Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 293

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 293 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 293); Gesetzblatt Teil I Nr 26 Ausgabetag: 16. Dezember 1988 293 der Vorbestimmung durch bereits in Durchführung befindliche Investitionen bei Einhaltung der Bauzeitrichtwerte bzw. -normative möglich ist. (2) Uber die bestätigten technischen und ökonomischen Kennziffern der Grundsatzentscheidung ist eine Bestätigungsurkunde anzufertigen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Bestätigungsurkunde werden durch den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission festgelegt. (3) Die Grundsatzentscheidung schließt die Vorbereitung des Investitionsvorhabens ab. Sie ist spätestens zu dem im Staatsplan Investitionen bzw. in den Plänen der Vorbereitung festgelegten Termin zu treffen. Dieser Termin ist so festzulegen, daß die Grundsatzentscheidung als Voraussetzung für die Aufnahme einer durchzuführenden Investition in den Jahresvolkswirtschaftsplan rechtzeitig getroffen werden kann. (4) Mit der Grundsatzentscheidung sind auf der Grundlage der Aufwandsrechnung der Investitionsaufwand als obere Aufwandsgrenze zu bestätigen und die anderen technischen und ökonomischen Kennziffern für die Durchführung der Investition und für die künftige Produktion bzw. Nutzung sowie der Aufwand für die Baustelleneinrichtungen festzulegen. Die Investitionsauftraggeber und deren übergeordnete Organe haben zu gewährleisten, daß die mit der Grundsatzentscheidung festgelegten technischen und ökonomischen Kennziffern in die Pläne aufgenommen werden. Der mit der Grundsatzentscheidung bestätigte materielle und finanzielle Investitionsaufwand sowie die anderen ökonomischen Kennziffern sind für den gesamten Zeitraum der Durchführung bis zu ihrer Erreichung, gegliedert nach Jahren, auf allen Leitungs- und Planungsebenen verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Planentwürfe und Bilanzen für die Fünfjahrpläne und die Jahresvolkswirtschaftspläne. (5) Für Vorhaben des Staatsplanes Investitionen ist die Grundsatzentscheidung dann neu zu treffen, wenn durch Entscheidungen des Ministerrates Veränderungen der technischen und ökonomischen Kennziffern bzw'. des Inbetriebnahmetermins bestätigt wurden. (6) Soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, sind Grundsatzentscheidungen neu zu treffen für Investitionen, die aus dem eigenverantwortlich zu erwirtschaftenden und zu verwendenden Investitionsfonds finanziert werden, wenn sich aus zentralen Entscheidungen oder Entscheidungen der Generaldirektoren der Kombinate bzw. Direktoren der Betriebe, die keinem Kombinat angehören, sowie Leitern der dem Investitionsauftraggeber übergeordneten Organe, für Investitionen, die nicht aus dem eigenverantwortlich zu erwirtschaftenden und zu verwendenden Investitionsfonds finanziert werden, wenn sich aus zentralen Entscheidungen oder Entscheidungen der Leiter, die die Grundsatzentscheidung getroffen haben, Veränderungen der technisch-ökonomischen Kennziffern bzw. des Inbetriebnahmetermins ergeben. Vor der neuen Grundsatzentscheidung sind Zustimmungen erforderlich bei kreditfinanzierten Investitionen durch die Bank, aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Investitionen der Kombinate und Betriebe durch das Ministerium der Finanzen, begutachtungspflichtigen Investitionen durch die zuständige staatliche Gutachterstelle, Investitionen, die der staatlichen Preiskontrolle unterliegen, durch das zuständige staatliche Kontrollorgan gemäß § 10 Abs. 3 bzw. 4. (7) Die neue Grundsatzentscheidung ist durch den Leiter zu treffen, der die bisherige Grundsatzentscheidung getroffen hat. Zustimmungen und Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 8 sind erforderlichenfalls neu zu beantragen. Vorlie- gende Wirtschaftsverträge bzw. Abstimmungsergebnisse sind entsprechend den sich aus der veränderten Grundsatzentscheidung ergebenden Auswirkungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Spezielle Festlegungen für die Vorbereitung von Investitionen § 12 (1) Zur umfassenden Modernisierung der vorhandenen Grundmittel und zur Erhöhung des Tempos der sozialistischen Rationalisierung kann für folgende Investitionen die Aufgabenstellung so ausgearbeitet werden, daß sie den Anforderungen der Dokumentation zur Grundsatzentscheidung entspricht und auf dieser Grundlage die Grundsatzentscheidung getroffen werden kann: Rationalisierungsinvestitionen, Investitionsmaßnahmen sowie Investitionsvorhaben, die im wesentlichen Ausrüstungen umfassen und bei denen der Anteil der Bauleistungen 10 % des Investitionsaufwandes nicht überschreitet, Investitionen, die auf der Grundlage von Angebotsprojekten vorbereitet und durchgeführt werden. Das gilt nicht, wenn die Vorbereitung nach nutzungsfähigen Teilvorhaben gemäß § 14 Abs. 2 erfolgt. (2) Voraussetzung für die Vorbereitung der Investitionen gemäß Abs. 1 ist die Ermittlung des Investitionsaufwandes gemäß § 7 auf der Grundlage verbindlicher Preisangebote. Die Entscheidung über die Anwendung dieser Form der Vorbereitung von Investitionen ist nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Investitionsauftraggeber und den Auftragnehmern mit dem Staatsplan Investitionen bzw. den Plänen der Vorbereitung durch die gemäß § 6 Abs. 3 zuständigen Leiter zu treffen. §13 Für Rationalisierungsinvestitionen, die im zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit Generalreparaturen durchgeführt werden, können der Gesamtaufwand, der ökonomische Nutzen, die Finanzierung entsprechend den Rechtsvorschriften in einer einheitlichen Dokumentation für die Rationalisierungsinvestition und die Generalreparatur nachgewiesen werden. Der Investitionsaufwand ist entsprechend § 7 auf der Grundlage verbindlicher Preisangebote zu ermitteln. Die Dokumentation ist durch die Generaldirektoren der Kombinate bzw. die Leiter der den Investitionsauftraggebern übergeordneten Organe zu bestätigen. §14 (1) Für Investitionsvorhaben, bei denen mit der Aufgabenstellung ein Anlagenimport vorgesehen wird, ist eine Investitionsvorentscheidung zu treffen, mit der über die Notwendigkeit des ' Imports und seine Realisierung entsprechend den Rechtsvorschriften endgültig entschieden wird. Die Unterlagen zur Investitionsvorentscheidung sind entsprechend den Rechtsvorschriften auszuarbeiten. Für das Treffen der Investitionsvorentscheidung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. (2) Zur Gewährleistung einer schnellen Inbetriebnahme von Kapazitäten können nutzungsfähige Teilvorhaben vor- * bereitet und dafür Grundsatzentscheidungen getroffen werden. Voraussetzung ist die planmäßige, kapazitätswirksame Nutzung der Teilvorhaben nach ihrer Fertigstellung. Die nutzungsfähigen Teilvorhaben sind mit der Bestätigung der Aufgabenstellung für das Gesamtvorhaben festzulegen. Dabei sind für jedes nutzungsfähige Teilvorhaben technische und ökonomische Zielstellungen, insbesondere der Investitionsaufwand, vorzugeben. Mit der Bestätigung der Aufga-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als dient der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden.

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