Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 331

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 331 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 331); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 23. Dezember 1988 331 (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. “ 2. Verordnung vom 8. November 1984 über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (GBl. I Nr. 36 S. 433) a) Im § 16 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „endgültig“ gestrichen. b) Es wird ein neuer § 16 a eingefügt: „§ 16 a Zulässigkeit des Gerichtsweges (1) . Gegen Entscheidungen über die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Bauwerken (§ 5), den Widerruf der Zustimmung (§ 9), Maßnahmen bei widerrechtlich errichteten Bauwerken (§ 11) sowie die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld (§ 13) kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen.“ 3. Verordnung vom 1. Oktober 1987 über die Staatliche Bauaufsicht (GBl. I Nr. 26 S. 249) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 20. Oktober 1988 (GBl. I Nr. 24 S. 263) a) Im § 32 Abs. 2 Sätze 4 und 5 sowie im § 32 Abs. 3 vird jeweils das Wort „endgültig“ gestrichen. § 32 Absätze 2 und 3 werden jeweils durch den Satz ergänzt: „Die Entscheidungen über Beschwerden sind endgültig, soweit sich aus § 32 a nichts anderes ergibt. “ b) Es wird ein neuer § 32 a eingefügt: „§ 32 a Zulässigkeit des Gerichtsweges (1) Gegen Entscheidungen über Maßnahmen bei widerrechtlich errichteten Bauwerken (§ 28) sowie die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld (§ 30) kann der Bürger, ~ nachdem über seine Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. (2) Für die Durchführung* des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen.“ 4. Verordnung vom 15. Dezember 1977 über den Verkehr mit Grundstücken Grundstücksverkehrsverordnung (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) a) Im § 19 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen. b) Es wird ein neuer § 19 a eingefügt: „§19a Zulässigkeit des Gerichtsweges (1) Gegen Entscheidungen über die Erteilung einer Auflage (§ 3 Abs. 3), die Versagung von Genehmigungen (§§ 2, 3 und 8), den Widerruf von Genehmigungen (§ 4) sowie die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts (§ 12) kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf' Nachprüfung durch das Gericht stellen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen.“ 5. Verordnung vom 16. Oktober 1985 über die Lenkung des Wohnraumes - WLVO - (GBl. 1 Nr. 27 S. 301) a) Im § 37 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „endgültige“ bzw. im Abs. 4 Satz 2 das Wort „endgültigen“ gestrichen. b) § 37 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Entscheidung ist endgültig, soweit sich aus § 37 a nichts anderes ergibt.“ c) Es wird ein neuer § 37 a eingefügt: „§37 a Zulässigkeit des Gerichtsweges (1) Gegen Entscheidungen über die Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter (§ 12 Abs. 4), die Erteilung von Auflagen und die Anordnung der Ersatzvornahme (§ 24) sowie über die Anordnung der Räumung von Wohnraum und die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld (§§ 30 bis 33) kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen.“ 6. Verordnung vom 3. März 1966 über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung) (GBl. II Nr. 34 S. 215) a) § 52 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „ (7) Die Beschwerdeentscheidung des übergeordneten Organs der Jugendhilfe unterliegt, soweit im § 52 a nicht etwas anderes bestimmt ist, keinem weiteren Rechtsmittel.“ b) Es wird ein neuer § 52 a eingefügt: „§ 52 a Zulässigkeit des Gerichtsweges (1) Gegen Entscheidungen über die Anordnung der Erziehungsaufsicht, der Erziehung in einer anderen Familie und die Anordnung der Heimerziehung gemäß § 50 Familiengesetzbuch (§ 23 Abs. 1 Buchstaben d, e, f und g), über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Familiengesetzbuch (§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, c), über den Ausschluß der Umgangsbefugnis gemäß § 27 Abs. 2 Familiengesetzbuch (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, g) sowie die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 Abs. 3 Familiengesetzbuch (§18 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, d) kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

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