Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 206

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 206 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 206); 206 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 26. September 1989 chesterleiter (nachfolgend Leiter der künstlerischen Einrichtung genannt) geleitet und im Rechtsverkehr vertreten. §4 Standorte der künstlerischen Einrichtungen Der Minister für Kultur legt auf der Grundlage der Entscheidungen gemäß § 3 Absätze 1 und 2 und in Abstimmung mit den Räten der Bezirke die Standorte, Aufgabenstellungen sowie Einzugs- und Wirkungsbereiche der künstlerischen Einrichtungen fest. Die Erweiterung des Wirkungsbereiches künstlerischer Einrichtungen auf andere Bezirke ist zwischen den betreffenden Räten der Bezirke und den künstlerischen Einrichtungen in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Kultur zu vereinbaren. Anleitung und Kontrolle der künstlerischen Einrichtungen §5 (1) Das Ministerium für Kultur trägt die Verantwortung für die Tätigkeit der ihm unterstellten künstlerischen Einrichtungen. (2) Das Ministerium für Kultur arbeitet auf der Grundlage der Vorschläge der Räte der Bezirke in Form von langfristigen Konzeptionen, staatlichen Vorgaben und anderen Festlegungen die Aufgabenstellungen zur Entwicklung der künstlerischen Einrichtungen aus. Für die langfristige Planung des Repertoires, der Spiel- und Konzertpläne, der Programmgestaltung und für die Führung des sozialistischen Wettbewerbs durch die künstlerischen Einrichtungen gibt das Ministerium für Kultur Orientierungen und analysiert deren Verwirklichung. (3) Das Ministerium für Kultur trifft auf der Grundlage der jährlichen Volkswirtschaftspläne Festlegungen für den effektiven Einsatz und den sparsamen Umgang mit den geplanten materiellen und finanziellen Fonds. §6 (1) Die Räte der Bezirke sind für die qualitative und quantitative Erfüllung der Aufgaben sowie für die Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten künstlerischen Einrichtungen verantwortlich. Sie nehmen Einfluß auf die langfristige Gestaltung der Spiel- und Konzertpläne sowie Programme der künstlerischen Einrichtungen, auf deren Zusammenarbeit ftiit Autoren und Komponisten zur Schaffung neuer Werke, auf die ständige Verbreitung der Leistungen der künstlerischen Einrichtungen und ihre gesellschaftliche Nutzung. Sie planen die Bereitstellung der materiellen und finanziellen Fonds sowie die Erhaltung und Modernisierung der Grundfonds der künstlerischen Einrichtungen. (2) Die Räte der Bezirke unterstützen eine zielgerichtete, langfristige Kaderpolitik der künstlerischen Einrichtungen. Sie planen und sichern Maßnahmen zur Weiterbildung der Künstler und der Mitarbeiter sowie die Aus- und Weiterbildung des Nachwuchses im technischen Bereich für die künstlerischen Einrichtungen. (3) Die Räte der Bezirke unterstützen und fördern den sozialistischen Wettbewerb in den künstlerischen Einrichtungen sowie den Erfahrungsaustausch und den Leistungsvergleich zwischen ihnen. Sie arbeiten mit den Bezirksvorständen der Gewerkschaft Kunst, den Bezirksorganisationen der Künstlerverbände und anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen. 4 (4) Die Räte der Bezirke nehmen darauf Einfluß, daß die Räte solcher Kreise, Städte und Gemeinden, in denen sich keine künstlerischen Einrichtungen befinden, die Nutzung und den Besuch künstlerischer Einrichtungen für ihre Bürger in anderen Kreisen, Städten und Gemeinden planen und gewährleisten. Sie koordinieren die Beziehungen zwischen den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden, in denen künstlerische Einrichtungen wirksam werden, und soweit erforderlich auch mit anderen Räten der Bezirke. Sie fördern geeignete Formen der Zusammenarbeit (z. B. Zweckverbände und Interessengemeinschaften) zur besseren Entwicklung und Befriedigung der kulturellen Bedürfnisse der Bürger. §7 (1) Die Räte der Kreise und Städte, denen künstlerische Einrichtungen unterstehen, sind für die Schaffung, Erhaltung und Entwicklung der kulturpolitischen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen zur Wirksamkeit der künstlerischen Einrichtungen verantwortlich. Die Räte der Kreise leiten die künstlerischen Einrichtungen an und kontrollieren sie mit dem Ziel, eine hohe kulturpolitische und künstlerische Wirksamkeit zu sichern. Sie bilanzieren entsprechend den Rechtsvorschriften den Facharbeiternachwuchs für künstlerische Einrichtungen. (2) Die Räte der Kreise unterstützen die Mitwirkung der gesellschaftlichen Organisationen, der Betriebe .u.nd Bürger an der Leitung und Planung künstlerischer Einrichtungen. Sie fördern die Zusammenarbeit von Künstlern der künstlerischen Einrichtungen mit den Kollektiven des künstlerischen Volksschaffens. §8 (1) Das Ministerium für Kultur bzw. der zuständige örtliche Rat bestätigt die Pläne der Aufgaben, die Spiel- und Konzertpläne sowie die Haushaltspläne für die ihm unterstellten künstlerischen Einrichtungen. Die staatlichen Organe fördern die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Künstler und Mitarbeiter der künstlerischen Einrichtungen. (2) Die Planung, Finanzierung und Abrechnung der künstle- rischen Einrichtungen erfolgt entsprechend den Rechtsvorschriften. §9 Aufgaben des Leiters der künstlerischen Einrichtung (1) Der Leiter der künstlerischen Einrichtung ist für die kulturpolitische, künstlerische, materiell-technische und finanzielle Leitung und Planung der künstlerischen Einrichtung bei effektivem Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds unter Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. (2) Der Leiter der künstlerischen Einrichtung arbeitet nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung aller Mitarbeiter. Er wirkt mit der Gewerkschaft, den Künstlerverbänden und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen. (3) Der Leiter der künstlerischen Einrichtung ist für die Ausarbeitung und Verwirklichung der kulturpolitischen und künstlerischen Zielstellung der Einrichtung und für die Erarbeitung und Durchsetzung der jährlichen Spiel-, Konzert- und Programmpläne sowie der Pläne der Aufgaben verantwortlich. (4) Der Leiter der künstlerischen Einrichtung schafft Voraussetzungen für die wirksame Führung des sozialistischen Wettbewerbs durch die Betriebsgewerkschaftsorganisation und für die Erfüllung der Wettbewerbsziele. (5) Der Leiter der künstlerischen Einrichtung fördert auf der Grundlage der Orientierungen des Ministers für Kultur und der Räte der Bezirke die Schaffung, Verbreitung und Nutzung neuer Bühnen- und Musikwerke sowie von Programmen. Er schließt die dazu erforderlichen Verträge ab. (6) Der Leiter der künstlerischen Einrichtung fördert durch vielfältige kooperative Arbeitsbeziehungen zu anderen Einrichtungen mit kulturellen Aufgaben einschließlich zu Fernsehen und Rundfunk der Deutschen Demokratischen Republik die ständige Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Einrichtung. (7) Der Leiter der künstlerischen Einrichtung nimmt in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Rat, dem die Einrichtung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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