Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 162 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 162); 162 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 19. Juni 1989 f) Biozide anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um das Naturschutzgebiet Agrochemikalien auszubringen, g) außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, h) Wasserfahrzeuge außer auf Wasserstraßen zu betreiben, mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen der Staatsorgane, Bewirtschafter und dazu Beauftragter wissenschaftlicher Einrichtungen. (4) Das Betreten der Naturschutzgebiete außerhalb der Wege ist den Nutzungsberechtigten für die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechend den Behandlungsrichtlinien sowie den dazu von den zuständigen örtlichen Räten zur Verwirklichung des Schutzzieles Beauftragten gestattet. § 12 Blosphärenreservate Biosphärenreservate sind die dazu erklärten Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete oder Teile von ihnen sowie Teile der Kulturlandschaft, die typische Landschaften mit charakteristischen und bedeutsamen Floren- und Faunenelementen enthalten und in die Liste der internationalen Biosphärenreservate aufgenommen worden sind. Sie werden vom Nationalkomitee „Mensch und Biosphäre“ der DDR nach Abstimmung mit der UNESCO-Kommission der DDR der UNESCO zur Aufnahme in die Liste der internationalen Biosphärenreservate vorgeschlagen. § 13 Geschützte Feuchtgebiete (1) Geschützte Feuchtgebiete von internationaler oder nationaler Bedeutung (nachfolgend geschützte Feuchtgebiete genannt) sind die von den Räten der Bezirke durch Beschluß dazu erklärten Gewässer und andere wasserbeeinflußte Landschaftsteile, die wichtige Lebensstätten charakteristischer Tier- und Pflanzengemeinschaften, landschaftliche Besonderheiten oder für die Landschaft charakteristische Ausschnitte darstellen. Bei der Auswahl sind Vorschläge der Zentrale für die Wasservogelforschung der DDR, des ILN und der GNU zu berücksichtigen. (2) In geschützten Feuchtgebieten ist es nicht gestattet, a) über Gewässern und an deren Ufern Biozide anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um das geschützte Feuchtgebiet Agrochemikalien auszubringen, b) Erholungsbauten und -anlagen zu erweitern oder neue zu errichten. § 14 Schongebiete Schongebiete sind die von den Räten der Bezirke durch Beschluß dazu erklärten Bodenflächen, Gewässer oder Teile von Gewässern und unterirdischen Hohlräumen, bei deren Bewirtschaftung die Lebensansprüche von ausgewählten geschützten vom Aussterben bedrohten wildwachsenden Pflanzenarten und freilebenden Tierarten, geschützten bestandsgefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und freilebenden Tierarten oder geschützten seltenen wildwachsenden Pflanzenarten und freilebenden Tierarten besonders berücksichtigt werden müssen. Die Auswahl erfolgt nach Beratung mit dem ILN und den Nutzungsberechtigten. §15 Flächennaturdenkmale (1) Flächennaturdenkmale sind die von den Räten der Kreise durch Beschluß dazu erklärten Bodenflächen und Ge- wässer, die der Sicherung der Lebensbedingungen für wildwachsende gefährdete oder geschützte Pflanzenarten und frei-lebende gefährdete oder geschützte Tierarten und andere Organismen dienen. Die Flächennaturdenkmale können bis zu 5 ha umfassen. Die Auswahl erfolgt gemeinsam mit dem Kreisnaturschutzbeauftragten und dem Kreisvorstand der GNU sowie nach Beratung mit den Nutzungsberechtigten dieser Flächen. (2) In Flächennaturdenkmalen ist es nicht gestattet, a) Wege zu verlassen, b) Baumaßnahmen durchzuführen, c) Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen, d) nicht jagdbare Tiere zu fangen oder zu töten, e) Biozide anzuwenden, f) Felsen, Steinrücken, Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören, g) außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten. (3) Das Betreten der Flächennaturdenkmale außerhalb der Wege ist den Nutzungsberechtigten für die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechend den Behandlungsrichtlinien sowie den dazu von den zuständigen örtlichen Räten zur Verwirklichung des Schutzzieles Beauftragten gestattet. § 16 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind die von den Bezirkstagen durch Beschluß dazu erklärten Landschaften oder Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit oder kulturhistorischen Öedeutung für die Erholung der Bürger besonders geeignet, wegen ihrer Eigenart erhaltungswürdig und Beispiele vorbildlicher Landschaftspflege sind. (2) Der Rat des Bezirkes kann in Abstimmung mit den Räten der Kreise die Landschaftsschutzgebiete in die Kategorien a) Landschaftsschutzgebiet von bezirklich regionaler Bedeutung, b) Landschaftsschutzgebiet von kreislich regionaler Bedeutung einstufen. Die Einstufung von Landschaftsschutzgebieten von zentraler Bedeutung erfolgt durch den Ministerrat. (3) Landschaftsverändernde Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten, die über die Festlegungen des Landschaftspflegeplanes hinausgehen, insbesondere Hoch- und Tiefbauten, Reliefveränderungen, Abbaumaßnahmen, Nutzungsartenänderungen sowie wasserbauliche Maßnahmen und Meliorationsmaßnahmen, die die Naturraumstruktur und Naturausstattung verändern, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzen-den des Rates des Bezirkes, für Landschaftsschutzgebiete von kreislich regionaler Bedeutung des Vorsitzenden des Rates des Kreises. § 17 Geschützte Parks (1) Geschützte Parks sind die von den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden durch Beschluß dazu erklärten Parkanlagen, die der Erholung der Bürger und der Erfüllung anderer landeskultureller Aufgaben dienen und die nicht gemäß dem Denkmalpflegegesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) unter Schutz gestellt sind. (2) Mit der Schutzerklärung sind Maßnahmen zur Gestaltung und Pflege der Parks festzulegen, die der Erhaltung oder der Wiederherstellung des Charakters der Parks dienen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

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