Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 71 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 71); 71 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1988 Berlin, den 18. April 1988 Teil I Nr. 7 Tag Inhalt Seite 4. 3. 88 Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hodi- und Fachschulbildung - 71 4. 3. 88 Anordnung über die postgradualen Studien 72 Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 4. März 1988 Auf Grund des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische .Bildungssystem (GBl. I Nr. 6 S. 83) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: Geltungsbereich (1) Diese Anordnung regelt die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen soiyie Ergänzungen zur Berufsbezeich-nung für die Hoch- und 'Fachschulabsolventen aller Studienformen der Aus- und Weiterbildung sowie des externen Verfahrens zum Erwerb eines Hoch- oder Fachschulabschlusses. (2) Diese Anordnung gilt für Universitäten, Hochr und Fachschulen sowieandere Einrichtungen, die das Recht zur Durchführung von postgradualen Studien mit Fachabschluß haben (nachstehend Hoch- und Fachschulen genannt), Staatsorgane, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen und Einrichtungen, Hoch- und Fachschulabsolventen. (3) Diese Anordnung gilt nicht für die Hoch- und Fachschulen der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR sowie der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane und die Hoch- und Fachschulen der gesellschaftlichen Organisationen. Für sie können im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen entsprechend dieser Anordnung Bestimmungen in eigener Zuständigkeit erlassen werden. '(4) Die Festlegungen der Anordnung vom 14. Oktober 1974 über die Einführung und Anwendung Volkswirtschaftlicher Arbeitskräftesystematiken (GBl. I Nr. 53 S. 493) werden davon nicht berührt. §2 Verzeichnis der Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Berufsbezeichnung (1) Alle Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Berufsbezeichnung für Hoch- und Fachschulabsolventen werden durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen in einer Übersicht geführt. Das Verzeichnis der erwerbbaren Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Berufsbezeichnung (nachstehend Verzeichnis genannt) wird vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen in den Verfügungen und Mitteilungen veröffentlicht. (2) Neue Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Be-rufsbezeichnung werden durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen in Einzelentscheidungen, grundsätzlich mit der Bestätigung des betreffenden Studienplanes, festgelegt. (3) Die Anträge zur Ergänzung bzw. Veränderung des Verzeichnisses sind von den Leitern zentraler Organe, Rektoren der Hochschulen oder den~Direktoren der Fachschulen an den Minister für Hoch- und Fachschulwesen zur Bestätigung ein zureichen. Hoch- und Fachschulen, die nicht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt sind, stellen Anträge an den Leiter des für sie zuständigen zentralen Organs. 'Anträge auf Ergänzungen zur Berufsbezeichnung können nur bei dringlicher gesellschaftlicher Notwendigkeit gestellt werden. Sie müssen die Bezeichnung der Ergänzung sowie die Voraussetzung für ihre Erteilung enthalten. Die Ergänzung einer Berufsbezeichnung setzt einen bestätigten Fachabschluß im postgradualen Studium gemäß der Anordnung vom 4. März 1988 über die postgradualen Studien (GBl. I Nr. 7 S, 72) voraus. §3 Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen (1) Die Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung werden an Bürger der DDR und ausländische Bürger erteilt, die auf der Grundlage gültiger Studienpläne Hoch-bzw. Fachschulabschlüsse erworben haben. (2) Die Hoch- und Fachschulen sind zur Erteilung von Berufsbezeichnungen an Hoch- und Fachschulabsolventen berechtigt, wenn sie im Hoch- und Fachschulverzeichnis des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen eingetragen sind und ihnen vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen das Recht dazu erteilt wurde. Uber die Erteilung der Berufsbezeichnung wird eine Urkunde gemäß den Rechtsvorschriften! ausgestellt. (3) Die Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluß (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom, Attestation, Zuerkennung ü. a.) bzw. einen Fachschulabschluß können eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen. (4) Die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- bzw. Fachschule eines anderen Staates erhalten auf schriftlichen Antrag und nach 1 1 Z. Z. gilt die Anordnung’ vom 3. Januar 1975 über die Durchführung von Prüfungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß - Prüfungsordnung - (GBl. I Nr. 10 S. 183). Diese Ausgabe enthält als Beilage für die Postabonnenten: Titelblatt und Stichwortverzeichnis für das Jahr 1987;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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