Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 155

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 155 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 155); Gesetzblatt. Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 14. Juli 1988 155 (3) Die Annahme des Gutes ist erfolgt, wenn das Straßenfahrzeug beladen und das Gut vom transportdurchführeii-den Kraftverkehrsbetrieb unbeanstandet oder unter dem Vorbehalt des § 17 Abs. 5 der GTVO zum Transport angenommen wurde. (4) Der Absender kann den Frachtvertrag nachträglich ändern, indem er verfügt, das Gut anzuhalten, zurückzutransportieren oder an einen anderen als den im Frachtdokument bezeichneten Empfänger abzuliefern. (5) Das Recht des Absenders zur nachträglichen Änderung des Frachtvertrages erlischt, sobald der Empfänger in den Frachtvertrag eingetreten ist. (6) Der Frachtvertrag kann durch den Empfänger nach Ankunft des Gutes an der Entladestelle geändert werden, indem er verfügt, daß das Gut zu einer anderen Entladestelle oder zu einem anderen Empfänger transportiert werden soll. (7) Der Absender bzw. der Empfänger darf den Frachtvertrag nur je einmal ändern. Die Verfügung muß sich auf die gesamte Ladung beziehen. (8) Der Kraftverkehrsbetrieb ist zur Ausführung einer Verfügung nicht verpflichtet, wenn a) die Verfügung zum Zeitpunkt ihres Eingangs beim Kraftverkehrsbetrieb nicht mehr ausführbar ist, b) durch die Ausführung der Verfügung die Technologie der Transportdurchführung erheblich gestört oder hierdurch der volkswirtschaftliche Transportaufwand unvertretbar erhöht würde. (9) Für die Ausführung einer Verfügung hat der Transportkunde ein Entgelt zu entrichten. Die sich durch Ausführung einer Verfügung ergebenden Veränderungen des Leistungsumfangs des Kraftverkehrsbetriebes sind bei der Berechnung des Transportentgelts zu berücksichtigen. Zu § 15 der GTVO: §8 Bestellung von Ladungstransporten (1) Ladungstransporte, die den Einsatz von a) Straßenfahrzeugen ab 0,6 t Nutzmasse in den Aufbauarten Pritsche, Kipper, Koffer, Kasten, Plattform oder Tieflader bis 40 t Nutzmasse im Fernverkehr und überbezirklichen Nahverkehr ab 30 km Straßenentfernung-sowie im innerbezirklichen Nahverkehr ab der vom Vorsitzenden des Bezirkstransportausschusses festgelegten Mindeststraßenentfernung (koordinierungspflichtige Ladungstransporte) , b) Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr in den Aufbauarten Pritsche, Kipper und Koffer erfordern, sind, soweit sie nicht als Sammel- und Verteilerfahrten gemäß Abs. 2 durchzuführen sind, vom Absender unter Verwendung der im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlichten5 Vordrucke für die Transportbestellung (TRA) zu bestellen. Transportbestellungen gemäß Buchst, a haben bei dem für den Versandort zuständigen VEB Kraftverkehr zu erfolgen. Transportbestellungen gemäß Buchst, b haben bei der für den Absender örtlich zuständigen Filiale/ Zweigstelle/Dispositionsstelle des VE' Kombinates DEU-TRANS zu erfolgen. Der Absender hat die Transportbestellung ordnungsgemäß und vollständig sowie datenverarbeitungsgerecht unter Beachtung der im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlichten vorgeschriebenen Angaben und hierzu gegebenen Erläuterungen auszufüllen. Die Vor-' drucke für die Transportbestellung werden von den VEB Kraftverkehr gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. (2) Alle übrigen Ladungstransporte einschließlich Sammel-und Verteilerfahrten, b.ei denen gleichzeitig gesammelt und verteilt wird,' sind vom Absender bei dem für den Versand- 5 z. Z. gelten: TVA Nr. 125/12/85 für a), TVA Nr. 294/41/80 für b). ort zuständigen VEB Kraftverkehr durch Vorlage eines ausgefüllten Frachtdokuments zu bestellen, soweit keine abweichende Regelung in Transportverträgen vereinbart wurde. Das Frachtdokument gilt in diesen Fällen als Transportbestellung. (3) Der Absender ist. verpflichtet, bei Transportbestellungen die festgelegten Bestellfristen einzuhalten. (4) Abweichungen von der Pflicht zur kontinuierlichen Bestellung von Ladungstrartsporten, denen Transportverträge zugrunde liegen, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des zuständigen Kreis- oder Stadttransportausschusses. (5) Transportbestellungen können zurückgenommen werden. (6) Transportbestellungen gemäß Abs. 1 können nur im Einvernehmen mit dem VEB Kraftverkehr geändert werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Transportkunde die Transportbestellung zurücknehmen und den Ladungstransport unter Einhaltung der festgelegten Bestellfristen neu bestellen. (7) Transportbestellungen gemäß Abs. 2 können durch Rücknahme des Frachtdokuments und Übergabe eines neueh oder, soweit dies nach den Verkehrsbestimmungen zulässig ist, geänderten Frachtdokuments an den VEB Kraftverkehr geändert werden. (8) Betriebe mit Werkfuhrpark, deren angemeldete eigene koordinierungspflichtige Gütertransporte, im Ergebnis der rechnergestützteTi Koordinierung des Fahrzeugeinsatzes auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften einem Kraftverkehrsbetrieb oder einem anderen Betrieb mit Werkfuhrpark zur Durchführung zugeordnet werden, sind verpflichtet, dem transportdurchführenden Betrieb spätestens bei Bereitstellung des Straßenfahrzeuges ein Frachtdokument zu übergeben. In diesen Fällen gilt die Transportanmeldung des Betriebes mit Werkfuhrpark als eine Transportbestellung. §9 Fristen für die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung von Ladungstransporten (1) Koordinierungspflichtige Ladungstransporte sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Transportbeginn zu bestellen. Werden für die innerbezirkliche Koordinierung von Schüttguttransporten mit Kippern spezielle Koordinierungssysteme angewandt, kann der Vorsitzende des Bezirkstransportausschusses abweichende Bestellfristen festlegen. Diese sind in geeigneter Weise bekanntzugeben. (2) Alle übrigen Ladungstransporte sind a) im Nahverkehr mit einer Frist von 24 Stunden, b) im Fernverkehr mit einer Frist von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem das Straßenfahrzeug bereitgestellt werden soll, zu bestellen. (3) Transportbestellungen des VE Kombinates DEUTRANS für den grenzüberschreitenden Verkehr haben jeweils dienstags für den nachfolgenden Zeitraum Sonnabend bis Freitag beim zuständigen VE Verkehrskombinat zu erfolgen. (4) Die Rücknahme von Transportbestellungen für koordinierungspflichtige Ladungstransporte ist bis spätestens 36 Stunden vor Beginn des Tages ohne Sanktionsfolgen zu-'lässig, für den der Ladungstransport bestellt wurde. (5) Die Transportbestellungen für alle übrigen Ladungs-transporte-können ■ a) im Nahverkehr 12 Stunden, b) im Fernverkehr 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, für den der Ladungstransport bestellt wurde, ohne Sanktionsfolgen zurückgenommen werden. (6) Bestellungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Fristen ausgesprochen werden, sind grund-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und im Zusammenwirken mit der Täter ermittelt die Ursachen solcher Vorkommnisse zweifelsfrei geklärt und Maßnahmen zur Überwindung dabei aufgedeckter begünstigender Bedingungen durchgesetzt werden.

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