Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 29 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 29); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 8. Februar 1988 29 c) beim Anschluß außerhalb der geschlossenen Bebauung liegender Grundstücke die Einbindungsstelle der Grundstücksleitung in den Abwasserkanal. (2) Bei volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbauten, soweit einzelne Gebäude nicht auf besonders abgegrenzten Grundstücken errichtet sind, endet die Öffentlichkeit a) an der Außenkante des Gebäudes, b) an der Zusammenführung sämtlicher Falleitungen außerhalb des Gebäudes bei Anschlußkanälen zur Ableitung des Regenwassers durch Trennkanalisation, c) bei gebäudeverlegten Abwasserkanälen zur Ableitung des Abwassers von weniger als 300 Einwohnern an der Außenkante des ersten Gebäudes, d) bei gebäudeverlegten Abwasserkanälen zur Ableitung des Abwassers von 300 und mehr Einwohnern am Schnittpunkt der Grund- oder Falleitung mit dem gebäudeverlegten Abwasserkanal.1 (1) Dem Versorgungsträger obliegen die Vorbereitung und Errichtung (nachfolgend Errichtung genannt) oder Änderung "der öffentlichen Abwasseranlagen. (2) Den Bedarfsträgern obliegt die Errichtung der Grundstücksleitungen einschließlich Revisionsschacht, Probeentnahmestellen und Rückstausicherung. Die Verantwortung für die Errichtung oder Änderung gemeinsamer Grundstücksleitungen und Pumpwerke gemäß § 12 Abs. 5 tragen die Bedarfsträger entsprechend ihrer anteiligen Abwasserableitung. (3) Betrieb und Instandhaltung obliegen dem Rechtsträger bzw. Eigentümer der Anlagen. (4) Die Errichtung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen im Rahmen des Planes des komplexen Wohnungsbaues erfolgt nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften. (5) Ist für die Einleitung von Abwasser gemäß § 13 oder zur Einhaltung der Maximalwerte gemäß § 14 eine Vorreinigung der Abwässer erforderlich, obliegt den Betrieben und Staatsorganen als Bedarfsträger die Errichtung der Vorreinigungsanlagen. Sie haben für diese Anlagen eine Bedienungsanweisung auszuarbeiten und den ordnungsgemäßen Betrieb in einem Kontrollbuch nachzuweisen. Langfristige Anschlußverträge (1) Ist für Betriebe und Staatsorgane als Bedarfsträger auf Grund der Wasserbilanzentscheidung ein Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage vorgesehen und wird dadurch eine Erweiterung der Grundmittel des Versorgungsträgers erforderlich, sind der Bedarfsträger und der Versorgungsträger verpflichtet, spätestens bis zur Bestätigung der Aufgabenstellung einen langfristigen Anschlußvertrag gemäß den Kriterien in Anlage 2 abzuschließen. Bei der Erschließung komplexer Standorte des Wohnungs- und Gesellschaftsbaues gilt der Hauptauftraggeber oder Auftraggeber als Bedarfsträger. (2) Zur Vorbereitung des Anschlußvertrages ist der Bedarfsträger verpflichtet, unverzüglich nach ergangener Wasserbilanzentscheidung dem Versorgungsträger die Bedarfsmeldung zu übermitteln. Die Bedarfsmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: Zeitpunkt des Beginns der Abwassereinleitung oder der Veränderung des Bedarfs, maximaler und durchschnittlicher Abwasseranfall in m3/d, maximaler Monats- und Stundenanfall des Abwassers in m3/Monat und m3/h, Art des Abwassers (wesentliche Inhaltsstoffe, Konzentration, Last und zeitliche Verteilung), 1 Z. Z. gilt die Richtlinie vom 1. Juli 1986 für die Projektierung und Ausführung von gebäudeverlegten Abwasserleitungen mit Öffentlichkeitscharakter (Bauforschung - Baupraxis H 193; zu beziehen bei der Bauinformation, Wallstraße 27, Berlin, 