Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 96 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 96); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 15. Juni 1988 £6 Abschnitt 2 Schutz von Personen und Energieanlagen §25 (1) Die Abnehmeranlage für leitungsgebundene Energieträger, die mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden werden soll oder verbunden ist, darf grundsätzlich nur von dem, der dazu die erforderliche Fachkunde und eine vom Energiekombinat erteilte schriftliche Berechtigung hat, installiert, rekonstruiert, modernisiert, vergrößert, sonst wesentlich verändert oder instand gehalten werden. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften geregelt. (2) Anlagen zum Leitungstransport und zur Anwendung von Flüssiggas dürfen nur von dem, der die dafür in staatlichen Standards vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, installiert, rekonstruiert, modernisiert, vergrößert, sonst wesentlich verändert oder instand gehalten werden. §26 (1) Der' Bürger ist verpflichtet, eigene Erd-, Hochbau-, Ro-dungs- und sonstige Arbeiten so vorzubereiten und durchzuführen, daß Energiefortleitungsanlagen nicht zerstört oder beschädigt werden und daß nicht schädigend auf sie eingewirkt wird. (2) Hat ein Betrieb die Durchführung der Arbeiten übernommen, sind die Pflichten des Abs. X von ihm zu erfüllen. (3) Für Arbeiten der im Abs. X genannten Art ist die vorherige Zustimmung des Betreibers der betreffenden Ener-giefortleitungsanlage erforderlich. Die Zustimmung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Betreiber zu beantragen. Sie kann unter Bedingungen erteilt werden, deren Einhaltung für den Schutz von Personen oder Energieanlagen geboten ist. §27 (1) Der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche hat, wenn im unterirdischen Bauraum Energiefortleitungsanlagen festgestellt werden, die im Erlaubnisschein für Erd-arbeften nicht angegeben sind, die Arbeiten sofort einzustellen und den Sachverhalt unverzüglich dem Betreiber der Energiefortleitungsanlage anzuzeigen und dessen Entscheidung abzuwarten. (2) Drohen Energiefortleitungsanlagen schädigende Einwirkungen, ist der Betreiber berechtigt, X. vom Verursacher zu verlangen, den beeinträchtigungsfreien Zustand auf eigene Kosten unverzüglich wieder herzustellen oder 2. wenn Gefahr im Verzüge ist oder wenn der Verursacher die Arbeiten trotz schriftlicher Ermahnung nicht ausgeführt hat, den beeinträchtigungsfreien Zustand wieder herzustellen oder wieder herstellen zu lassen und die Erstattung der .daraus entstehenden Kosten vom Verursacher zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Betreibers der Energiefortleitungsanlage bleiben unberührt. §28 (1) Unter der Geländeoberkante eines Grundstücks verlegte Energiefortleitungsanlagen dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Ausnahmen können in Rechtsvorschriften zugelassen werden. (2) Gebäude und bauliche Anlagen (nachfolgend Bauwerke genannt) im Bereich von Energiefortleitungsanlagen dürfen nur errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn dem . der Betreiber der betreffenden Energiefortleitungsanlage vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Betreiber zu beantragen. Sie kann unter Bedingungen erteilt werden, die für den Schutz der Energiefortleitungsanlagen geboten sind. (3) Der Betreiber der Energiefortleitungsanlage ist berechtigt, vom Auftraggeber, der ein Bauwerk im Bereich von Energiefortleitungsanlagen ohne die Zustimmung gemäß Abs. 2 errichtet oder verändert, zu verlangen, 1. die Arbeiten sofort einzustellen; 2. das Bauwerk innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn das im Interesse des Schutzes der Energiefortleitungsanlage und der sicheren Energieversorgung geboten ist, und die Ausführung des Verlangten schriftlich anzuzeigen. (4) Der Betreiber der Energiefortleitungsanlage hat bei Bauarbeiten im Bereich von Energiefortleitungsanlagen, die ihm zur Kenntnis gekommen sind und denen er nicht zugestimmt hat, die Pflicht, das für die Erteilung der staatlichen Zustimmung zuständige Organ zu unterrichten und mit ihm die weitere Verfahrensweise abzustimmen. (5) Der Betreiber der Energiefortleitungsanlage ist berechtigt, das rechtswidrig errichtete Bauwerk zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und Ersatz der daraus entstehenden Kosten vom Bürger zu verlangen, wenn Gefahr im Verzüge oder wenn das notwendig ist, um Störungen oder Havarien unverzüglich beheben zu können. Abschnitt 3 Mitnutzung von Grundstücken §29 (1) Das Energiekombinat ist berechtigt, Grundstücke und Bauwerke dauernd und zeitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen und die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken zu verlangen. Das Recht des Energiekombinats zur dauernden Mitnutzung besteht nur, wenn für eine Energiefortleitungsanlage 60 m2 Fläche benötigt werden. Werden Energiefortleitungsanlagen unterirdisch in die Erde oder werden Elektroenergie-Freileitungen gelegt, ist die dauernde Mitnutzung einer Fläche 60 m2 zulässig. (2) Das Recht des Energiekombinats auf Mitnutzung verpflichtet den jeweiligen Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten. Es geht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Energiekombinats über. (3) Bei dauernder Mitnutzung durch das Energiekombinat kann der Nutzungsberechtigte des Grundstücks oder des Bauwerks das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten fristlos kündigen oder, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung mindestens teilweise fortgesetzt werden kann, verlangen, daß das Vertragsverhältnis entsprechend verändert wird. (4) Für die Mitnutzung von Grundstücken und Bauwerken und die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken ist im übrigen das Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) entsprechend anzuwenden. Der § 30 bleibt unberührt. §30 (1) Der Nutzungsberechtigte des Grundstücks oder Bauwerks ist verpflichtet, nach Begründung des Mitnutzungsrechts für das Energiekombinat seine Rechte so auszuüben, daß der sichere Betrieb und die Instandhaltung, Änderung und Beseitigung der Energiefortleitungsanlagen während des vereinbarten Zeitraumes möglich sind und die dafür geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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