Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 228 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 228); 228 Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 26. September 1988 (4) Für das neugestaltete Hochschulfern- und -abendstu-dium gelten die Grundsatzbestimmungen der Anordnung vom 1. Juli 1973 über das Fern- und Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen (GBl. I Nr. 31 S. 301) sowie die finanziellen Regelungen der Anordnung vom 1. Juli 1973 über die Freistellung von der Arbeit sowie über finanzielle Regelungen für das Fern- und Abendstudium und die Weiterbildungsmaßnahmen an den Hoch- und Fachschulen (GBl. I Nr. 31 S. 305) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 1. Juli 1981 (GBl. I Nr. 24 S. 299). §3 Verantwortung der Hochschulen (1) Die Hochschulen haben Informationsmaterial für die Studienbewerber sowie die Betriebe und Staatsorgane über die Fachrichtungen auszuarbeiten, in denen sie das neugestaltete Hochschulfern- und -abendstudium durchführen. (2) Bei der Umsetzung der Studienpläne haben die Hochschulen zu gewährleisten, daß a) die selbständige wissenschaftliche Arbeit der Hochschulfern- und -abendstudenten für die gezielte Wissensaneignung genutzt und vor allem ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeprägt werden, b) in höheren Studienjahren Belegarbeiten aus betrieblichen Aufgabenstellungen abgeleitet werden, c) die Betriebe die beruflichen Aufgaben der Hochschulfern- und -abendstudenten in weitgehende Übereinstimmung mit den Anforderungen des Studienplanes bringen. §4 Verantwortung der Staatsorgane und Betriebe (1) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe sichern unter Mitwirkung der Betriebsgewerkschaftsleitungen und/oder der Leitungen der Freien Deutschen Jugend die Gewinnung und Delegierung geeigneter Werktätiger für das neugestaltete Hochschulfern- und -abendstudium. Dabei haben sie übergebene Orientierungskennziffern zu,beachten. (2) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe haben die berufliche Entwicklung und Förderung der Hochschulfern- und -abendstudenten entsprechend ihrer im Studium erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu sichern. Dazu sind auf der Grundlage des § 153 ff. des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) Qualifizierungsverträge mit den Hochschulfern-und -abendstudenten abzuschließen. (3) Staatsorgane und Betriebe können mit Hochschulen im Rahmen von Koordinierungs- und anderen Verträgen langfristig die Ausbildung von Werktätigen im neugestalteten Hochschulfern- und -abendstudium vereinbaren. §5 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Die Zulassung zum neugestalteten Hochschulfern- und -abendstudium erfolgt von den Hochschulen auf der Grundlage dieser Anordnung in Übereinstimmung mit den Grundsatzbestimmungen der Anordnung vom 1. Juli 1973 über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Fern- und Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen (GBl. I Nr. 31 S. 302) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Juli 1977 (GBl. I Nr. 25 S. 313). (2) Für das neugestaltete Hochschulfern- und -abendstudium können zugelassen werden: a) Facharbeiter mit Abitur, b) Fachschulingenieure, -Ökonomen, -agraringenieure und -agrarökonomen, c) bewährte Fachschulabsolventen der Techniker- und Wirtschaftlerausbildung. (3) Facharbeiter ohne Hochschulreife bewerben sich zum neugestalteten Hochschulfern- und -abendstudium sowie gleichzeitig zur Aufnahme in den Vorkurs entsprechend den Bestimmungen der Anordnung vom 31. August 1987 über die Durchführung von Vorkursen für Facharbeiter zum Erwerb der Hochschulreife an Hochschulen der DDR (GBl. I Nr. 22 S. 225). Mit der Zulassung zum neugestalteten Hochschulfern-und -abendstudium wird gleichzeitig über die Zulassung zum Vorkurs entschieden. (4) Junge Facharbeiter, die noch keinen Wehrdienst geleistet haben, können sich für das Jahr der Entlassung aus dem Wehrdienst bewerben. Sie informieren jeweils im Zeitraum vom 1. bis 20. August das zuständige Wehrkreiskommando durch Vorlage des Aufnahmeantrages über das beabsichtigte Jahr der Studienaufnahme. (5) Junge Facharbeiter, die aktiven Wehrdienst auf Zeit leisten, können sich mit dem Zeugnis des 1. und 2. Lehrjahres (bei 2,5jähriger Ausbildung) für das Studium bewerben. Bei fehlender Delegierung durch den Betrieb werden sie von der Hochschule bei der Auswahl eines Delegierungsbetriebes unterstützt. §6 Freistellung von der Arbeit (1) Die Freistellung von der Arbeit zur Erfüllung der Studienverpflichtungen im neugestalteten Hochschulfern- und -abendstudium, die nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu realisieren sind, einschließlich der Prüfungen, wird auf der Grundlage des § 182 Abs. 2 Buchst, e des Arbeitsgesetzbuches gewährt. Die Dauer der Freistellung von der Arbeit beträgt a) im Fernstudium 48 Arbeitstage je Studienjahr oder 24 Arbeitstage je Semester, b) im Abendstudium 400 Arbeitsstunden je Studienjahr oder 200 Arbeitsstunden je Semester bei stundenweiser Inanspruchnahme. (2) Für die Anfertigung und Verteidigung der Abschlußarbeit ist eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit von 40 Arbeitstagen zu gewähren. (3) Die Freistellung im Vorkursfernstudium zum Erwerb der Hochschulreife an Hochschulen der DDR beträgt je Semester 30 Tage oder insgesamt 90 Tage. (4) Die Zeit der Freistellung wird von den Regelungen über die Freistellung gemäß den §§ 181 bis 188 des Arbeitsgesetzbuches nicht berührt. §7 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft. (2) Die Regelungen des § 4 Absätze 1 und 2 und des § 6 sind durch Genossenschaften entsprechend anzuwenden. Berlin, den 24. August 1988 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. h. c. B ö h m e;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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