Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 14 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 11. Januar 1989 b) für das Nichtvorhandensein von Trockenstellen und Haarlässigkeit für einen Zeitraum Von 10 Werktagen, e) für einen 'Schädlingsschutz bei getrockneten Fellen zur Pelzherstellung für einen Zeitraum von 25 Werktagen, d) für das Nichtvorhandensein von überhöhter Feuchtigkeit oder fremdartigem Geruch bei Rohfedern für einen Zeitraum von 2 Werktagen. (3) Die im Abs. 2 genannten Garantiezeiten beginnen mit dem Tag der Abnahme durch den Verarbeitungsbetrieb. / § 23 Mangelanzeige .(1) Die .Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet, bei der Feststellung von Mängeln gemäß § 22 Abs: 2 diese spätestens 2 Werktage nach Ablauf der Garantiezeit schriftlich dem Aufkaufbetrieb anzuzeigen. (2) Die Mangelanzeigen haben folgende Angaben zu enthalten : a) Aufkaufbetrieb mit Angabe der Verladestelle, b) Gegenstand der Lieferung, c) Gesamtmasse der Lieferung bzw. Teillieferung (Stück öder Masse), d) Identitätskennzeichen, e) Versändtag, ~ ■ f) Eingang der Lieferung im Verarbeitungsbetrieb, g) Transportmittelnummer, h) Eingangsdatum der Begleitpapiere, i) genaue Beschreibung des Mangels nach Art und Umfang, j) Art und Umfang der Garantieforderung. (3) Bei Streckengeschäften hat die Mängelanzeige durch die Verarbeitungsbetriebe gegenüber den Aufkaufbetrieben und den Lieferern zu erfolgen. § 24 Pflichten der Vertragspartner nach erfolgter Mangelanzeige (1) Die Verarbeitungsbetriebe haben die vertraglich vereinbarten tierischen Rohstoffe entgegenzunehmen, auch wenn ' Mängel festgestellt wurden. (2) Werden vom Aufkaufbetrieb die vom Verarbeitungsbetrieb angezeigten Mängel an tierischen Rohstoffen nicht anerkannt, ist der Aufkaufbetrieb verpflichtet, diese tierischen Rohstoffe innerhalb von 8 Werktagen zu ’besichtigen. Die gleiche Frist gilt, wenn Mängel bei Leder im Wetbiue- oder Crustzustand angezeigt werden. Die Besichtigung hat innerhalb von.3 Werktagen zu erfolgen, wenn bei bemängelten Häuten und Fellen zur Leder- oder Pelzherstellung oder bei Rohfedern Verderbgefahr droht. Diese Fristen beginnen mit dem Eingang der- Mangelanzeige beim Aufkaufbetrieb. (3) Die Be- oder Verarbeitung bemängelter tierischer Roh-, Stoffe ist nur mit Zustimmung dös Aufkaufbetriebes zulässig. Mit. der Besichtigung ist eine Entscheidung über die Mangelanzeige zu treffen und darüber ein Ecetokoll anzufertigen. Besichtigt der Aufkaufbetrieb die bemängelten tierischen Rohstoffe nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, so gilt die Mangelanzeige als anerkannt. (4) Erkennt der Aufkaufibetrdeb die Mangelanzeige auch nach der Besichtigung der angezeigten Mängel.nicht an, ist für Mängel an Rinderhäuten, SHC, Fresserfellen und bei Schafwolle ein Gutachten vom Amt für Standardisierung, Meßwesen. und Warenprüfung und für ’alle anderen Häute und Felle beim Forschungsinstitut für Leder- und Kunstleder-, tech-nologie ednzuholen. Diesbs Gutachten ist für die Vertragspartner verbindlich. Die Kosten für dieses Gutachten trägt der unterlegene Vertragspartner. §25 Garanlieforderungen (1) Eine Minderung gemäß § 94 des Vertragsgesetzes ist durch Umstufung in die der Qualität entsprechenden