Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 113

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 113 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 113); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 6. März 1989 113 (2) Diese Anordnung gilt für Staatsorgane, Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen. (3) Die Inbetriebnahme sowie der Betrieb von Bühnen-Laseranlagen bei kulturellen Veranstaltungen durch Bürger ist nicht zulässig. §2 Genehmigungspflicht Die Inbetriebnahme von Bühnen-Laseranlagen ist nur mit Genehmigung des Ministeriums für Kultur zulässig. Bühnen-Laseranlagen mit Laser-Einrichtung der Gefährdungsklasse 1 bedürfen keiner Genehmigung. §3 Genehmigungsverfahren (1) Antragsberechtigt für die Inbetriebnahme von Bühnen-Laseranlagen sind Staatsorgane, Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen. (2) Der Antrag auf Genehmigung ist in zweifacher Ausfertigung an die Hauptabteilung Planung und Finanzen im Ministerium für Kultur einzureichen und muß enthalten: 1. Beschreibung der Bühnen-Laseranlage 1.1. Aufbau (Skizze und/oder Lageplan), 1.2. Wirkungsweise/Projektionsart, 1.3. Laser-Einrichtung ■ Hersteller Typ/Wellenlänge maximale Strahlungsleistung, und/oder Energie ■ Betriebsart (cw, Impuls) Gefährdungsklasse, 1.4. Strahlenschutzmittel/sicherheitstechnische Mittel ■ Art Wirkungsweise Anzahl, 1.5. Effekteinrichtung Art Wirkungsweise Anzahl; 2. Standort und Einsatzart der Bühnen-Laseranlage; 3. Nachweis über die Einhaltung des in den dafür geltenden Rechtsvorschriften geforderten Schutzes von Personen und Sachwerten gegen schädigende Laserstrahlung; 4. Nachweis der Qualifikation und der arbeitsmedizinischen Tauglichkeit des Bedien- und Instandhaltungspersonals sowie Laserschutzbeauftragten; 5. Nachweis der entsprechend TGL 30518/05, Abschnitt 3.1., geforderten Bedienberechtigung des Bedien- und In- . standhaltungspersonals; 6. Betriebliche Festlegungen zum Betrieb der Bühnen-Laseranlage (z. B. Bedienanleitung); 7. Zustimmung des Leiters des übergeordneten Organs. Für die VE Kombinatsbetriebe nehmen die Kombinate und für die sozialistischen Genossenschaften die zuständigen örtlichen Räte die Aufgabe des übergeordneten Organs wahr. Die Zustimmung entfällt, soweit der Antrag von zentralen Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen gestellt wird; 8. Zustimmung der zuständigen Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes. (3) Die Hauptabteilung Planung und Finanzen im Ministerium für Kultur entscheidet über den Antrag. Werden die Angaben nicht im geforderten Umfang erbracht, wird der Antrag zurückgewiesen. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme von Bühnen-Laseranlagen wird befristet erteilt. Sie erlischt vor Ablauf der festgelegten Frist, wenn sich die Bedingungen, die Antragsgrundlage waren, verändert haben. §4 Beschwerde (1) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Genehmigung zur Inbetriebnahme von Bühnen-Laseranlagen gemäß § 3 Abs. 3 ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zusendung der Entscheidung beim Leiter der Hauptabteilung Planung und Finanzen im Ministerium für Kultur einzulegen. (2) Uber die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem zuständigen Stellvertreter des Ministers für Kultur zuzuleiten. Der Beschwerdeführer ist davon zu informieren. Der zuständige Stellvertreter des Ministers für Kultur hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht getroffen werden, ist dem Beschwerdeführer ein Zwischenbescheid unter der Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Entscheidungstermins zu geben. §5 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich Bühnen-Laseranlagen ohne Genehmigung gemäß § 2 bei kulturellen Veranstaltungen einsetzt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Bühnen-Laseranlagen, die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit benutzt werden, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen eingezogen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem zuständigen Mitglied für Kultur des Rates des Bezirkes, in dessen Territorium die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101). §6 Schlußbestimmungen Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. Berlin, den 15. Februar 1989 Der Minister für Kultur Dr. Hoffmann Anordnung Nr. 21 über Maßnahmen zur Vervollkommnung der ökonomischen Beziehungen zwischen Produktion und Handel vom 15. Februar 1989 ■ ' f Zur Ergänzung der Anordnung vom 15. Juni 1988 über Maßnahmen zur Vervollkommnung der ökonomischen Beziehungen zwischen Produktion und Handel (GBl. I Nr. 12 S. 138) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Vorstand des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR folgendes angeordnet: §1 Der § 2 wird um den Absatz 4 ergänzt: „(4) Zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung im jeweiligen Territorium ist durch den Produzenten und 1 1 Anordnung (Nr. 1) vom 15. Juni 1988 (GBl. I Nr. 12 S. 138);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges der Untersuchungshaft ist die Grundvoraussetzung für das Wahrnehmen der Rechte und das Einhalten der Pflichten. Deshalb wird im Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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