Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 337

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 337 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 337); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 28. Dezember 1988 337 Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen' Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestedlt worden ist. Das Recht auf Verteidigung ist gewährleistet. Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschließlich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten.“ 3. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechteprechung werden garantiert durch die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen berichtspflichtig sind; die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht; die demokratische Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung; die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird.“ 4. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) In gesetzlich vorgesehenen Fällen werden Vergehen nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, sofern kein öffentliches Interesse an der StrafVerfolgung besteht.“ 5. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Vergehen liegt nicht vor, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch ihre Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und der Grad der Schuld des Täters gering sind. “ 6. § 25 erhält folgende Fassung: „§25 Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (1) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn 1. die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen GeseUschaftsverhältnisse keine schädlichen Auswirkungen hat; 2. bei Vergehen der Zweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadenersatz erreicht werden kann; 3. der Täter durch ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, daß er grundlegende Schlußfolgerungen für ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezogen hat, und deshalb zu erwarten ist, daß er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird. (2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn kein gesellschaftliches Interesse an der Bestrafung besteht. (3) In anderen Fällen kann gesetzlich vorgesehen werden, daß von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen ist oder abgesehen werden kann. “ 7. § 31 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Kollektive, der Werktätigen oder einzelne zur Erziehung des Täters geeignete Personen können die Bürgschaft über den Täter übernehmen und dem Gericht Vorschlägen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen. (2) Bestätigt das Gericht im Urteil die Übernahme der Bürgschaft, sind das Kollektiv oder der Bürge, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des Täters zu gewährleisten. “ 8. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen vorbestrafte Täter angewandt, wenn die Tat zwar weniger schwerwiegend ist, jedoch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat erkennen lassen, daß die Täter aus bisherigen Strafen keine ausreichenden Lehren gezogen haben.“ 9. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wer wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder wegen eines Verbrechens bestraft ist und erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, wird, wenn die objektiven und subjektiven Umstände der Tat erkennen lassen, daß er aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, und deshalb eine nachhaltige Bestrafung erforderlich ist, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, soweit für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höhere Strafe vorsieht. “ 10. Im § 44 wird als Abs. 3 eingefügt: „(3) Eine Bestrafung wegen, eines im jugendlichen Alter begangenen Vergehens begründet keine Strafverschärfung wegen Rückfalls. “ 11. § 56 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: „(1) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen wenden. Ist die Einziehung dieser Gegenstände nicht möglich, können auch andere Gegenstände oder Werte, die an ihre Stelle getreten sind, eingezogen oder die Zahlung ihres Gegenwertes festgelegt werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum. (2) Gegenstände, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung. (3) Gegenstände, die durch die Straftat dem Geschädigten rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn dieser nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenstände, die nicht Eigentum des Täters oder eines Teilnehmers sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist. (4) Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen oder die Zahlung eines Gegenwertes kn selbständigen Verfahren anordnen, wenn gegen den Täter ein Verfahren nicht durchgeführt wird, vom Gesetz aber die Durchführung nicht ausgeschlossen ist. “;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 337 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 337) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 337 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 337)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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