Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 198

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 198 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 198); 198 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 22. August 1988 oder Teile von ihr in einer Fremdsprache (außer Thesen) erteilen, wenn die Bewertung durch die Gutachter und wissenschaftlichen Gremien gewährleistet ist. §6 Gutachter (1) Die Dissertation ist von mindestens 3 Gutachtern zu beurteilen ; 2 Gutachter dürfen Angehörige der Hochschule sein, an der das Verfahren durchgeführt wird. (2) Als Gutachter können tätig werden: a) Professoren der Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Akademien, b) Dozenten (in der Regel mit Promotion B) der Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Akademien, c) wissenschaftlich ausgewiesene Vertreter der Praxis. §7 Gutachten (1) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung im Senat bzw. der Fakultät. In den Gutachten ist festzustellen, ob die Dissertation einschließlich der Thesen den Anforderungen, die an den Doktor der Wissenschaften zu stellen sind, entsprechen. Im Gutachten ist die Annahme oder Nichtan-nahme der Arbeit zu empfehlen. (2) Die Empfehlung zur Annahme der Dissertation darf nicht von Auflagen abhängig gemacht werden. (3) Gutachten sind innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung zu erstatten. (4) Die Gutachter haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung ausgehändigte Dissertation zu behalten. §8 Annahme der Dissertation (1) Der Senat bzw. die Fakultät entscheidet auf der Grundlage der Gutachten über Annahme oder Nichtannahme der Dissertation. In Zweifelsfällen können weitere Gutachten eingeholt werden. Die Entscheidung ist dem Kandidaten innerhalb 1 Woche schriftlich mitzuteilen. (2) Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für die Verteidigung. (3) Bei Annahme der Dissertation können Auflagen zur Änderung erteilt werden, die sich auf die Gestaltung der Pflichtexemplare beziehen und nicht den wissenschaftlichen Gehalt der Dissertation berühren. Diese Auflagen sind vor der Verteidigung zu erfüllen. §9 Nichtangenommene Dissertation (1) Kandidaten, deren Dissertation nicht angenommen wurde, können frühestens 1 Jahr nach dem Beschluß über die Nichtannahme ein neues Promotionsverfahren mit einer wesentlich veränderten Fassung der nichtangenommenen oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen. (2) Im Antrag zum neuen Promotionsverfahren ist über die frühere Nichtannahme eine schriftliche Information abzugeben. (3) Ein Exemplar der nichtangenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten beim Wissenschaftlichen Rat. § 10 Verteidigung (1) Der Kandidat hat grundsätzlich die mit der Dissertation erzielten Ergebnisse zu verteidigen. Die Verteidigung ist in deutscher Sprache durchzuführen, sofern der Minister für Hoch- und Fachschulwesen nicht eine Ausnahme genehmigt hat. Bei bewährten Wissenschaftlern und Praktikern, deren Leistungen hohe Anerkennung gefunden haben, können der Senat bzw. die Fakultät den Verzicht auf die Verteidigung der Dissertation beschließen. (2) Der Kandidat hat im Autorreferat und in der Diskussion die theoretische bzw. praktische Bedeutung der wissenschaftlichen Ergebnisse für die Gesellschaft und Wissenschaft zu begründen. Er hat sich im wissenschaftlichen Meinungsstreit mit gegenteiligen Auffassungen theoretisch fundiert auseinanderzusetzen und Wege für die praktische Anwendung oder die weitere wissenschaftliche Bearbeitung seiner Forschungsergebnisse zu begründen. ' (3) Der Kandidat hat das Recht, mindestens 2 Wochen vor der Verteidigung in die Gutachten Einsicht zu nehmen. (4) Die Verteidigung ist grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Senat bzw. die Fakultät entsprechend den Bestimmungen über den Geheimnisschutz. (5) Zur Teilnahme an der Verteidigung sind neben den Mitgliedern der Promotionskommission die vom Senat bzw. der Fakultät beauftragten Hochschullehrer und andere Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates verpflichtet. Den Vorsitz der Verteidigung führt ein Mitglied des Senates bzw. der Fakultät. (6) Bild-, Ton- sowie Bild-Ton-Aufzeichnungen durch Gäste, die an der Verteidigung teilnehmen, sind nur bei vorheriger schriftlicher Genehmigung des Rektors bzw. des zuständigen Leiters der Einrichtung gestattet. (7) Über den Inhalt und Verlauf der Verteidigung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu bestätigen ist. §11 Bewertung der Verteidigung Nach der Verteidigung entscheiden die im § 10 Abs. 5 genannten Hochschullehrer in nichtöffentlicher Beratung unter Anhörung anwesender Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und der Gutachter über das Bestehen oder Nichtbestehen der Verteidigung und empfehlen dem Senat die Verleihung oder Nichtverleihung des akademischen Grades Doktor der W issenschaf ten. §12 Verleihung (1) Über die Verleihung oder Nichtverleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften entscheidet der Senat durch Beschluß. (2) Eine Verleihung unter Erteilung von Auflagen ist unzulässig. (3) Bei einer nichtbestandenen Verteidigung ist das Ver-* fahren ohne Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften durch den Senat abzuschließen. (4) Im Ausnahmefall kann das die Verteidigung durchfüh-rende Gremium dem Senat die Wiederholung der Verteidigung empfehlen. Beschließt der Senat die Wiederholung, ist die erneute Verteidigung innerhalb von 6 Monaten durchzuführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

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