Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 72

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 72 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 72); 72 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 18. April 1988 Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung. Für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad ist, gilt die Verordnung vom 6. November 1968 über die akademischen Grade (GBl. II Nr. 127 S. 1022). §4 ' Erteilung und Führung von Ergänzungen zur Berufsbezeichnung (1) Die Ergänzungen zur Berufsbezeichnung können an Hoch- und Fachschulabsolventen erteilt werden, die ein postgraduales Studium absolviert haben, für das gemäß § 2 die Erteilung einer Ergänzung zur Berufsbezeichnung festgelegt ist. Uber die Erteilung der Ergänzung zur Berufsbezeichnung wird eine Urkunde ausgestellt (Anlage). (2) Die Hoch- und Fachschulen sind zur Erteilung von Ergänzungen zur Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie postgraduale Studien mit Fachabschluß durchführen, für die gemäß § 2 eine Ergänzung zur Berufsbezeichnung festgelegt ist. (3) Absolventen postgradualer Studien, denen gemäß Abs. 1 die Urkunde übergeben wurde, haben das Recht, die in dieser Urkunde genannte Ergänzung zur Berufsbezeichnung zu führen. Inhaber entsprechender Urkunden, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung ausgestellt wurden, sind berechtigt, die darin genannte1 Ergänzung zur Berufsbezeichnung zu führen. ■ Schlußbestimmungen §5 Die Regelung der staatlichen Anerkennung als Facharzt für Fachzahnarzt für und Fachapotheker für erfolgt durch den Minister für Gesundheitswesen. §6 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 25. Oktober 1979 über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung (Sonderdruck Nr. 1024 des Gesetzblattes) und die Anordnung vom 16. Oktober 1979 über das Verzeichnis der in postgradualen Studien mit Fachabschluß erwerbbaren Ergänzungen zur Berufsbezeichnung (Sonderdruck Nr. 1024 des Gesetzblattes) außer Kraft. Berlin, den 4. März 1988 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. h. c. B ö h m e Anlage ’ zu vorstehender Anordnung Muster (Ergänzung zur Berufsbezeichnung) Hochschule URKUNDE Herrn/Frau/Fräulein geb. am: in wird nach erfolgreicher Teilnahme am postgradualen Studium mit Fachabschluß das Recht erteilt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung zu führen. , den (Ort) (Datum) Siegel Anordnung über die postgradualen Studien vom 4. März 1988 Gemäß § 65 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I Nr. 6 S. 83) wird zur Durchführung postgradualer Studien an den Universitäten und Hochschulen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung regelt die Durchführung von postgradualen Studien als eine Form der Weiterbildung an den Universitäten und Hochschulen (nachfolgend Hochschulen genannt). (2) Diese Anordnung gilt für Hochschulen, v Staatsorgane, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen (nachstehend Betriebe genannt), die Beschäftigte zu einem postgradualen Studium delegieren, Bürger, die zu einem postgradualen Studium delegiert werden. * (3) Diese Anordnung findet entsprechende Anwendung auf Fachschulen und wissenschaftliche Einrichtungen, wenn diesen der Auftrag bzw. die Genehmigung zur Durchführung postgradualer Studien erteilt wurde. (4) Für die postgradualen Studien an den Hochschulen der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR sowie der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane erlassen die zuständigen Minister auf der Grundlage dieser Anordnung Bestimmungen in eigener Zuständigkeit. (5) Diese Anordnung gilt nicht für die durch andere Rechtsvorschriften geregelte planmäßige Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Pharmazeuten und medizinischen Fachschulkader. Grundsätze für die Gestaltung postgradualer Studien §2 (1) Postgraduale Studien sind planmäßige, mehrere Lehrgebiete einschließende Studiengänge der beruflichen Weiterbildung. Sie tragen dazu bei, den für die erfolgreiche Entwicklung von Wissenschaft und Volkswirtschaft erforderlichen Bildungsvorlauf zu schaffen und Werktätige mit Hochschulbildung in Übereinstimmung mit volkswirtschaftlichen Entwicklungsrichtungen und Entwicklungstendenzen von Wissenschaft und Technik zur Meisterung neuer Aufgaben zu befähigen. (2) Postgraduale Studien bauen auf dem in der Hochschulausbildung und in der beruflichen Tätigkeit erworbenen Wissen und Können auf und vermitteln bzw. vertiefen Kenntnisse und Fähigkeiten in ausgewählten speziellen Lehrgebieten sowie den entsprechenden gesellschaftswissenschaftlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen. §3 Postgraduale Studien werden auf der Grundlage bestätigter Studienpläne durchgeführt. §4 Über die in einem postgradualen Studium erworbene Qualifikation wird der Fachabschluß erteilt. In Ausnahmefällen können postgraduale Studien ohne Fachabschluß durchgeführt oder zur Erteilung des Fachabschlusses gesonderte Festlegungen im Studienplan getroffen werden. Leitung und Planung postgradualer Studien §5 (1) Die Leitung, Planung und Kontrolle der Vorbereitung und Durchführung postgradualer Studien erfolgt durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen in Abstimmung mit den zentralen Staatsorganen, denen die Hochschulen un- (Direktor der Sektion);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Effektivität dieses operativen Prozesses und seiner Leitung zu erarbeiten. Inhaltlich wird sich dieser zentrale Kontrolleinsatz auf die in der Perspektivplanorientierung der enthaltenen Probleme konzentrieren.

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