Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 156

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 156 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 156); 156 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 14. Juli 1988 sätzlich unwirksam. Bestätigt der VEB Kraftverkehr trotz Nichteinhaltung der Frist eine Transportbestellung, hat der Transportkunde die Vertragsstrafe gemäß § 32 Abs. 3 zu zahlen. (7) Werden Bestellungen von Ladungstransporten ohne Einhaltung der Fristen gemäß den Absätzen 4 und 5 zurückgenommen, hat der Transportkunde die Vertragsstrafe gemäß § 32 Abs. 4 zu zahlen. (8) Der Transportkunde hat für Leistungen, die der Kraftverkehrsbetrieb bis zur Rücknahme der Transportbestellung bereits erbracht hat, das Transportentgelt zu entrichten. § 10 Bestätigung der Bestellungen (1) Transportbestellungen sind nach Prüfung durch den VEB Kraftverkehr zu bestätigen oder begründet abzulehnen. Der VEB Kraftverkehr hat ein von der Bestellung abweichendes Angebot zu unterbreiten, wenn die Transportbestellung nur unter diesen Bedingungen bestätigt werden kann. Das Verfahren der Bestätigung ist zwischen dem VEB Kraftverkehr und dem Transportkunden, z. B. im Transportvertrag, zu vereinbaren. (2) Die Bestätigung von Transportbestellungen für koordinierungspflichtige Ladungstransporte erfolgt durch Übergabe oder Übersendung eines Abfuhrplanes an den Absender. Soweit Transportbestellungen über den im Transportvertrag vereinbarten Leistungsumfang hinaus entgegengenommen werden, beschränkt sich die Verbindlichkeit des Abfuhrplanes auf den vereinbarten Leistungsumfang. Für die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Transportbestellungen hat der VEB Kraftverkehr den Transportkunden den möglichen Tag der Transportdurchführung mitzuteilen. (3) Ist in begründeten Ausnahmen die Übergabe oder Übersendung des Abfuhrplanes nicht möglich, hat der VEB Kraftverkehr dem Absender die Transportbestellung mit Angabe der Tourennummer, des Tages und erforderlichenfalls der Stunde der Fahrzeugbereitstellung, der vorgesehenen Fahrzeugart, Nutzmasse und Aufbauart, der Nummer der Transportbestellung, des transportdurchführenden Betriebes nachweisfähig zu bestätigen. (4) Durch die Bestätigung einer Bestellung, die auf der Grundlage eines abgeschlossenen Transportvertrages abgegeben wurde, wird der Umfang der zu erbringenden Transportleistungen nach Gutart, Menge, Zeitpunkt, Transportweite und den Bedingungen der Transportdurchführung konkretisiert. ,,(5) Durch die Bestätigung der Bestellung eines Absenders, mit dem kein Transportvertrag abgeschlossen ist, kommt ein Vertrag über die Inanspruchnahme von Transportleistungen zustande. Bei koordinierungspflichtigen Ladungstransporten erfolgt die Bestätigung gemäß den Absätzen 2 oder 3. (6) Erfolgt bei Transportbestellungen nicht spätestens 12 Stunden vor dem Zeitpunkt, für den der Ladungstransport bestellt wurde, eine Erklärung des VEB Kraftverkehr, gilt die Bestellung als bestätigt. §11 Bereitstellung (l) Die Bereitstellung des Straßenfahrzeuges ist erfolgt, wenn dieses an der Ladestelle/am Stellplatz zum festgelegten, vereinbarten oder gemäß Abs. 3 mitgeteilten Zeitpunkt in einsatzbereitem und besenreinem bzw. einem der zu transportierenden Gutart angemessenen Zustand bereitsteht. (2) Der Absender ist verpflichtet, das bereitgestellte Straßenfahrzeug auf Eignung für die zu transportierende Gutart zu prüfen. Stellt er dabei fest, daß das bereitgestellte Straßen-fahrzeug aus hygienischen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, kann er dieses zurückweisen. Bei berechtigter Zurückweisung hat der VEB Kraftverkehr unverzüglich ein geeignetes Straßenfahrzeug bereitzustellen. (3) Der Kraftverkehrsbetrieb hat den Absender unverzüglich zu unterrichten, wenn die Bereitstellung nicht zeitgerecht oder nicht vollständig möglich ist. Er hat dem Absender den neuen Zeitpunkt der Bereitstellung verbindlich mitzuteilen. Der Abfuhrplan oder die Bestätigung der Bestellung gelten damit als geändert. Vertragsstrafenforderungen des Absenders, die im Falle der Aufrechterhaltung des Abfuhrplanes bzw. der bestätigten Bestellung entstehen würden, gelten als Vorbehalten. (4) Der VEB Kraftverkehr kann abweichend von der Bestellung ein anderes Straßenfahrzeug bereitstellen, wenn dieses für den ordnungsgemäßen und sicheren Transport des vorgesehenen Gutes geeignet ist. § 12 Vorbeladung (1) Die Vorbeladung von Straßenfahrzeugen ist zwischen dem Kraftverkehrsbetrieb und dem Absender zu vereinbaren, wenn hierdurch eine bessere Ausnutzung der Straßenfahrzeuge, insbesondere durch die verstärkte Nachtverladung, im Interesse der Befriedigung des Transportbedarfs gewährleistet wird und die Bedingungen der Transportdurchführung die Vorbeladung zulassen. (2) Im grenzüberschreitenden Verkehr ist der VEB Kraftverkehr zur Beschleunigung der Transportdurchführung berechtigt, die Vorbeladung von Straßenfahrzeugen an Wochenenden zu verlangen. Der Umfang der an den Wochenenden vorzubeladenden Straßenfahrzeuge ist zwischen dem VE Kombinat DEUTRANS und dem Absender zu vereinbaren. (3) Die Straßenfahrzeuge sind bei Vorbeladung beim Absender so bereitzustellen, daß der Transport zum vorgesehenen Zeitpunkt beginnen kann. Bei der Vorbeladung sind von dem Absender die Bestimmungen über die betriebs- und verkehrssichere Beladung zu beachten. Wird die Vorbeladung nicht bis zum vorgesehenen Zeitpunkt des Transportbeginns beendet, gilt die Zeit vom vorgesehenen Zeitpunkt des Transportbeginns bis zum tatsächlichen Transportbeginn als Ladefristüberschreitung. (4) Der Absender hat im Frachtdokument bei Vorbeladung den Hinweis „Vorbeladung Uhr Transportbeginn Uhr“ einzutragen. (5) Der Zeitraum zwischen Bereitstellung zur Vorbeladung und Transportbeginn muß länger als die Ladefrist sein. Zu § 16 GTVO: Ladefristen § 13 (1) Die festgelegten6 Ladefristen für das Be- und Entladen von Straßenfahrzeugen bestimmen sich nach der Nutzmasse und der Aufbauart des bestellten Straßenfahrzeuges und beinhalten die Stehzeiten für die Ladetätigkeit und die kommerzielle Abfertigung des Straßenfahrzeugs einschließlich der Ermittlung der Masse des Gutes. (2) Werden Ladungen verschiedener Absender in einem Straßenfahrzeug zusammen transportiert, bestimmen sich die 6 Z. Z. gilt TVA Nr. 63/6/82.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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