Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 93

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 93 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 93); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 15. Juni 1988 93 (7) Der Leiter des operativen Steuerungsorgans für Kohle ist berechtigt und verpflichtet, zur Wahrnehmung volkswirtschaftlicher Belange gegen Festlegungen von Energieabnehmern, ihrer Kombinate oder der ihnen übergeordneten Organe, die den volkswirtschaftlichen Erfordernissen der Kohleversorgung des Landes widersprechen, bei den dafür zuständigen Leitern Einspruch einzulegen. Das gilt nicht für das Verhältnis der Hersteller zu ihren Direktabnehmern. Im übrigen gilt der Abs. 4 Satz 2 entsprechend. ♦ §11 Staatliche Funktionen der Energiekombinate sß (1) Die volkseigenen Energiekombinate (nachfolgend Energiekombinate genannt) üben zur Durchführung der staatlichen Energiewirtschaft staatliche Funktionen aus. Sie haben insbesondere auf die Durchsetzung der rationellen Energieanwendung im Territorium Einfluß zu nehmen; über Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze oder an Abnehmeranlagen, die Wärmeenergieversorgung zur Raumheizung, den Energieträgereinsatz, die Errichtung, wesentliche Änderung und Umstellung sowie die Stillegung von Energieversorgungsanlagen zu entscheiden; Energiekontrollen durchzuführen; Maßnahmen zur Durchsetzung der energiewirtschaftlichen Pflichten anzuwenden; Bilanzierungsfunktionen und Fondsträgeraufgaben für Energieträger auszuüben. (2) Zur komplexen energetischen Entwicklung der Territorien sind von den Energiekombinaten im Zusammenwirken mit den Räten der Bezirke komplex-territoriale Energiepläne auszuarbeiten. Schwerpunkt ist die rationelle Energieanwendung. Die Betriebe sind im erforderlichen Umfange einzubeziehen. Verbrauchslenkende Maßnahmen § 12 (1) Zur staatlich verbindlichen Begrenzung des höchstzulässigen Verbrauchs an Energieträgern für Jahres-, Quartalsund Monatszeiträume werden Kontingente „Verbrauch“ und zur staatlich verbindlichen Begrenzung der höchstzulässigen Inanspruchnahme leitungsgebundener Energieträger während festgelegter Zeiten werden Kontingente „Leistung“ erteilt. (2) Kontingente „Bezug“ für feste Brennstoffe verpflichten den Energieabnehmer, die im Kontingent angegebene Menge zur Bildung von Beständen im festgelegten Zeitraum abzunehmen. Kontingente „Bezug“ für flüssige Energieträger sind staatlich verbindliche Festlegungen zur Begrenzung des höchstzulässigen Bezugs für Jahres-, Quartals- oder Monats-zeiträuine. (3) Der Energieabnehmer kann verpflichtet werden, zur Bildung von Beständen im volkswirtschaftlichen Interesse feste Brennstoffe und flüssige Energieträger über das Kontingent „Bezug“ hinaus abzunehmen. Die Obergrenze bildet die höchstmögliche Lagerkapazität. Die über das Kontingent „Bezug“ hinaus gelieferten festen Brennstoffe und flüssigen Energieträger können zu Sperrbeständen erklärt werden. Für die Abrechnung und Finanzierung der im volkswirtschaftlichen Interesse gebildeten Bestände gelten die zentralen Beschlüsse. (4) Energieabnehmer, die für Elektroenergie kein Kontin- gent „Leistung“ erhalten, können durch Energiewirtschaftlichen Bescheid verpflichtet werden, im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) die Leistungsinanspruchnahme zu senken, soweit das ohne Einschränkung der Versorgungsaufgaben der Energieabnehmer und ohne Beeinträchtigung der Arbeits- und Lebensbedingungen ihrer Werktätigen möglich ist. Die aus dem Bescheid folgende höchstzulässige Leistungsinanspruchnahme begrenzt den Versorgungsanspruch und die Lieferpflicht; sie tritt an die Stelle von Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3. . (5) Der Energieabnehmer ist verpflichtet, über die Einhaltung der Kontingente „Leistung“ oder der Energiewirtschaftlichen Bescheide schriftlichen Nachweis zu führen. Die Vorschriften über die staatliche Energieplanabrechnung und Verpflichtungen zur Erfassung, Übergabe oder Vorlage von Daten des Energieverbrauchs aus den Lieferbeziehungen bleiben unberührt. § 13 (1) Für energieintensive Anlagen, die in der Nomenklatur gemäß § 8 Abs. 6 letzter Anstrich enthalten sind, werden erforderlichenfalls mit der Vorbereitung der Fünfjahrpläne und der Jahresvolkswirtschaftspläne durch die zuständigen Ministerien Produktionslimite oder Herstellungsverbote festgelegt. Grundlage dafür sind Entscheidungen des Ministerrates und langfristige Konzeptionen der Staatlichen Plankommission. Die Festlegungen sind mit den bilanzverantwortlichen Ministerien, bei Staatsplanpositionen mit der Staatlichen Plankommission, abzustimmen. (2) Der Umfang der Serienproduktion energieintensiver Anlagen zur Energieanwendung wird, wenn nicht eine Maßnahme des Abs. 1 festgelegt ist, vom zuständigen bilanzbeauftragten bzw. bilanzierenden Organ bei der Ausarbeitung der Fünfjahrpläne oder in Vorbereitung der Jahresvolkswirtschaftspläne mit der Zentralstelle für rationelle Energieanwendung der Staatlichen Energieinspektion ab gestimmt. (3) Soweit das die Belastung eines Elektroenergie-Versorgungsnetzes im betreffenden Territorium erfordert, darf das Energiekombinat den Energieabnehmer schriftlich beauflagen, die Leistungsinanspruchnahme während bestimmter Zeiten auf einen vorgegebenen Wert zu begrenzen. §14 Besondere Maßnahmen (1) Erfordern Gefahrensituationen für die Energieversorgungssysteme, die Vorbeugung, Bekämpfung und Beseitigung der Auswirkungen von Katastrophen oder die Gewährleistung der Sicherheit des Staates besondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft, kann diese der Minister für Kohle und Energie treffen oder er führt erforderliche Entscheidungen herbei. Es können insbesondere 1. Lieferungen von Energieträgern eingeschränkt oder eingestellt oder es kann verlangt werden, die Entnahme von Energieträgern aus den Versorgungsnetzen zu beschränken oder einzustellen; * 2. Energieträger substituiert werden; 3. Betriebe verpflichtet werden, an der unverzüglichen Wiederinstandsetzung der Energieversorgungsanlagen mitzuwirken. (2) Werden Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgelegt, treten die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 3 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14, S. 293) ein. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 entfällt für die Energielieferer die Informationspflicht gemäß § 85 Abs. 2 des Vertragsgesetzes. (3) Bei örtlich begrenzten Gefahrensituationen für die Stabilität von Versorgungssystemen hat der Minister für Kohle und Energie die besonderen Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen. Er kann die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse auf die Generaldirektoren der Kombinate der Kohle- und Energiewirtschaft delegieren. Die Maßnahmen sind, soweit möglich, vorher mit dem Vorsitzenden des betreffenden Rates des Bezirkes abzustimmen. (4) Zur Sicherung der Stabilität der Elektroenergie-Versorgungsnetze für die örtliche Versorgung unter extremen Belastungen sind die Räte der Städte und Gemeinden berechtigt, auf Antrag des Energiekombinats zeitweilige Verwendungsverbote für Elektroenergie-Direktheizung festzusetzen. Das ist von ihnen ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Verstöße gegen die Verwendungsverbote gelten im Bereich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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