Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 141

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 141 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 141); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 4. Mai 1989 141 b) nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder: Durchführung individueller, entgeltlicher fahrpraktischer Ausbildung von Personen durch Bürger mit Kraftfahrzeugen außerhalb ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Auftrag einer Fahrschule c) Ausbildung von Familienangehörigen: Durchführung individueller, unentgeltlicher fahrpraktischer Ausbildung des Ehepartners, der Eltern, der Kinder und deren Ehepartner, der Geschwister und deren Ehepartner sowie der Enkel und deren Ehepartner mit Kraftfahrzeugen außerhalb der hauptberuflichen Tätigkeit im Auftrag einer Fahrschule d) Ausbilder: Inhaber eines Fahrlehrerscheines oder einer Ausbildungsberechtigung e) Fahrschule: volkseigene' Kombinate und Betriebe des. Verkehrswesens (nachfolgend Verkehrsbetrieb genannt), die Kraftfahrzeugführer ausbilden, sowie Ausbildungseinrichtungen der Gesellschaft für Sport und Technik für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern der Fahrzeugklassen A und M. §3 Grundsätze (1) Die fahrpraktische Ausbildung von Personen zum Erwerb des Führerscheines der Fahrzeugklassen A, B und M durch Ausbilder mit nichtfahrschuleigenen Kraftfahrzeugen im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit bei der Ausbildung von Familienangehörigen gemäß dieser Anordnung erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung (Anlage). Die Vereinbarung ist zwischen dem Leiter der jeweiligen Fahrschule und dem Bürger, der fahrpraktische Ausbildungen durchführen will, abzuschließen. (2) Voraussetzungen für den Abschluß einer Vereinbarung zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder zur fahrpraktischen Ausbildung von Kraftfahrzeugführern sind ein entsprechender Ausbildungsbedarf, die persönliche Eignung des Antragstellers, die Eignung des Kraftfahrzeuges sowie ein schriftlicher Antrag des Bürgers. §4 Eignung des Antragstellers und des Kraftfahrzeuges (1) Die persönliche Eignung des Antragstellers erfordert, daß a) der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hat und die hinreichende Gewähr bietet, daß er seiner persönlichen Verantwortung bei der Ausbildung von Kraftfahrzeugführern gerecht wird; b) der Antragsteller entsprechend den Rechtsvorschriften im Besitz des Führerscheines der Fahrzeugklassen A und/oder B und des Fahrlehrerscheines oder der Ausbildungsberechtigung für die Fahrzeugklassen A und/ oder B ist sowie eine ausreichende Fahrpraxis besitzt; c) der Antragsteller ein Arbeitsrechtsverhältnis als Voll-beschäftigter hat oder Mitglied einer sozialistischen Produktions- oder gleichgestellten Genossenschaft ist und die schriftliche Zustimmung des Betriebes, der Einrichtung, des Organs oder der Genossenschaft (Beschäftigungsbetrieb) vor liegt; d) bei der Ausbildung der Fahrzeugklasse B der Antragsteller Kraftfahrzeugeigentümer ist oder daß ihm vom Kraftfahrzeugeigentümer die schriftliche Einwilligung für die Nutzung des Kraftfahrzeuges für die nebenberufliche Tätigkeit zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern erteilt wurde. (2) Das Kraftfahrzeug muß a) in einem Verkehrs- und betriebssicheren sowie gepflegten Zustand sein; b) den Anforderungen des § 19 Abs. 1 und des § 20 der Fahrschulordnung und des Normativs zur Ausstattung der Fahrschulen mit Ausbildungsmitteln3 entsprechen; c) jährlich, mindestens alle 10 000 km einer technischen Durchsicht durch eine Vertragswerkstatt unterzogen werden. §5 Antrag auf eine nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder (1) Der Antrag auf Abschluß einer Vereinbarung zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder ist an die für den Wohn- oder Arbeitsort des Bürgers zuständige Fahrschule zu stellen. Aus dem Antrag müssen hervorgehen: a) die Fahrzeugklassen des Führerscheines; b) das Ausstellungsdatum, letzte Verlängerung der Gültigkeit und die Fahrzeugklassen des Fahrlehrerscheines oder der Ausbildungsberechtigung; c) der Fahrzeugtyp, der für die fahrpraktische Ausbildung eingesetzt werden soll. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) die Zustimmung des Beschäftigungsbetriebes für eine nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder; b) sofern erforderlich, die Einwilligung zur Nutzung des Kraftfahrzeuges für eine nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder. Abschluß einer Vereinbarung für eine nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder (1) Der Abschluß einer Vereinbarung zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Der Bürger hat a) das Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 2 Buchst, b auszurüsten und der Fahrschule vorzuführen; b) der Fahrschule den Nachweis zu erbringen, daß das Kraftfahrzeug in den letzten 6 Monaten einer technischen Durchsicht unterzogen wurde; c) eine Fahrlehrerversicherung abzuschließen. (2) Die Fahrschule ist gegenüber dem Bürger berechtigt, vor Abschluß der Vereinbarung seine theoretischen und praktischen Kenntnisse zu überprüfen, die Bereitschaft zur Übernahme eines Mindestumfangs an Ausbildungsleistung zu verlangen. (3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist befristet abzuschließen. §7 Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder (1) Für die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder finden die Fahrschulordnung Ausbildungspläne und -programme Entgelte für die Fahrschulausbildung4 Anwendung. (2) Grundlage für die Berechnung des Entgeltes sind die im Ausbildungsnachweis durch den Fahrschüler quittierten Ausbildungseinheiten. Der nebenberuflich tätige Bürger hat dem Fahrschüler über das entrichtete Entgelt eine Quittung zu übergeben. 3 Z. Z. gilt das Normativ vom 26. November 1987 zur Ausstattung der Fahrschulen mit Ausbildungsmitteln (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen, Teil Kraftverkehr und Straßenwese Nr. 3/1988). 4 Z. Z. gilt die Anordnung Nr. Pr. 422 vom 10. Juni 1982 über die Entgelte für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführem (GBl. I Nr. 29 S. 539).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel zu unterbleiben. Operative Maßnahmen bei Verhaftungen von. Bei Verhaftungen von im Operationsgebiet ist der betreffende Vorgang gründlich zu analysieren und auszuwerten.

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