Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1989, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1989, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 28. Februar 1989 (3) Das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik und die zuständigen Kombinate und Betriebe dieses Bereiches haben die rationelle Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfs an Basissoftware und die Bereitstellung effektiver technologischer Mittel der Entwicklung, Produktion und Wartung von Software sowie die Ausarbeitung von Standards entsprechend der Bilanzverantwortung für Software zu sichern. Durch das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik ist eine langfristige gesamtvolkswirtschaftliche Softwarekonzeption für die Entwicklung von Basis- und bereichs-übergreifend nutzbarer Anwendersoftware für den Fünfjahr-planzeitraum (volkswirtschaftliche Softwartekonzeption) auszuarbeiten. (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Technik hat in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik volkswirtschaftlich besonders bedeutsame wissenschaftlich-technische Aufgaben der Entwicklung von Software und softwaretechnologischen Mitteln im Rahmen der Staatsaufträge Wissenschaft und Technik sowie der Einzelaufgaben des Staatsplanes Wissenschaft und Technik zu planen. Die Aufnahme von Aufgaben zur Entwicklung von Basis- und be-reichsübergreifend nutzbarer Anwendersoftware in den Staatsplan Wissenschaft und Technik erfolgt in Übereinstimmung mit den Staatsplanbilanzen Basissoftware und be-reichsübergreifend nutzbare Anwendersoftware. (5) Die Staatliche Zentralverwaltüng für Statistik ist verantwortlich für die Deckung des Bedarfs an bereichsüber-greifend nutzbarer Anwendersoftware durch das VE Kombinat Datenverarbeitung sowie für Kooperationsleistungen für die Kombinate und Betriebe der Elektrotechnik und Elektronik bei der Entwicklung von Basissoftware und softwaretechnologischen Mitteln sowie der Ausarbeitung von Standards entsprechend der Bilanzverantwortung. (6) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung hat die Ausarbeitung von Standards und grundsätzlichen Regelungen der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Software zu koordinieren sowie die staatliche Kontrolle durchzusetzen. (3) Als Bestandteil des Fünfjahrplanes haben die Kombinate und Betriebe die Kennziffern Softwareproduktion und Arbeitskräfte für Softwareproduktion zu planen. Die Kennziffern sind für den Fünfjahrplan an das Kombinat bzw. das jeweils übergeordnete Organ einzureichen. (4) Die Gewinnung von Arbeitskräften für die Herstellung von Software ist als Bestandteil der Gewinnung und des Wiedereinsatzes der Arbeitskräfte gemäß Planungsordnung 2 Teil N Abschnitt 23 Buchst. B Ziff. 2 zu planen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterbildung der Arbeitskräfte für die Herstellung von Software sind im Rahmen des Kader- und Bildungsplanes zu planen. (5) Gemäß der Rahmenrichtlinie für die Planung in den Kombinaten und Betrieben der Industrie und des Bauwes'ens hat die Planung der wissenschaftlich-technischen Aufgaben für die Herstellung von Software im Planteil 3 Wissenschaft und Technik, die Planung der Softwarepröduktion im Planteil 1 Produktion, die Planung der Kosten der Softwareproduktion im Planteil 8 Finanzen und Kosten, die Planung der Arbeitskräfte für Softwareproduktion im Planteil 6 Arbeitsproduktivität und Arbeitskräfte zu erfolgen. (6) Auf der Grundlage der Planentwürfe haben die Kombinate bzw. die jeweils übergeordneten Organe auf die dem Bedarf entsprechende Steigerung der Softwareproduktion und der Software aus der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln Einfluß zu nehmen und ausgehend von Bestwerten auf die Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis bei der Herstellung von Software und auf die Sicherung der erforderlichen Arbeitskräfte für die Softwareherstellung einzuwirken. (7) Die Ministerien, anderen zentralen Staatsorgane und Räte der Bezirke reichen als Bestandteil der Planentwürfe zum Fünfjahrplan und zu den Jahresvolkswirtschaftsplänen die Kennziffern der Softwareplanung gemäß den Absätzen 2 und 3 an die Staatliche Plankommission ein. 3. Planung der Softwareproduktion und der Software aus der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln (1) Betriebe, die Software entsprechend Ziff. 1 Abs. 2 her-stellen, haben die Kennziffern der Software gemäß den Absätzen 2 und 3 und der Ziff. 6 zu planen und abzurechnen. Die Kennziffern sind mit dem Planentwurf an das Kombinat bzw. das jeweils übergeordnete Organ einzureichen. (2) Software ist als Bestandteil der Jahresvolkswirtschafts-pläne wie folgt zu planen : die wissenschaftlich-technischen Aufgaben zur Herstellung neuer Software als Bestandteil der Pläne Wissenschaft und Technik die folgenden Kennziffern als Bestandteil des Planes der Verantwortungsbereiche: Softwareproduktion (Erlöse) Kennz. Nr. 1723 Software aus der Eigenproduktion von Rationalisierungsmitteln Kennz. Nr. 1725 darunter für den Bedarf des eigenen Betriebes Kennz. Nr. 1726 ■ Softwareherstellung insgesamt Arbeitskräfte für Softwareproduktion (Absatz) in VbE Arbeitskräfte für Softwareherstellung insgesamt in VbE Kosten der realisierten Softwareproduktion Kosten je 100 M realisierte Softwareproduktion Kennz. Nr. 1722 (1723 + 1726) Kennz. Nr. 1728 Kennz. Nr. 1727 Kennz. Nr. 1729 Kennz. Nr. 1730 4. Planung und Abrechnung neuer Software in den Plänen Wissenschaft und Technik (1) Software, die im Ergebnis von Aufgaben der Forschung und Entwicklung auf der Grundlage eines bestätigten Pflichtenheftes oder Entwicklungsauftrages entwickelt wurde, ist wie ein neues Erzeugnis zu planen und abzurechnen. Neue Software muß erstmals in Betrieben der DDR hergestellt werden oder gegenüber vorhandener Software höhere Gebrauchseigenschaften besitzen und dem internationalen Stand entsprechen. Neue Software ist als Bestandteil der Kennziffer Softwareproduktion zu planen. (2) Zur neuen Software gehören nicht: Softwareangebote, Konsultationen zur Vorbereitung der Übernahme wissenschaftlich-technischer Leistungen sowie direkt an die Erfüllung der Leistung gebundene Wissensvermittlungen, Leistungen für die Vorbereitung und Durchführung der Generierung von Betriebssystemen bei Anwendern, Aktualisierung und Erhaltung von Software für vorhandene Lösungen der automatisierten Informationsverarbeitung einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen, Leistungen zur Rationalisierung von Software, Anpassung von Software an die Einsatzbedingungen beim Anwender. (3) Die Entwicklung von Software ist in den Plänen Wissenschaft und Technik zu planen und abzurechnen, wenn 2 Anlage zur Anordnung Nr. 3 vom 27. Februar 1987 über die Ergänzung der Ordnung der Planung der Volkswirtschalt der DDR 1986 bis 1990 (Sonderdruck Nr. 1190/ln des Gesetzblattes);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, Gegenstände in Verwahrung genommen eingezogen werden. Sollte es aus politisch-operativen Gründen unzweckmäßig sein, die entsprechenden einzuziehenden Gegenstände in der vorbezeichneten Weise zu charakterisieren, sind die Möglichkeiten der Volkspolizei in Verbindung mit der Fahndungsführungsgruppe Staatssicherheit zur operativen Fahndung nach Personen und Sachen in bezug auf Delikte nach Strafgesetzbuch umfassend zu erschließen und zu nutzen.

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