Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 341

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 341 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 341); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 28. Dezember 1988 341 oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflußt und dadurch das persönliche oder private Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zu verschaffen, ' wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." 37. Im § 181 erhalten die Überschrift und Abs. 1 folgende Fassung: §181 Bestrafung von schweren Fällen des Diebstahls, des Betrugs und des Mißbrauchs der Datenverarbeitung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums (1) Schwere Fälle des Diebstahls, des Betrugs oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall des Diebstahls, des Betrugs oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung begeht, wer 1. eine schwere Schädigung des persönlichen oder privaten Eigentums verursacht; 2. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begebung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben; 3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt.“ 38. Im § 183 wird als Abs. 3 eingefügt: „(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein.“ 39. § 184 erhält folgende Fassung: §184 Bestrafung von schweren Fällen der Sachbeschädigung Schwere Fälle der Sachbeschädigung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Sachbeschädigung im schweren Fall begeht, wer vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht.“ 40. § 185 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wer vorsätzlich Wohnstätten, Aufenthaltsstätten, Betriebe oder andere Bauwerke, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen, Lagervorräte, Wälder, land- oder forstwirtschaftliche Kulturen oder Erzeugnisse oder andere bedeutende Sachwerte in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.“ Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar.“ 41. Im § 191 a wird als Abs. 2 eingefügt: „(2) Ebenso wird bestraft, wer unter vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit schädlichen Stoffen oder mit Krankheitserregern im bedeutenden Umfange verursacht oder erheblich verunreinigtes Trink- oder Brauchwasser abgibt, obwohl er bereits wegen einer gleichartigen, innerhalb von zwei Jahren begangenen, vorsätzlichen Handlung mit Ordnungsstrafe zur Verantwortung gezogen wurde.“ Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3, Abs. 3 wird Abs. 4 und Abs. 4 wird Abs. 5. 42. § 192 erhält folgende Fassung: „§192 Gemeingefahr Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeu- tende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt oder die Entsorgung erheblich gestört ist.“ 43. § 194 erhält folgende Fassung: „§ 194 Gefährdung der Gebrauchssicherheit Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparaturoder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung unter bewußter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse hersteilen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchssicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände gewährleistet wird, und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. “ 44. Im § 196 wird als Abs. 4 eingefügt: „(4) Wurde durch den schweren Verkehrsunfall eine erhebliche Schädigung der Gesundheit oder der Tod eines nahen Angehörigen verursacht, kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wer-; den. “ 45. Als § 197 a wird eingefügt: „§ 197 a Entführung von Schiffen (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung sich eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform bemächtigt oder sich die Kontrolle darüber verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer die Sicherheit einer fest verankerten Plattform oder die sichere Navigation eines Schiffes dadurch gefährdet, daß er 1. gegen eine Person an Bord eines Schiffes oder auf einer fest verankerten Plattform Gewalt anwendet; 2. wesentliche Einrichtungen eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform zerstört oder beschädigt oder an der Ladung eines Schiffes Schaden verursacht; 3. auf ein Schiff oder auf eine fest verankerte Plattform Gegenstände oder Substanzen bringt oder bringen läßt, die geeignet sind, das Schiff oder die fest verankerte Plattform zu zerstören oder zu beschädigen oder an der Ladung eines Schiffes Schaden zu verursachen; 4. Einrichtungen der Navigation der Seeschiffahrt zerstört oder schwer beschädigt oder erheblich in deren Betrieb eingreift; 5. wider besseres Wissen falsche Informationen übermittelt. (3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. durch die Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 eine schwere Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig oder der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet wird;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 341 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 341) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 341 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 341)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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