Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 96 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 96); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 15. Juni 1988 £6 Abschnitt 2 Schutz von Personen und Energieanlagen §25 (1) Die Abnehmeranlage für leitungsgebundene Energieträger, die mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden werden soll oder verbunden ist, darf grundsätzlich nur von dem, der dazu die erforderliche Fachkunde und eine vom Energiekombinat erteilte schriftliche Berechtigung hat, installiert, rekonstruiert, modernisiert, vergrößert, sonst wesentlich verändert oder instand gehalten werden. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften geregelt. (2) Anlagen zum Leitungstransport und zur Anwendung von Flüssiggas dürfen nur von dem, der die dafür in staatlichen Standards vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, installiert, rekonstruiert, modernisiert, vergrößert, sonst wesentlich verändert oder instand gehalten werden. §26 (1) Der' Bürger ist verpflichtet, eigene Erd-, Hochbau-, Ro-dungs- und sonstige Arbeiten so vorzubereiten und durchzuführen, daß Energiefortleitungsanlagen nicht zerstört oder beschädigt werden und daß nicht schädigend auf sie eingewirkt wird. (2) Hat ein Betrieb die Durchführung der Arbeiten übernommen, sind die Pflichten des Abs. X von ihm zu erfüllen. (3) Für Arbeiten der im Abs. X genannten Art ist die vorherige Zustimmung des Betreibers der betreffenden Ener-giefortleitungsanlage erforderlich. Die Zustimmung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Betreiber zu beantragen. Sie kann unter Bedingungen erteilt werden, deren Einhaltung für den Schutz von Personen oder Energieanlagen geboten ist. §27 (1) Der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche hat, wenn im unterirdischen Bauraum Energiefortleitungsanlagen festgestellt werden, die im Erlaubnisschein für Erd-arbeften nicht angegeben sind, die Arbeiten sofort einzustellen und den Sachverhalt unverzüglich dem Betreiber der Energiefortleitungsanlage anzuzeigen und dessen Entscheidung abzuwarten. (2) Drohen Energiefortleitungsanlagen schädigende Einwirkungen, ist der Betreiber berechtigt, X. vom Verursacher zu verlangen, den beeinträchtigungsfreien Zustand auf eigene Kosten unverzüglich wieder herzustellen oder 2. wenn Gefahr im Verzüge ist oder wenn der Verursacher die Arbeiten trotz schriftlicher Ermahnung nicht ausgeführt hat, den beeinträchtigungsfreien Zustand wieder herzustellen oder wieder herstellen zu lassen und die Erstattung der .daraus entstehenden Kosten vom Verursacher zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Betreibers der Energiefortleitungsanlage bleiben unberührt. §28 (1) Unter der Geländeoberkante eines Grundstücks verlegte Energiefortleitungsanlagen dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Ausnahmen können in Rechtsvorschriften zugelassen werden. (2) Gebäude und bauliche Anlagen (nachfolgend Bauwerke genannt) im Bereich von Energiefortleitungsanlagen dürfen nur errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn dem . der Betreiber der betreffenden Energiefortleitungsanlage vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Betreiber zu beantragen. Sie kann unter Bedingungen erteilt werden, die für den Schutz der Energiefortleitungsanlagen geboten sind. (3) Der Betreiber der Energiefortleitungsanlage ist berechtigt, vom Auftraggeber, der ein Bauwerk im Bereich von Energiefortleitungsanlagen ohne die Zustimmung gemäß Abs. 2 errichtet oder verändert, zu verlangen, 1. die Arbeiten sofort einzustellen; 2. das Bauwerk innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn das im Interesse des Schutzes der Energiefortleitungsanlage und der sicheren Energieversorgung geboten ist, und die Ausführung des Verlangten schriftlich anzuzeigen. (4) Der Betreiber der Energiefortleitungsanlage hat bei Bauarbeiten im Bereich von Energiefortleitungsanlagen, die ihm zur Kenntnis gekommen sind und denen er nicht zugestimmt hat, die Pflicht, das für die Erteilung der staatlichen Zustimmung zuständige Organ zu unterrichten und mit ihm die weitere Verfahrensweise abzustimmen. (5) Der Betreiber der Energiefortleitungsanlage ist berechtigt, das rechtswidrig errichtete Bauwerk zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und Ersatz der daraus entstehenden Kosten vom Bürger zu verlangen, wenn Gefahr im Verzüge oder wenn das notwendig ist, um Störungen oder Havarien unverzüglich beheben zu können. Abschnitt 3 Mitnutzung von Grundstücken §29 (1) Das Energiekombinat ist berechtigt, Grundstücke und Bauwerke dauernd und zeitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen und die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken zu verlangen. Das Recht des Energiekombinats zur dauernden Mitnutzung besteht nur, wenn für eine Energiefortleitungsanlage 60 m2 Fläche benötigt werden. Werden Energiefortleitungsanlagen unterirdisch in die Erde oder werden Elektroenergie-Freileitungen gelegt, ist die dauernde Mitnutzung einer Fläche 60 m2 zulässig. (2) Das Recht des Energiekombinats auf Mitnutzung verpflichtet den jeweiligen Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten. Es geht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Energiekombinats über. (3) Bei dauernder Mitnutzung durch das Energiekombinat kann der Nutzungsberechtigte des Grundstücks oder des Bauwerks das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten fristlos kündigen oder, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung mindestens teilweise fortgesetzt werden kann, verlangen, daß das Vertragsverhältnis entsprechend verändert wird. (4) Für die Mitnutzung von Grundstücken und Bauwerken und die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken ist im übrigen das Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) entsprechend anzuwenden. Der § 30 bleibt unberührt. §30 (1) Der Nutzungsberechtigte des Grundstücks oder Bauwerks ist verpflichtet, nach Begründung des Mitnutzungsrechts für das Energiekombinat seine Rechte so auszuüben, daß der sichere Betrieb und die Instandhaltung, Änderung und Beseitigung der Energiefortleitungsanlagen während des vereinbarten Zeitraumes möglich sind und die dafür geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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