Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 207); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 2. September 1988 207 (2) Für das Prüfen und Zulassen gemäß § 3 Abs. 4 sind zuständig : a) das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung für die Zulassung von Verpackungen und groß-volumigen Verpackungsmitteln (Großpackmittel), ausgenommen für den Transport radioaktiver Stoffe; b) das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz für Verpackungen, die für den Transport radioaktiver Stoffe bestimmt sind; c) das Staatliche Amt für Technische Überwachung für ortsbewegliche Behälter und Umschlagmittel im Umfang der Festlegungen in den Nomenklaturen überwachungspflichtiger Anlagen; d) die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation für Container und Wasserfahrzeuge; i e) das Kraftfahrzeugtechnische Amt der Deutschen Demokratischen Republik für Kraftfahrzeuge; f) die Zulassungsstelle für Behälterwagen der Deutschen Demokratischen Republik für schienengebundene Behälterwagen; g) die Staatliche Luftfahrtinspektion der Deutschen Demokratischen Republik für die Prüfung von Luftfahrzeugen; h) die Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt im Ministerium für Verkehrswesen für die Zulassung von Luftfahrzeugen. (3) Die Aufsichts-, Prüf- und Zulassungsorgane haben Einfluß auf die umfassende Gewährleistung der Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter zu nehmen. §5 Kennzeichnungspflicht Zur Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter, insbesondere zur Information der Werktätigen in den Kombinaten und Betrieben, der Teilnehmer am Straßenverkehr sowie der Einsatzkräfte für das Bekämpfen von Ereignissen, besteht die Pflicht, Transportmittel, Verpackungen und Transportpapiere zu kennzeichnen. Die .Kennzeichnung ist so vorzunehmen, daß beim Eintritt von Ereignissen die Art der Gefährdung sofort erkennbar ist und von den Einsatzkräften alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Die Verantwortung für das Kennzeichnen und die Aft der Kennzeichen sind in den Verkehrsbestimmungen festgelegt. §6 x .1 Aufgaben und Verantwortung der zentralen Staatsorgane (1) Die zentralen Staatsorgane haben in ihrem Verantwortungsbereich die erforderlichen personellen, materiell-technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu sichern, daß die Transportsicherheit gewährleistet und der Transportaufwand verringert wird. Dazu gehören insbesondere a) die Planung der erforderlichen Mittel, b) das Berücksichtigen der Anforderungen an den sicheren Transport bei dr Erarbeitung von Standards und von anderen Rechtsvorschriften, c) das Berücksichtigen der in den Verkehrsbestimmungen festgelegteii Anforderungen für die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter bei der Entwicklung von Verpackungen, Transport- und Umschlagmitteln, d) die Kontrolle über die Einhaltung der Verkehrsbestimmungen. (2) Die zentralen Staatsorgane haben auf der Grundlage analytischer Tätigkeit zu gewährleisten, daß Übersichten zum Transportaufkommen gefährlicher Güter und zu deren wesentlichen Transportrelationen in ihrem Verantwortungsbereich zur Verfügung stehen und ständig aktualisiert Werden. §7 Aufgaben und Verantwortung der Räte der Bezirke und der Räte der Kreise (1) Die Räte der Bezirke und die Räte der Kreise haben für die ihnen unterstellten Kombinate und Betriebe zur Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter die personellen, materiell-technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchsetzung der im § 6 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu schaffen und zu sichern. Die Räte der Kreise nehmen die oben genannten Aufgaben für sozialistische Genossenschaften und deren kooperative Einrichtungen wahr. (2) Den Räten der Kreise obliegt die Festlegung der Verkehrszeiten für die Durchführung von Transporten gefährlicher Güter gemäß § 3 Abs. 3 sowie die Durchsetzung der Melde- und/oder Begleitpflichten gemäß § 12. Sie können zur Durchführung derartiger Transporte Auflagen erteilen und bei Nichterfüllung dieser Auflagen die Transportdurchführung untersagen. (3) Den Räten der Kreise obliegt die Erteilung der staatlichen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Straßenverkehr. §8 Aufgaben und Verantwortung der Kombinate und Betriebe (1) Die Kombinate und Betriebe, in deren Verantwortungsbereich Transporte gefährlicher Güter durchgeführt werden, haben gemäß § 213 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik leitende Mitarbeiter zur Gewährleistung eines sicheren Transports gefährlicher Güter zu befähigen und ständig weiterzubilden. Über diese Befähigung wird ein Nachweis erteilt, der ift Abständen von 4 Jahren neu zu erbringen ist. (2) Die an der Vorbereitung und Durchführung des Transports gefährlicher Güter mitwirkenden Werktätigen sind mindestens halbjährlich nachweisfähig über die zutreffenden Verkehrsbestimmungen und betrieblichen Regelungen, die Besonderheiten dieser Transporte sowie über das Verhalten bei Ereignissen zu belehren. (3) Die Kombinate und Betriebe haben zu sichern, daß ausschließlich Fahrzeugführer im Straßenverkehr eingesetzt werden, die im Besitz einer staatlichen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern sind. (4) Die Kombinate und Betriebe haben die sichere Durchführung des Transports gefährlicher Güter zu gewährleisten. Dazu haben sie den fortgeschrittenen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen entsprechende Mittel und Methoden anzuwenden sowie Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. (5) JDie Kombinate und Betriebe haben zu sichern, daß zum Transport gefährlicher Güter a) Transport- und Umschlagmittel eingesetzt oder betrieben werden, die gemäß den Verkehrsbestimmungen geeignet sowie Verkehrs- und betriebssicher sind. Für die im § 4 Abs. 2 genannten Transport- und Umschlagmittel sowie für Verpackungen muß eine von den zuständigen Organen erteilte Bescheinigung bzw. Zulassung zum Transport gefährlicher Güter vorliegen; b) Verpackungen eingesetzt werden, die den Verkehrsbestimmungen entsprechen, von den Herstellern geprüft und von den im § 4 Abs. 2 genannten Organen zugelassen sind;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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