1020; Bestell-Nummer: 804 299 8). Schichtregime des Bedarfsträgers (1-, 2- oder 3schichtig), angewandte und vorgesehene Maßnahmen der rationellen Wasserverwendung und des Gewässerschutzes (Senkung der Abwassermenge und -last, Wertstoffrückgewinnung). (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Bedarfsträger innerhalb von 1 Monat nach Eingang der Bedarfsmeldung ein Vertragsangebot, zu dem dieser innerhalb von 1 Monat nach Zugang Stellung zu nehmen hat. (4) Spätestens 3 Monate vor dem Anschlußtermin sind die Partner zum Abschluß eines Abwassereinleitungsvertrages gemäß § 10 Abs. 1 oder bei Erweiterung des Anschlusses zur Änderung des bestehenden Abwassereinleitungsvertrages verpflichtet. (5) Weicht der Bedarfsträger von den im langfristigen Anschlußvertrag vereinbarten Bedarfsanforderungen ab oder werden die den Bedarf auslösenden Vorhaben nicht durchgeführt, ist der Bedarfsträger verpflichtet, dem Versorgungsträ-ger die Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 des Vertragsgesetzes zu ersetzen. (6) Weicht der im Abwassereinleitungsvertrag vereinbarte Anschlußtermin von dem im langfristigen Anschlußvertrag vereinbarten Anschlußtermin aus Gründen ab, die der Versorgungsträger verursacht hat, ist der Versorgungsträger gegenüber dem Bedarfsträger zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 79 Abs. 1 des Vertragsgesetzes verpflichtet. Abwassereinleitungsverträge §9 (1) Der Abwassereinleitungsvertrag kommt mit der Genehmigung des Antrages des Bedarfsträgers durch den Versorgungsträger gemäß § 3 zustande, soweit im § 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist. Der Antrag gilt dabei als Vertragsangebot und die Genehmigung als Vertragsannahme. (2) Abwassereinleitungsverträge gelten grundsätzlich unbe- ' fristet. (3) Bei Anschlüssen, die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorgenommen werden, wird die Verbindung der öffentlichen Abwasseranlagen mit der Grundstücksleitung durch den Versorgungsträger erst dann hergestellt, wenn der Bedarfsträger die Bedingungen dieser Anordnung erfüllt hat. § 10 (1) Betriebe und Staatsorgane als Bedarfsträger, deren Abwassermenge bzw. -beschaffenheit die öffentlichen Abwasseranlagen wesentlich beeinflußt, sind verpflichtet, mit dem Versorgungsträger Abwassereinleitungsverträge in Urkundenform abzuschließen. (2) Wesentlicher Inhalt des Abwassereinleitungsvertrages in Urkundenform sind je Einleitungsstelle: die Abwasserhöchstmengen in m3/Monat, m3/d, m3/h und 1/s, die mittlere Abwassermenge in m3/d, Festlegungen über Vorreinigungsanlagen, die Probeentnahmestellen, die vom Versorgungsträger gemäß § 14 festgelegten Maximalwerte für die wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe, die Abwasserlast und die zeitliche Verteilung, Maßnahmen der rationellen Wasserverwendung und des Gewässerschutzes (Senkung der Abwassermengen und -last, Wertstoffrückgewinnung), Schichtregime des Bedarfsträgers (1-, 2- oder 3schichtig), Termine der Rechnungserteilung, Anzahl der Abschlagszahlungen und der Industrieabgabepreis. §11 (1) Treten bei Bedarfsträgern mit Verträgen in Urkundenform Veränderungen der Menge, der Inhaltsstoffe des Abwassers, deren Konzentration oder zeitlicher Verteilung ein, haben sie dem Versorgungsträger unverzüglich auf der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und hierin eingeordnet auch eines wesentlichen Teiles solcher Handlungen, die in Form von Staatsverbrechen und anderen vom Gegner inspirierten Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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