Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 172

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 172 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 172); 172 Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 27. Juli 1988 gewiesen und in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt ist. 3. Gesetzlichkeit der Beweisführung Der Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung (§ 23 StPO) erfaßt alle Seiten des Beweisführungsprozesses. Er verlangt die Einhaltung der speziellen Vorschriften über die Beweisführungspflichten im Eröffnungsverfahren (§ 187 ff. StPO) sowie über die gerichtliche Beweisaufnahme erster und zweiter Instanz (§§ 222 ff., 298, 308 Abs. 2, 309 Abs. 1 StPO) und gilt auch für die Beweisführung als Grundlage gerichtlicher Entscheidungen bei der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 357 StPO). Gesetzlichkeit der Beweisführung erfordert vor allem: Beweisführung unter Verwendung der gesetzlich zulässigen und für die zu treffende Entscheidung notwendigen Beweismittel (§ 24 StPO) bei strikter Einhaltung des Verbots der Anwendung ungesetzlicher Beweismittel und -methoden; allseitige Beweisführung in Verwirklichung der Vorschriften über die Art und Weise der Erlangung und Dokumentation der Beweismittel (§§ 22 ff., 222 ff. StPO) sowie der weiteren Grundsätze der Beweisführung; Beachtung der gesetzlichen Regelung, daß kein Beweismittel eine im voraus festgelegte Beweiskraft besitzt, jedes Beweismittel zu würdigen ist und ein Geständnis das Gericht nicht von der Pflicht zur allseitigen Beweisführung entbindet. Untrennbarer Bestandteil der Gesetzlichkeit der Beweisführung ist die unbedingte Gewährleistung der Rechte und Würde aller Verfahrensbeteiligten (Art. 19 ff. Verfassung; Art. 4 StGB). i 4. Unmittelbarkeit der gerichtlichen Beweisaufnahme Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist eine grundlegende Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit. Sie entspricht der besonderen Stellung des Gerichts im Straf- ' verfahren, das die Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten und über anzuwendende Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu treffen hat. Die in der gerichtlichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen, die ihren Niederschlag im Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 252 ff. StPO) zu finden haben, bilden die alleinige Grundlage für die abschließende gerichtliche Entscheidung (§ 222 Abs. 3 StPO). Die Unmittelbarkeit der gerichtlichen Beweisaufnahme steht in direktem Zusammenhang mit -der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und ist eine Garantie für die Überzeugungskraft und gesellschaftliche Wirksamkeit der Hauptverhandlung. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme umfaßt die Pflicht des erkennenden Gerichts, Angeklagte (§ 224 StPO), Zeugen (§ 225 StPO) und Vertreter der Kollektive (§ 227 StPO) in der Hauptverhandlung zu vernehmen; schriftlich vorliegende Sachverständigengutachten durch Verlesen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen oder den Sachverständigen aufzufordern, sein Gutachten in der Hauptverhandlung vorzutragen, wenn dies zur Feststellung der Wahrheit erforderlich ist (§ 228 StPO); Beweisgegenstände oder, soweit diese Möglichkeit auf Grund der Beschaffenheit der Beweisgegenstände nicht besteht, an deren Stelle Nachbildungen, Fotografien, Zeichnungen oder Skizzen in der Hauptverhandlung vorzulegen und in Augenschein zu nehmen (§ 51 Abs. 1 StPO); ! Aufzeichnungen, soweit deren Inhalt für die Feststellung j der Wahrheit bedeutsam ist; in der Hauptverhandlung j den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu bringen (§ 51 j Abs. 2 StPO); Aussagen von Zeugen nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen durch Verlesen des Protokolls über eine frühere Vernehmung zu ersetzen (§ 225 StPO); von mehreren übereinstimmenden Beweismitteln, die sich auf dieselbe Tatsache beziehen, dasjenige Beweismittel auszuwählen, das der zu beweisenden Tatsache am nächsten steht. II. Eröffnung des gerichtlichen Ilauptverfahrens 1. Prüfungspflichten des Gerichts Die sorgfältige Wahrnehmung der gerichtlichen Prüfungs-pfiichten im Eröffnungsverfahren (§ 187 ff. StPO) ist eine entscheidende Voraussetzung für die Gesetzlichkeit und Qualität der gerichtlichen Beweisaufnahme. Die wichtigste Aufgabe des Gerichts im Eröffnungsverfahren ist die eigenverantwortliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts (§ 187 Abs. 3 StPO) in bezug auf die in der Anklageschrift erhobene Beschuldigung. Zur Entscheidung hierüber bedarf es der kritischen Prüfung der Anklageschrift und des ihr zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisses. Unter aktiver Mitwirkung der Schöffen ist festzustellen, ob die Ermittlungen vollständig geführt und die im Ermittlungsverfahren gesicherten Beweismittel geeignet sind, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt einschließlich des entstandenen Schadens aufzuklären und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu beurteilen. Die dazu notwendigen Beweismittel müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen. Deshalb ist es unzulässig, bei einem Ermittlungsergebnis, das keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Beweisaufnahme bietet, das Hauptverfahren zu eröffnen, um diese Mängel in der Hauptverhandlung zu beheben. 2. Auslegung des Ankiagetenors Ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung im Anklagetenor nicht eindeutig beschrieben (z. B. hinsichtlich der Art der Pflichtverletzungen oder der Folgen), ijät das sich hierauf beziehende, in der Anklageschrift dargelegte wesentliche Ermittlungsergebnis zur Auslegung des Anklagetenors heranzuziehen. Eine Veränderung des Anklagegegenstandes ist nicht zulässig. 3. Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt Weisen die Ermittlungsergebnisse wesentliche Mängel auf, hat das Gericht die Rückgabe der Sadie an den Staatsanwalt zu beschließen (§ 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Eine Rückgabe der. Sache an den Staatsanwalt ist insbesondere erforderlich, wenn das Ermittlungsergebnis keinen hinreichenden Tatverdacht begründet, die Möglichkeiten für weitere Ermittlungen jedoch nicht ausgeschöpft sind; zwar hinreichender Tatverdacht vorliegt, das Ermittlungsergebnis aber hinsichtlich einzelner wesentlicher Umstände Widersprüche oder Lücken auf weist; die Wahrheit nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden kann, ein solches Gutachten aber nicht vorliegt; notwendige Rekonstruktionen und Experimente sowie darauf bezogene Begutachtungen unterblieben sind, die für die Beurteilung des Tatgeschehens Bedeutung haben; gesellschaftliche Kräfte im Strafverfahren bisher nicht mitgewirkt haben, obwohl dies zur allseitigen Aufklärung der Straftat notwendig ist und Gründe des Verzichts gemäß § 102 Abs. 3 StPO oder der Abstandnahme gemäß § 102 Abs. 5 StPO nicht aktenkundig sind oder die gesellschaftlichen Kräfte nicht in der in § 102 Abs. 3 StPO bestimmten Form mitgewirkt haben (z. B., wenn keine ordnungsgemäße Beratung eines Kollektivs stattgefunden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung.

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