Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 197

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 197 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 197); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 22. August 1988 197 Anordnung über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften Fromotionsordnung B vom 12. Juli 1988 Aufgrund des § 16 der Verordnung vom 6. November 1968 über die akademischen Grade (GBl. II Nr. 127 S. 1022) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend und dem, Zentralvorstand der Gewerkschaft Wissenschaft folgendes angeordnet: §1 Ausübung des Promotionsrechtes (1) Das Recht -zur Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften Promotionsrecht B wird von den Wissenschaftlichen Räten oder ihnen entsprechenden Gremien (nachfolgend Wissenschaftlicher Rat genannt) der Universitäten, Hochschulen und anderer wissenschaftlicher Institutionen (nachfolgend Hochschule genannt) ausgeübt. (2) Der Wissenschaftliche Rat verleiht die akademischen Grade gemäß Anlage 1, soweit der Hochschule dazu das Recht erteilt worden ist. (3) Die Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften wird durch den Senat des Wissenschaftlichen Rates oder ein ihm entsprechendes Gremium (nachfolgend Senat genannt) wahrgenommen. (4) Der Senat kann Fakultäten bzw. Promotionskommissionen mit der Durchführung der Verfahren beauftragen. §2 Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften sind: a) in der Regel der akademische Grad Doktor eines Wissenschaftszweiges, sofern nicht das Promotionsverfahren A in ein Promotionsverfahren B überführt wird, b) die Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und ihre positive Bewertung, c) die erfolgreiche Verteidigung der Dissertation. §3 Antragstellung (1) Der Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens ist vom Kandidaten schriftlich an den Wissenschaftlichen Rat zu richten und darf nur an einen Wissenschaftlichen Rat gestellt werden. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) mindestens 4 Exemplare der Dissertation und die geforderte Anzahl der Thesen, b) ein Lebenslauf, insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang, c) eine Liste der Veröffentlichungen und anderer wissenschaftlicher Arbeiten, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen und Rezensionen, d) eine Beurteilung durch den zuständigen Leiter, insbesondere zur wissenschaftlichen Tätigkeit, der fachlichen Weiterbildung und Persönlichkeitsentwicklung des Kandidaten, e) eine beglaubigte Abschrift oder Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges bzw. der Urkunde über die Verleihung des Diploms eines Wissenschaftszweiges oder der Hauptprüfung, f) ein polizeiliches Führungszeugnis, g) ein Dokumentationsblatt. (3) Der Antrag kann zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren nicht eröffnet ist. §4 Eröffnung des Promotionsverfabrens (1) Beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Absätze 1 und 2 beschließt der Senat innerhalb von 2 Monaten über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Promotionsverfahrens. Mit dem Beschluß sind die Gutachter festzulegen. Die Entscheidung ist dem Kandidaten innerhalb 1 Woche schriftlich mitzuteilen. (2) Werden die Verfahren von Promotionskommissionen durchgeführt, entscheidet der Senat auf der Grundlage einer Empfehlung über die Eröffnung oder Nichteröffnung und eines Vorschlages über die zu bestellenden Gutachter. (3) Der Senat kann die Eröffnung eines Promotionsverfahrens von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. §5 Dissertation (1) Der Kandidat hat seine hohe wissenschaftliche Qualifikation durch eine Dissertation nachzuweisen. (2) Grundlage für die Verleihung sind wissenschaftliche Ergebnisse, die dazu beitragen, die internationale Entwicklung in den entsprechenden Wissenschaftsdisziplinen mitzubestimmen cider zu fördern. Der Erkenntniszuwachs für die Entwicklung der Theorie und/oder die Möglichkeiten für die praktische Anwendung der Forschungsergebnisse sind nachzuweisen. (3) Als Dissertation können mehrere Einzelleistungen gleicher oder zusammenhängender Thematik in der für den Wissenschaftszweig spezifischen Form oder Ergebnisse auf der Grundlage von Forschungsberichten anerkannt werden. Diesen Arbeiten ist eine Darstellung der theoretischen Grundlagen der Einzelleistungen und ihrer Einordnung in das Wissenschaftsgebiet voranzustellen. (4) Bei Kollektivdissertationen haben die Kandidaten über ihren Anteil an der Dissertation eine gemeinsame schriftliche Erklärung abzugeben. Gehen Dissertationen aus den Leistungen eines Forschungskollektivs hervor, hat zusätzlich der Leiter dieses Forschungskollektivs eine schriftliche Einschätzung über Anteil und Leistung des Kandidaten abzugeben. (5) Der Dissertation ist eine Erklärung beizufügen, daß sie selbständig verfaßt und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden. (6) Die Ergebnisse der Dissertation sind in Thesen zusammenzufassen, die den Erkenntniszuwachs widerspiegeln. Sie sind Bestandteil der Dissertation. Der Wissenschaftliche Rat kann für die Gestaltung der Dissertation und Thesen Anforderungen stellen sowie Umfangsbegrenzungen festlegen. . (7) Für Bürger der DDR kann der Rektor bzw. zuständige Leiter der Einrichtung, an der das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, auf Antragstellung durch den Kandidaten die Genehmigung zur Einreichung der Dissertation;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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