Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 91

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 91 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 91); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 15. Juni 1988 91 Abschnitt 2 Staatliche Leitung und Planung Zentrale Leitung und Planung §4 (1) Das Ministerium für Kohle und Energie ist für die stabile Produktion von Energieträgern und die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung und der Volkswirtschaft an Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie (nachfolgend leitungsgebundene Energieträger genannt), sowie von festen Brennstoffen mit hoher Zuverlässigkeit, Produktivität und volkswirtschaftlicher Effektivität verantwortlich. Grundlage sind die vom Ministerrat oder von der Staatlichen Plankommission bestätigten Bilanzen und die Kontingente des Energieträgereinsatzes. (2) Das Ministerium für Kohle und Energie hat Vorschläge für Staatsplanbilanzen auszuarbeiten und der Staatlichen Plankommission zu übergeben. Es hat weiterhin insbesondere das Elektroenergie-Verbundsystem und das Gasversorgungssystem sowie die Kohleversorgung des Landes zu leiten, ausgewählte Energieumwandlungsanlagen der staatlichen Abnahme zu unterziehen, 'V die Fachorgane Energie der Räte der Bezirke anzuleiten. (1) Das Ministerium für Chemische Industrie hat für flüssige Energieträger die Aufgaben und Pflichten entsprechend §■4 Abs, 1 und Abs. 2 Satz 1 wahrzunehmen. (2) Das Ministerium für Geologie ist verantwortlich für die stabile Bereitstellung von Erdgas und Erdöl aus den Lagerstätten des Landes auf der Grundlage der staatlichen Bilanzen und die Erschließung und Nutzbarmachung geothermischer Ressourcen mit hoher Produktivität und volkswirtschaftlicher Effektivität. §6 Für die Verantwortungsbereiche des Ministeriums für Kohle und Energie, des Ministeriums für Chemische Industrie und des Ministeriums für Geologie sind, soweit die §§ 4 und 5 keine Regelungen enthalten, die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, die für alle zentralen Staatsorgane gelten. §7 (1) Die Ministerien und die anderen zentralen Staatsorgane sind dafür verantwortlich, daß in ihrem Bereich die energiewirtschaftlichen Aufgaben erfüllt werden, insbesondere daß 1. die Umwandlung von Energieträgern entsprechend den staatlichen Plänen und Bilanzen gesichert wird; 2. die Anforderungen an den rationellen und sparsamen Einsatz der Energieträger einschließlich der umfassenden Sekündärenergienutzung entsprechend dem Stand des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und an die Bevorratung lagerfähiger Energieträger erfüllt werden; 3. der Energiebedarf langfristig geplant wird, die Energiepläne anforderungsgerecht ausgearbeitet und abgerechnet, die Kontingente und andere verbrauchslenkende Maßnahmen für Energieträger eingehalten werden; 4. die erforderlichen eigenen Kapazitäten zur Energieumwandlung und -fortleitung errichtet, rekonstruiert, modernisiert, erweitert, anforderungsgerecht betrieben, instand gehalten und geschützt werden; 5. die Maßnahmen und staatlichen Normen der rationellen Energieanwendung entsprechend dem Stand des wissenschaftlich-technischen Fortschritts durchgesetzt werden; 6. das Zusammenwirken mit den örtlichen Staatsorganen bei der Erfüllung der energiewirtschaftlichen Aufgaben gesichert wird; 7. die Initiative der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb auf energiewirtschaftliche Aufgaben gelenkt und die Entwicklung der energiewirtschaftlich vorbildlichen Betriebe und anderen Struktureinheiten gefördert wird. (2) Zur Unterstützung der Minister und der Leiter anderer zentraler Staatsorgane bei der Erfüllung der energiewirtschaftlichen Aufgaben sind grundsätzlich Fachorgane für Energetik zu bilden. Wenn das der Umfang der energiewirtschaftlichen Aufgaben zuläßt, dürfen statt dessen Energetiker eingesetzt werden. §8 (1) Die Zentrale Energiekommission hat insbesondere die komplexe Einflußnahme auf die Leistungsentwicklung der Kohle- und Energiewirtschaft und die Energieträgersubstitution in der Volkswirtschaft zu sichern; die Staatsdisziplin zur Erfüllung der Ziele des Volkswirtschaftsplanes, insbesondere bei der rationellen Energieanwendung in Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zu gewährleisten; die materiell-technische Sicherung und termingemäße Realisierung der wichtigsten Maßnahmen und Vorhaben des Ausbaus der Energiebasis des Landes zu kontrollieren; ,,w Entwürfe zu wichtigen energiewirtschaftlichen Planungen ' zu beraten; . " u'-e die energiewirtschaftlichen Kontrollen zu'’koordinieren. (2) Die Zentrale Energiekommission wird von einem Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates geleitet. Er ist dem Ministerrat für die Kontrolle der Durchführung aller Aufgaben der staatlichen Energiewirtschaft und deren Koordinierung verantwortlich. (3) Der Leiter der Zentralen Energiekommission leitet die Vorsitzenden der Bezirksenergiekommissionen zu Grundfragen der staatlichen Energiewirtschaft an. Er ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. (4) Durch die Tätigkeit der Zentralen Energiekommission wird die Verantwortung der Minister, der Leiter anderer zentraler Staatsorgane sowie der Vorsitzenden der Räte der Bezirke für die Erfüllung energiewirtschaftlicher Aufgaben nicht eingeschränkt. (5) Die Staatliche Plankommission unterbreitet dem Ministerrat Entscheidungsvorschläge zur langfristigen Entwicklung der Kohle- und Energiewirtschaft, zur Energieträgerstruktur, zur rationellen Verwendung von Energieträgern, zur Energieträgerbereitstellung und zur Energieträgersubstitution. Sie führt die Kontingentierung der Energieträger entsprechend der staatlichen Ordnung durch. (6) Die Arbeitsgruppe Rationelle Energieanwendung beim Ministerrat hat insbesondere die Grundrichtungen, Schwerpunkte und Ziele der rationellen Energieanwendung in der Volkswirtschaft in Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts für die Planungszeiträume herauszuarbeiten und in die Planung, Kontingentierung und Plandurchführung einzubringen ; über den Energieträgereinsatz für den Energiebedarf mit volkswirtschaftlich bedeutendem Umfang zu entscheiden; die Planungsnormative energieintensiver Erzeugnisse zu bestätigen und ihre Einhaltung zu kontrollieren; die Ausarbeitung und Änderung von Energieverbrauchsund Wärmeverbrauchsnormativen sowie von staatlichen Standards und anderen Rechtsvorschriften mit Festlegungen zur Raumlufttemperatur in Zusammenarbeit mit dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zu beeinflussen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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