der Verkaufspreis nach Angebot und Nachfrage. Als Höchstpreis gilt der Einzelhandelsverkaufspreis oder der Aufkaufpreis, jeweils zuzüglich eines Aufschlages bis zu 10 %. (2) Für selbstgefertigte Konsumgüter ergibt sich der Verkaufspreis aus der Preisbewilligung, die von der Abteilung Preise des Rates des Kreises erteilt wird. (3) Bei durch Nutzung gebrauchten Konsumgütern gilt als Verkaufspreis der Zeitwert. Der Verkaufspreis darf in der Regel nicht mehr als 90 % des Einzelhandelsverkaufspreises gleicher oder vergleichbarer Waren, betragen. (4) Der Verkaufspreis ist an der Ware kenntlich zu machen (Preisauszeichnungspflicht) h §5 Besteuerung (1) Einnahmen aus dem ambulanten Handel sind jährlich bis 3 000 M steuerfrei. Einnahmen über 3 000 M bis 10 000 M jährlich werden mit 20 % besteuert. Übersteigen die Einnahmen 10 000 M jährlich, erfolgt die Besteuerung der gesamten Einnahmen nach Abzug der damit zusammenhängenden Ko- 1 Preisanordnung Nr. 2025 vom 10. Januar 1964 Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Preisnachweis - (GBl. II Nr. 12 S. 95) in der Fassung der Änderungsanordnung vom 5. Mai 1969 (GBl. II Nr. 40 S. 264). ■ sten und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 3 000 M nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes). Bei der Festsetzung der Einkommensteuer bleiben die Einnahmen aus der hauptberuflichen Tätigkeit außer Ansatz. Umsatzsteuer wird nicht erhoben. (2) Zum Nachweis der Einnahmen aus dem ambulanten Handel ist ein Umsatzheft zu führen, in das die täglichen Warenumsätze wertmäßig einzutragen sind. Das Umsatzheft erhält der Verkäufer mit der Erteilung der Verkaufsgenehmigung. (3) Die Einnahmen aus dem ambulanten Handel sind durch die Abteilung Finanzen des für den Wohnsitz des Verkäufers zuständigen Rates des Kreises oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes zu besteuern. Hierzu ist das Umsatzheft jährlich vorzulegen. (4) Soweit in Rechtsvorschriften für die Besteuerung von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten andere Festlegungen getroffen sind, bleiben diese davon unberührt.1 2 §6 Widerruf der Genehmigung Die Verkaufsgenehmigung kann vom Leiter der Abteilung-Handel und Versorgung des zuständigen örtlichen Rates bzw. von dem Bürgermeister, der sie erteilt hat, widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht bestanden haben bzw. weggefallen sind, erteilte Auflagen nicht erfüllt und/oder die Marktordnung nicht eingehalten wurde. §7 Kontrolltätigkeit (1) Die Räte -der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind für eine komplexe Kontrolltätigkeit zur Durchsetzung dieser Verordnung im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Kontrollorganen verantwortlich. Davon wird das Recht der Deutschen Volkspolizei auf eigenständige Kontrollen nicht berührt. (2) Der Verkäufer hat die zum ambulanten Handel berechtigenden Unterlagen Verkaufsgenehmigung, Preisbewilligung und das Umsatzheft während des Verkaufs bei sich zu führen sowie auf Verlangen vorzuweisen. §8 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen des Leiters der Abteilung Handel und Versorgung des zuständigen örtlichen Rates bzw. des Bürgermeisters, mit denen Anträge auf Erteilung einer Verkaufsgenehmigung abgelehnt, Auflagen erteilt oder der Widerruf verfügt wurde, kann Beschwerde eingelegt werden. Der Bürger ist auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Entscheidung bei dem Leiter der Abteilung Handel und Versorgung des Rates bzw. bei dem Bürgermeister einzulegen, der diese getroffen hat. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter der übergeordneten Abteilung Handel und Versorgung, soweit die Entscheidung vom Bürgermeister getroffen wurde, dem Vorsitzenden des Rates des Kreises, zuzuleiten. Der Bürger ist davon zu informieren. Die Entscheidung ist innerhalb weiterer 2 Wochen zu treffen. Sie ist endgültig. 2 Z. Z. gilt die Verordnung vom 12. Januar 1984 über die Besteuerung der Umsätze und Gewinne aus dem Verkauf pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse (GBl. I Nr. 3 S. 20).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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