Sorte zu gewähren für: a) Beschädigungen, die an Häuten und Fellen erkennbar sind und bei der Sortierung gemäß staatlichem Standard nicht berücksichtigt wurden; b) Treppenbildung bei Rinderhäuten durch Umstufung in die Sorte* B. Sind 70 % der Gesamtfläche durch Treppenbildung beschädigt, erfolgt Umstufung .in die Sorte C; c) Brüh- und Flammbeschädigungen bei SHC im Wetblue-oder Crustzustand. (2) Eine Minderung gemäß § 94 des Vertragsgesetzes in Höhe von 5 % bezogen auf den Berechnungswert gemäß § 27 dieser Anordnung ist zu gewähren für: a) rote und violette-Verfärbung, die an der Haut oder am Fell erkennbar sind; b) fehlenden Schädlingsschutz' bei getrockneten Fellen; c) zerschnittene Klauen an Häuten der Sorte A, wenn sie mehr als 5 % pro Lieferung betragen (fehlende Klauen gelten nicht als Mangel); d) Verschlachtungen, außer bei SHC. (3) Eine Minderung gemäß § 94 des Vertragsgesetzes in Höhe von 10 % bezogen auf den Berechnungswert entsprechend § 27 dieser Anordnung wird für Beschädiguhgen im Wetbiue- oder Crustzustand gewährt, sofern diese Beschädigungen gemäß Standard TGL 8460/03 Tierische Rohstoffe; Rohe Häute und Felle; Sorten und Masseklassen, Ausg. 11.83, Tabelle 3 bei der Sortierung der Häute und Felle nach Tabelle 2 des genannten Standards nicht festgestellt und damit nicht berücksichtigt werden konnten. Das gilt nicht für Beschädigungen gemäß § 25 Abs. 1 Buchst, c dieser Anordnung. (5) Bei übermäßigem Fettbelag bei SHC sind die erhöhten Aufwendungen für die Selbstnachbesserung zur Herstellung der vertraglich vereinbarten Gebrauchsfähigkeit; der SHC zu gewähren. . (6) Garantieforderungen können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängel frist- und formgerecht angezeigt wurden Abschnitt IV Folgen der Vertragsverletzungen und Scblußbestimmungen §26 V ertragsstrafen (1) Für Mängel gemäß § 25 sowie für nicht TGL-gerechte Lieferungen ist für den von der Vertragsverletzung betroffenen Teil Vertragsstrafe in Höhe von 8 % vom Berechnungswertgemäß § 27 zu berechnen. (2) Vertragsstrafen in Höhe von 8 % vom Berechnungswert gemäß § 27 sind außerdem zu berechnen bei: a) Häuten und Fellen, wenn die in Verträgen vereinbarten Prozentsätze schlachtschädenfreier Häute und Felle unterschritten wer den; ' ' (4) Ersatzlieferung ist zu gewähren für: a) Häute und Felle, die als Pelzfelle geliefert wurden und gemäß staatlichem Standard nicht als Pelzfelle geeignet sind; b) rohe Häute und Felle, die gemäß staatlichem Standard nicht für die Herstellung von Leder geeignet sind; c) übermäßigen Fettbelag bei SHC im Umfang der Massedifferenz zwischen dem gemäß staatlichem Standard zu-gelassenen Anteil Fettbelag und dem hei der Kontrollen tspeckung festgestellten höheren Anteil Fettbelag; d) masseerhöhende Teile (außer bei SHC), die nicht oder unzureichend geschätzt und nicht oder nicht ausreichend von'der Masse abgesetzt wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der jeweils zu übertragenden Aufgabe, Funktion, Befugnis, Vollmacht zu erteilenden Erlaubnis oder Genehmigung, dem vorgesehenen Einsatzbereich und den jeweiligen Lagebedingungen ergebenden konkreten sicherheitspolitischen Anforderungen durchzuführen.

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