Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 31 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 31); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 8. Februar 1988 31 Werkstoff, Länge und Gefälle der Abwasserkanäle, Verdünnungsverhältnis, Belastung des Abwassers oberhalb der Einleitungsstelle, zu erwartende Gesamtbelastung des Abwassers, die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswerte (MAK-Werte). (2) Die Bedarfsträger haben eine Vorreinigung der Abwässer entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Höchststand durchzuführen und alle Möglichkeiten zu nutzen, die Maximalwerte zu unterschreiten. (3) Durch die Maximalwerte werden die jeweils zulässige Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe und die Abwasserlast für die Abwassereinleitung festgelegt. Der Berechnung der Abwasserlast wird die im Abwassereinleitungsvertrag vereinbarte mittlere Abwassermenge pro Tag zugrunde gelegt. (4) Verändern sich beim Bedarfsträger die Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe, insbesondere durch Maßnahmen der rationellen Wasserverwendung, der Wertstoffrückgewinnung oder die für die Maximalwertfestlegung maßgebenden Bedingungen, ist der Versorgungsträger auf Antrag des Bedarfsträgers verpflichtet, die Maximalwerte neu festzulegen. (5) Kann der Bedarfsträger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnung die Maximalwerte nicht einhalten, werden vom Versorgungsträger, bei gesundheitsbeeinträchtigenden Abwasserinhaltsstoffen (Anlage 1) in Abstimmung mit der Staatlichen Hygieneinspektion, den gegebenen Möglichkeiten entsprechende befristete Maximalwerte festgelegt, die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürger ausschließen, volkswirtschaftliche Schäden verhindern, einer Erhöhung der Abwasserlast entgegenwirken und durch die die Vorreinigungsanlagen optimal genutzt werden. Die befristeten Maximalwerte müssen auf eine stufenweise Senkung der Abwasserlast hinwirken und sind mit Terminen für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu verbinden, zu deren planmäßiger Realisierung sich der Bedarfsträger vertraglich verpflichtet hat. Nach Ablauf der Termine gelten die Maximalwerte. (6) Planmäßige Reparaturen und technologisch bedingte Stillstandszeiten von Anlagen der Bedarfsträger, die Einfluß auf die Abwasserbeschaffenheit oder die Abwassermenge haben, sind beim Versorgungsträger 8 Wochen vorher anzuzeigen.' Dieser legt in Abstimmung mit der Staatlichen Gewässeraufsicht und dem Bedarfsträger, bei gesundheitsbeefn-trächtigenden Abwasserinhaltsstoffen (Anlage 1) auch in Abstimmung mit der Staatlichen Hygieneinspektion, für diese Zeiten besondere Bedingungen (z. B. stufenweise Wiederinbetriebnahme, Stapelung bestimmter Abwasserarten, Entgiftung an Ort und Stelle oder in anderen dafür geeigneten Anlagen, Deponie) und befristete Maximalwerte fest. (7) Maximalwerte sind insbesondere für folgende Abwasserinhaltsstoffe festzulegen: Absetzbare Stoffe (nach 2 Stunden Absetzzeit) ml/1 Abfiltrierbare (ungelöste) Stoffe mg/1 BSBs CSVCr CSVMn aus 15 Min. sedimentierter oder aus abfiltrierter Probe mg/1 mg/1 mg/1 Gesamtsalz, außer Härtebildner, Sulfate und Chloride mg/1 Chloride mg/1 Sulfate mg/1 pH-Wert (zulässiger Bereich) , Sulfide, Schwefelwasserstoff (als S berechnet) mg/1 Phosphor, gesamt (nach Aufschluß als P berechnet) mg/1 Stickstoff (Summe aus anorganisch und organisch gebundenem Stickstoff, als N berechnet) mg/1 Extrahierbare Stoffe (Chloroformextrakt) mg/1 Mineralöle mg/1 Tierische und pflanzliche Fette mg/1 Eisen mg/1 Mangan mg/1 Eisensalze mgl Blei, gesamt mg/1 Cadmium, gesamt mg/1 Chrom III-wertig, gesamt mg/1 Chrom VI-wertig, gelöst mg/1 Kupfer, gesamt mg/1 Nickel, gesamt mg/1 Cobalt, gesamt mg/1 Quecksilber, gesamt mg/1 Zink, gesamt Bor Molybdän Leicht zerstörbares Cyanid Komplex gebundenes Cyanid Tenside Wasserdampfflüchtige Phenole Wassertemperatur Über die Festlegung weiterer Abwasserinhaltsstoffe entscheidet der Versorgungslager in Abstimmung mit der Staatlichen Gewässeraufsicht und der Staatlichen Hygieneinspektion. mg/1 mg/1 mg/1 mg/1 mg/1 mg/1 mg/1 °C § 15 Pflichten beim Umgang mit Abwasseranlagen (1) Der Zugang zu den Abwasseranlagen darf nicht durch Bebauung, Überlagerung oder in anderer Weise beeinträchtigt werden. (2) Den Beauftragten des Versorgungsträgers sind alle Abwasseranlagen auf dem angeschlossenen Grundstück während der Tageszeit, bei schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Abwasserableitung und -behandlung erforderlichenfalls jederzeit, zu Instandhaltungsarbeiten, Messungen u. a. Kontrollen zugänglich zu machen. Die Beauftragten haben sich durch einen Betriebsausweis auszuweisen und sind berechtigt, die Anlagen zu überprüfen und die zu diesen Anlagen vorhandenen Unterlagen einzusehen. Den Beauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Der Versorgungsträger ist berechtigt und verpflichtet, Abwasserproben an den Einleitungsstellen oder den vereinbarten Probeentnahmestellen zu entnehmen. Der Bedarfsträger ist zum Zeitpunkt der Probeentnahme hiervon zu verständigen. Das Analysenverfahren wird auf der Grundlage von „Ausgewählten Methoden der Wasseruntersuchung“3, durch den Versorgungsträger festgelegt. Abwasserinhaltsstoffe, deren Konzentration sich durch Zeitablauf verändert, sind an Ort und Stelle zu untersuchen. (4) Werden bei der Untersuchung Maximalwertüberschreitungen oder Verstöße gegen die Einleitungsverbote des § 13 festgestellt, hat der Versorgungsträger den Bedarfsträger unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach der Probenahme, hierüber zu informieren. Der Bedarfsträger hat in diesen Fällen die Kosten der Untersuchung zu tragen. § 16 Ermittlung der eingeleiteten Abwassermenge (1) Die Ermittlung der eingeleiteten Abwassermenge erfolgt in der Regel durch den Versorgungsträger. Grundlage sind v bei Bedarfsträgern mit Verträgen in Urkundenform die durch Meßeinrichtungen des Bedarfsträgers ermittelten Meßergebnisse, bei allen übrigen Bedarfsträgern die gelieferte Wassermenge. 3 Herausgeber: Institut für Wasserwirtschaft, VEB Gustav-Fischer-Verlag Jena, 2. überarbeitete erweiterte Auflage 1986.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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