Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 309

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 309 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 309); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 16. Dezember 1988 309 tionsauftraggeber, bei den Auftragnehmern und den anderen beteiligten Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz von Staatsgeheimnissen anzufordem. Die Gutachter sind berechtigt, in die zur Erfüllung ihrer Begutachtungsaufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen sowie erforderliche Konsultationen durchzuführen. (2) Die staatlichen Gutachterstellen können bei mangelnder Aussagefähigkeit oder beim Fehlen wichtiger Unterlagen vom Investitionsauftraggeber ergänzende Unterlagen oder Aussagen nachfordern. Die Leiter der staatlichen Gutachterstellen haben innerhalb von 8 Werktagen zu prüfen, ob die Vorbereitungsunterlagen den inhaltlichen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Sie sind berechtigt, Vorbereitungsunterlagen, die nicht den inhaltlichen Anforderungen entsprechen, zur Überarbeitung zurückzuweisen. (3) Die staatlichen Gutachterstellen sind zu den Beratungen hinzuzuzdehen, in denen Investitionsentscheidungen über die von ihnen begutachteten Investitionen vorbereitet bzw. getroffen werden. t (4) Die staatlichen Gutachterstellen sind durch den für die Grundsatzentscheidung zuständigen staatlichen Leiter in die Ausarbeitung des Abschlußprotokolls einzubeziehen. §4 Arbeitsweise der staatlichen Gutachterstellen (1) Die staatlichen Gutachterstellen führen auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben zum Staatsplan Investitionen, Teil Vorbereitung, und der Pläne der Vorbereitung Anlaufberatungen zur Begutachtung mit den Investitionsauftraggebern durch. Die staatlichen Gutachterstellen haben darauf Einfluß zu nehmen, daß der Ausarbeitung der Unterlagen zur Aufgabenstellung die mit dem Staatspdan Investitionen, Teil Vorbereitung, bzw. den Plänen der Vorbereitung festgelegten technischen und ökonomischen Vorgaben zugrunde gelegt bzw. verbessert werden. (2) Die Begutachtung der Vorbereitungsunterlagen, insbesondere der Aufgabenstellung, erfolgt grundsätzlich parallel zur Fertigstellung der Komplexe oder Abschnitte dieser Unterlagen. Dabei ist zu sichern, daß wesentliche Erkenntnisse aus der Begutachtung bereits vor Abgabe der Gutachten mit den für die Investitionsvorbereitung Verantwortlichen ausgewertet und von diesen bei der weiteren Arbeit berücksichtigt werden. Die Pflicht zur Einreichung der vollständigen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 3 der Verordnung zur Erarbeitung des Gutachtens wird davon nicht berührt. (3) Die staatlichen Gutachterstfllen erarbeiten Gutachten als abschließendes Ergebnis der staatlichen Begutachtung der Vorbereitungsunterlagen einer Investition. Die Gutachten sind durch den Leiter der staatlichen Gutachterstelle herauszugeben. (4) Die staatlichen Gutachterstellen kontrollieren, daß die in den Gutachten erhobenen Forderungen durch die zuständigen staatlichen Leiter bei der Investitionsentscheidung berücksichtigt bzw. durch die Investitionsauftraggeber und die Auftragnehmer erfüllt werden. , (5) Über die Organisation der Begutachtung entscheiden die Leiter der staatlichen Gutachterstellen. Für die Vorhaben des Staatsplanes Investitionen sind grundsätzlich Gutachterkom-missiorien zu bilden. Sie beenden ihre Tätigkeit mit der Bestätigung des Abschlußprotokolls nach Aufnahme des Dauerbetriebes der fertiggestellten Investition. In Abhängigkeit von der Spezifik und der Kompliziertheit der anderen Investitionsvorhaben können Gutachterkommissionen gebildet werden. Die staatlichen Gutachterstellen können Experten aus Staatsorganen, Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen in die Begutachtung einbeziehen. (6) Die staatlichen Gutachterstellen haben die Ergebnisse der Begutachtung von Investitionen auszuwerten und die dabei gewonnenen grundsätzlichen Erkenntnisse in geeigneter Form den Investitionsauftraggebern, deren übergeordneten Organen und den zuständigen Banken zu übermitteln. §5 ' Anforderung und Einsatz von Wissenschaftlern und Experten (1) Die Anforderung eines Wissenschaftlers oder eines Experten (nachfolgend Experten genannt) erfolgt durch den Leiter der staatlichen Gutachterstelle beim Leiter der Arbeitsstelle des Experten. Die Anforderung muß die Aufgabe und ■die voraussichtliche Zeit des Einsatzes des Experten enthalten. (2) Die Anforderung und Berufung von Experten aus der Akademie der Wissenschaften und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen für die wissenschaftliche Begutachtung von Vorhaben des Staatsplanes Investitionen erfolgt durch -den Leiter der Zentralen Staatlichen Inspektion für Investitionen der Staatlichen Plankommission in Abstimmung mit dem Präsidenten der Akademie der Wissenschaften bzw. den zuständigen staatlichen Leitern. Nach Abschluß der Vorbereitung erfolgt die Einbeziehung der Experten entsprechend den Erfordernissen der während der Durchführung der Investitionen zu klärenden Probleme. (3) Auf Ersuchen der Leiter der staatlichen Gutachterstellen sind von den Leitern der Staatsorgane, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe und Einrichtungen befähigte Mitarbeiter als Experten für die Begutachtung von Investitionen zu benennen. Die Experten dürfen nicht unmittelbar an der Ausarbeitung der zm begutachtenden Unterlagen beteiligt sein. (4) Über den Einsatz der Experten können zwischen der staatlichen Gutachterstelle und der Arbeitsstelle des Experten Vereinbarungen getroffen werden. (5) Das Arbeitsrechtsverhältnis der Experten wird durch die Tätigkeit als Gutachter nicht berührt. (6) Die Leistungen der Experten sowie sonstige zusätzliche Kosten können durch die Arbeitsstelle der Experten den Investitionsauftraggebern über die staatlichen Gutachterstellen in Rechnung gestellt werden. Die Bezahlung erfolgt durch die Investitionsauftraggeber entsprechend den Rechtsvorschriften über die Finanzierung von Investitionen. (7) Es ist nicht zulässig, anstelle der gemäß Abs. 3 benannten Experten Vertreter zu entsenden. (8) Die Experten sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Begutachtung erlangten Kenntnisse Verschwiegenheit zu wahren und alle ausgehändigten und angefertigten Arbeitsunterlagen an die staatliche Gutachterstelle zurückzugeben. §6 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Berlin, den 30. November 1988 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Schürer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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