Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 64

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 64 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 64); 64 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 29. März 1988 diend der Verordnung vom 18. Dezember 1974 über die Staatliche Vorratskommission für mineralische Rohstoffe (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 126) und der Verordnung vom 18. Dezember 1974 über die Staatliche Lagerstätteninspektion (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 125) wahr. 3. Die Bestimmungen über die Verantwortung und die Aufgaben des Ministers für Geologie für die Staatliche Vorratskommission für mineralische Rohstoffe und die Staatliche Lagerstätteninspektion in den genannten Verordnungen sowie im Statut des Ministeriums für Geologie vom 9. Januar 1975 (GBl. I Nr. 18 S. 325) sind nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 17. März 1988 Der Leiter des Sekretariats des Ministerrates Dr. Kleinert Staatssekretär 1 Anordnung Uber die Generalbebauungsplanung für Städte vom 11. Februar 1988 Zur Ausarbeitung, inhaltlichen Gestaltung und Aktualisierung der Generalbebauungspläne für Städte als Bestandteil der Arbeit an den langfristigen Konzeptionen der Städte gemäß dem Gesetz vom 4. Juli 1985 über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 18 S. 213) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung regelt die Ausarbeitung, inhaltliche Gestaltung und Aktualisierung der Generalbebauungspläne für Städte. (2) Diese Anordnung gilt für Staatsorgane, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen. §2 (1) Die Generalbebauungspläne für Städte sind entsprechend der ökonomischen Strategie der umfassenden Intensivierung darauf zu richten, die komplexe bauliche Entwicklung der Städte bei effektiver Nutzung und Reproduktion der Bausubstanz mit hoher sozialer Wirksamkeit für die Lebensbedingungen der Bürger und stadtgestalterischer Qualität gemäß den Grundsätzen für die sozialistische Entwicklung von Städtebau und Architektur in der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten. (2) Durch intensive Nutzung des Baulandes, zweckmäßige Weiterentwicklung der räumlichen Stadtstruktur, der Arbeitsstättengebiete, der Wohngebiete, der Erholungsbereiche und die effektive Nutzung der Gebäude sowie der Anlagen und Netze der Stadttechnik sind mit den Generalbebauungsplänen für Städte konzeptionelle Grundlagen zur Reduzierung des spezifischen einmaligen und des laufenden Aufwandes bei der Reproduktion der Grundfonds und der Stadtentwicklung zu schaffen. (3) Die Arbeit an den Generalbebauungsplänen für Städte ist mit den Arbeiten an den langfristigen Konzeptionen zur Entwicklung der Städte, den langfristigen Wohnungsbaukonzeptionen, den Generalverkehrsplänen und den komplexen Erschließungskonzeptionen zu verbinden. (4) Generalbebauungspläne für Städte, städtebauliche Leitpläne und Ortsgestaltungskonzeptionen für benachbarte Städte und Dörfer sind im Hinblick auf die Erschließung territorialer Rationalisierungseffekte sowie auf die Gewährleistung koordinierter funktioneller und baulicher Entwicklung und Gestaltung aufeinander abzustimmen. §3 (1) Für die Ausarbeitung, inhaltliche Gestaltung und Aktualisierung der Generalbebauungspläne sind die Räte der Städte verantwortlich. (2) Die Generalbebauungspläne für Städte sind in der Regel im Abstand von 5 Jahren zu aktualisieren und von den Räten der Städte den Stadtverordnetenversammlungen zur Beschlußfassung vorzulegen. §4 (1) Für die Ausarbeitung, inhaltliche Gestaltung und Aktualisierung der Generalbebauungspläne für Städte wird die „Richtlinie für die Generalbebauungsplanung für Städte“ für verbindlich erklärt. Die Richtlinie für die Generalbebau-ungsplanung für Städte ist in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen zu veröffentlichen. (2) Die Richtlinie kann in reduziertem Umfang der Ausarbeitung bzw. Aktualisierung vereinfachter Generalbebauungspläne für Städte in Form städtebaulicher Leitpläne für Städte mit weniger als 35 000 Einwohnern zugrunde gelegt werden. §5 (1) Die von den Stadtverordnetenversammlungen beschlossenen Generalbebauungspläne für Städte sind für die städtebauliche Einordnung und Gestaltung von Baumaßnahmen verbindlich. Entscheidungen der zuständigen Staatsorgane über den Umfang, den Zeitraum und die Reihenfolge der Realisierung von Investitionen und anderen Baumaßnahmen werden davon nicht berührt. (2) Die Generalbebauungspläne für Städte sind, insbesondere in den frühen Phasen der Vorbereitung von Baumaßnahmen, Grundlage für die städtebauliche Zustimmung und Bestätigung in Standortgenehmigungsverfahren, Ausarbeitung von Aufgabenstellungen einschließlich Bebauungskonzeptionen, Vorbereitung von Bauvorbehaltsgebieten, zielgerichtete und rechtzeitige Schaffung von Baufreiheit, funktionelle, räumliche und zeitliche Koordinierung der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen. §6 (1) Die Ausarbeitung, inhaltliche Gestaltung und Aktualisierung der Generalbebauungspläne für Städte ist durch die zuständigen zentralen Staatsorgane zu unterstützen. . (2) Für die Durchführung der Generalbebauungsplanung für Städte erforderliche methodische Regelungen sowie das Verfahren der Begutachtung, Auswertung und Beratung von Generalbebauungsplänen für Städte werden vom Minister für Bauwesen gesondert festgelegt. §7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 11. Februar 1988 Der Minister für Bauwesen Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Junker Schürer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

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