Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 86); 86 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 17. Mai 1988 SW und NSW wertmäßig insgesamt monatlich abzurechnen. Die erzeugniskonkrete Abrechnung nach der Nomenklatur der S- und M-Positionen in Menge und Wert hat quartalsweise zu erfolgen. (3) Die Hauptauftragnehmer und Auftragnehmer sind verpflichtet, die staatliche Plankennziffer „Zulieferungen für den Anlagenexport“, gegliedert nach Zulieferungen für SW- und NSW-Anlagenexportvorhaben, im Kombinats- und Betriebsplan vollständig und revisionssicher auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen bzw. Bestellungen au'szuspezifizieren. §8 Abrechnung von Zulieferungen für den Anlagenexport als Direktexport (1) Werden nach Erteilung der staatlichen Planauflagen im Prozeß der Plandurchführung aufgrund von Markterfordernissen von Generallieferanten Zulieferungen zum Anlagenexport benötigt, die unter Anwendung der dazu in den §§ 3 bis 7 getroffenen Festlegungen nicht im Rahmen der vorgegebenen Bilanzanteile bzw. materiellen Fonds realisierbar sind, können diese Zulieferungen der Hauptauftragnehmer bzw. Auftragnehmer des Generallieferanten als Direktexport abgerechnet werden. Daraus dürfen sich keine Veränderungen der staatlichen Planauflagen ergeben. Die Generallieferanten haben mit den Hauptauftragnehmern bzw. Auftragnehmern Wirtschaftsverträge entsprechend dem Vertragsgesetz abzuschließen, in denen die Abrechnung der betreffenden Zulieferungen als Direktexport festgelegt wird. Der Abschluß der Wirtschaftsverträge bedarf der Zustimmung der für den Generallieferanten sowie, den Hauptauftragnehmer bzw. Auftragnehmer zuständigen Minister; die entsprechende Entscheidung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu treffen. Bei Zulieferproblemen, die in Verantwortung der Minister nicht gelöst werden können, sind von dem für den Generallieferanten zuständigen Minister der Staatlichen Plankommission gemäß § 5 Abs. 10 entsprechende Entscheidungsvorschläge zusammen mit der Stellungnahme des für den Hauptauftragnehmer oder anderen Auftragnehmer des Generallieferanten zuständigen Ministers vorzulegen. (2) Der Generallieferant ist alleiniger Vertragspartner des Außenhandelsbetriebes. Die Gesamtverantwortung des Generallieferanten für die Realisierung des Anlagenexportvorhabens erstreckt sich auch auf die Zulieferungen für den Anlagenexport, die als Direktexport durchgeführt werden. Die Leistungsbewertung und Stimulierung der Generallieferanten erfolgt zum Gesamtumfang der entsprechend Anlagenexportvertrag durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen. (3) Die Vertragsbedingungen des Anlagenexportvertrages (einschließlich des anzuwendenden Rechts) sind Grundlage des Wirtschaftsvertrages gemäß Abs. 1. Der anteilige Valutapreis ist zwischen den Partnern unter Mitwirkung des Außenhandelsbetriebes zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung des anteiligen Valutapreises sind die Festlegungen zur Finanzierung entstehender Valutaaufwendungen aus den Valutaerlösen entsprechend anzuwenden.1 Der vereinbarte Valutapreis (netto) ist Grundlage für die Abrechnung der betreffenden Zulieferungen als Direktexport in der Berichterstattung. (4) Die Generallieferanten haben die abgeschlossenen Wirtschaftsverträge gemäß Abs. 1 und deren Realisierung gesondert in Rechnungsführung und Statistik nachzuweisen. Die Zulieferungen für den Anlagenexport, die als Direktexport abzurechnen sind, sind nicht auf die Erfüllung der Exportpläne der Generallieferanten anzurechnen. 1 Die entsprechenden Regelungen wurden den Betreffenden direkt zugestellt. (5) Die Erfassung und Abrechnung der Zulieferungen der Hauptauftragnehmer und anderen Auftragnehmer der Generallieferanten als Direktexport und ihre finanzielle Verrechnung mit dem Generallieferanten erfolgen entsprechend den Rechtsvorschriften bei Vorliegen der gemäß Anlagenexportvertrag vereinbarten zahlungsauslösenden Dokumente. Die Bezahlung der Zulieferungen, die als Direktexport abgerechnet werden, erfolgt entsprechend den für den Export geltenden Bestimmungen. Betriebe mit einheitlichem Betriebsergebnis erhalten den Exporterlös (im Wirtschaftsvertrag vereinbarter Valutapreis) umgerechnet, in Mark der DDR1 2 unter Berücksichtigung der anteiligen Handelsspanne des anlagenexportierenden Außenhandelsbetriebes. Betriebe ohne einheitliches Betriebsergebnis erhalten den gesetzlichen Industriepreis. (6) Der für den Generallieferanten zuständige Außenhandelsbetrieb hat neben der Gesamtabrechnung des Anlagenexportobjektes auf der Grundlage der abgeschlossenen Wirtschaftsverträge (gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 2) die Zuordnung der Zulieferungen für den Anlagenexport, die als Direktexport abzurechnen sind, nach Kombinaten und Betrieben in Rechnungsführung und Statistik vorzunehmen. §9 Abrechnung und Berichterstattung (1) Die Datenerfassung und Nachweisführung der Zulieferungen für den Anlagenexport in Rechnungsführung und Statistik der Kombinate und Betriebe sowie der Ausweis in der zentralisierten Berichterstattung erfolgen nach den vom Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik herausgegebenen Regelungen. (2) Die Erfassung und Nachweisführung der Zulieferungen für den Anlagenexport hat in Rechnungsführung und Statistik entsprechend den für die Leistungsrechnung in der Anordnung vom 6. August 1985 über Rechnungsführung und Statistik in den Betrieben und Kombinaten (Sonderdruck Nr. 800/1 des Gesetzblattes) und den in der vorliegenden Anordnung getroffenen? Regelungen zu erfolgen. §10 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 10. Juni 1981 über die Planung, Bilanzierung und Abrechnung des Anlagenexports einschließlich der Zulieferungen und Leistungen für den Anlagenexport (GBl. I Nr. 19 S. 249) und die Anordnung Nr. 2 vom 9. Februar 1983 über die Planung, Bilanzierung und Abrechnung des Anlagenexports einschließlich der Zulieferungen und Leistungen für der. Anlagenexport (GBl. I Nr. 5 S. 50) außer Kraft. Berlin, den 14. April 1988 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Klopfer Mitglied des Ministerrates und Staatssekretär in der Staatlichen Plankommission 2 Die entsprechenden Regelungen wurden den Betreffenden direkt zugestellt. Der Minister für Außenhandel I. V.: Dr. F e n s k e Staatssekretär ■ und 1. Stellvertreter;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Ausländern in der konnten im Ergebnis eines engen, koordinierten Zusammenwirkens eine Reihe offensiver, die Positionen der weiter stärkende diplomatische Maßnahmen durchgeführt werden.

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