Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 17 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 17); 17 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 25. Januar 1988 insbesondere auf die Stand- und Funktionssicherheit der Gebäude und baulichen Anlagen sowie der luftseitigen Böschungen und die Erfüllung der in den Vorschriften für die Vorbereitung, Errichtung, den Betrieb und die Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (Anlage 1) enthaltenen Forderungen. 4(2) Mit der Errichtung einer industriellen Absetzanlage darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht entsprechend den Rechtsvorschriften* 2 erteilt ist. Für Restlöcher erfolgt die bauaufsichtliche Genehmigung in Abstimmung mit der zuständigen Bergbehörde. ’(3) Die Rechtsträger haben die Baugenehmigung bei der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht (Anlage 3) zu beantragen sowie die Errichtung der industriellen Absetzanlage bei der Staatlichen Gewässeraufsicht anzuzeigen. (4) Die Staatliche Bauaufsicht führt das Register der indu-sttiellen Absetzanlagen. (5) Für industrielle Absetzanlagen sind die Außerbetriebsetzung, die Wiederurbarmachung und Rekultivierung der Flächen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften3 sowie notwendige Sicherheitseinrichtungen bei der Vorbereitung auszuweisen. §6 Betrieb (1) Die Betreiber industrieller Absetzanlagen sind für die ständige Sicherung und Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Betriebs-, Meß- und Sicherheitseinrichtungen sowie der Erhaltung der Bausubstanz verantwortlich. Für die Kontroli-schwerpunkte gilt Anlage 4. Die Ergebnisse der Kontrollen und besondere Vorkommnisse sind in das Betriebstagebuch eiVizutragen. Das Betriebstagebuch ist sicher zu verwahren, den Kontrollbeauftragten auf Verlangen vorzulegen und vom Leiter des Betriebes jährlich mindestens einmal aktenkundig zu kontrollieren. (2) Durch den Betreiber sind für Anlagen der Gruppen II und III jährlich und für Anlagen der Gruppe 1 alle 2 Jahre ein Kontrollbericht der Staatlichen Bauaufsicht und für Anlagen in Restlöchern außerdem der zuständigen Bergbehörde zu übergeben (Anlage 3). Besondere Vorkommnisse sind den zuständigen Bereichen der Staatlichen Bauaufsicht und der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Leiter der zuständigen Bereiche der Staatlichen Bauaufsicht haben zur Beseitigung von Mängeln beim Betrieb industrieller Absetzanlagen Auflagen zu erteilen. Bei unmittelbarer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder des Eintretens volkswirtschaftlich bedeutender Schäden sind die Leiter der zuständigen Bereiche der Staatlichen Bauaufsicht berechtigt, den Betrieben Auflagen zur Einstellung des Spülbetriebes zu erteilen. §7 Havarieschutz Die Betreiber der industriellen Absetzanlagen haben Einsatzdokumente zur Bekämpfung von Havarien zu erarbeiten und zu aktualisieren. Die Einsatzdokumente bedürfen der Zustimmung der Fachorgane für Umweltschutz und Wasserwirtschaft der Räte der Bezirke und sind vom Leiter des dem Betreiber der industriellen Absetzanlage übergeordneten Organs zu bestätigen. Die Zustimmung und Bestätigung sind vor Aufnahme des Betriebes einzuholen. Z. Z. gelten: 2 Verordnung vom 1. Oktober 1987 über die Staatliche Bauaufsicht (GBl. I Nr. 26 S. 249) 3 Wiederurbarmachungsanordnung vom 4. November 1985 (GBl. I Nr. 33 S. 369), Rekultivierungsanordnung vom 23. Februar 1971 (GBl. II Nr. 30 S. 245) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 4. Januar 1984 (GBl. I Nr. 5 S. 63). §8 Ordnungsstrafbestimmungen , (1) Wer als Verantwortlicher oder Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig a) eine industrielle Absetzanlage ohne bauaufsichtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 errichtet, b) die ständige Sicherung und Kontrolle gemäß § 6 Abs. 1 nicht durchführt, c) die Auflagen gemäß § 6 Abs. 3 nicht erfüllt, d) die Einsatzdokumente zur Bekämpfung möglicher Havarien gemäß § 7 nicht erarbeitet und aktualisiert, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, 2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden, 3. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt wurden oder 4. wenn eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen . und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Arbeitsbereiche der Staatlichen Bauaufsicht. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §9 Beschwerde (1) Auflagen gemäß § 6 Abs. 3 haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben. (2) Gegen die im Abs. 1 genannten Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Über die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht im vollen Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem gemäß Abs. 5 Entscheidungsbefugten zuzuleiten. Der Beschwerdeführer ist davon zu informieren. Der Entscheidungsbefugte hat innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig zu entscheiden. (3) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Beschwerdeentscheidung Zuständigen können die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen. (5) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft befugt. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu erfolgen, sind zu begründen und dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder zuzusenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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