Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 25. Januar 1988 15 Ausland verleiht der Minister für Hoch- und Fachschulwesen jährlich bis zu 5 ausländischen Nachwuchswissenschaftlern das Jacob-und-Wilhelm-Grimm-Stipendium der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Stipendium genannt), auf dessen Grundlage der Stipendiat eine wissenschaftliche Qualifizierung in der DDR absolviert, die in der Regel zum Erwerb des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges bzw. Doktor der Wissenschaften führt. (2) Das Stipendium kann verliehen werden an Germanisten, Deutschlektoren, Deutschlehrer, Historiker, Kulturwissenschaftler, Medienexperten, soweit sie sich mit theoretischen und praktischen Problemen der Erarbeitung von Medienprogrammen zu Lehrzwecken befassen. (3) Sofern die im Abs. 1 genannte Qualifizierung mit dem Ziel einer Promotion absolviert wird, finden hinsichtlich ihres Inhaltes und der Durchführung die Bestimmungen der Anordnung vom 22. September 1972 über die wissenschaftliche Aspirantur Aspirantenordnung (GBl. II Nr. 60 S. 648) Anwendung, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen oder durch Entscheidungen des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen nichts anderweitiges festgelegt ist. (4) Zielstellung, Inhalt und Ablauf der Qualifizierung in der DDR werden in einem Arbeitsplan festgelegt, der vom Stipendiaten gemeinsam mit dem Betreuer erarbeitet und von der Universität bzw. Hochschule bestätigt wird. §2 (1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Stipendiums sind: - die Leiter der zentralen Staatsorgane; der Präsident der Akademie der Wissenschaften der DDR; der Präsident der Akademie der Künste der DDR; die zentralen Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen ; die Rektoren der Universitäten und Hochschulen, die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt sind; die Cheflektoren der im Ausland tätigen DDR-Germa-nistenkollektive. (2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Personen können sich direkt beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR um die Verleihung des Stipendiums bewerben. 3 (3) Die Vorschläge bzw. Bewerbungen sind jeweils bis zum 31. Januar mit ausführlicher Begründung bzw. mit folgenden Unterlagen beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen einzureichen: Nachweis über einen Hochschulabschluß, der dem Diplom eines Wissenschaftszweiges entspricht bzw. des akademischen Grades, der dem Doktor eines Wissenschaftszweiges äquivalent ist; wissenschaftlicher Werdegang; Publikationsliste; wissenschaftliches Gutachten eines Hochschullehrers der Universität bzw. Hochschule, an der der Kandidat in seinem Heimatland tätig ist. bzw. Hochschule, an der der Stipendiat seine Qualifizierung absolviert, und des einzusetzenden Betreuers. (2) Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen trifft in Übereinstimmung mit dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über die Vorschläge bzw. Bewerbungen. (3) Die Verleihung des Stipendiums erfolgt durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen jeweils während des Festaktes zur Verleihung des Jacob-und-Wilhelm-Grimm-Preises der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Über die Verleihung des Stipendiums wird eine Urkunde ausgestellt. §4 (1) Als Betreuer des Stipendiaten kann ein erfahrener Hochschullehrer eingesetzt werden, der sich mit dem jeweiligen Qualifizierungsgebiet des Stipendiaten wissenschaftlich ausgewiesen hat. (2) Der Betreuer hat den Stipendiaten bei der Aneignung des Gesamtüberblickes über das Wissenschaftsgebiet sowie bei der Einarbeitung in das spezielle Qualifizierungsgebiet zu unterstützen und die Erfüllung des- gemeinsam mit dem Stipendiaten erarbeiteten Arbeitsplanes zu kontrollieren. §5 (1) Das Stipendium wird für eine Zeitdauer von mindestens 1 Jahr bis zu maximal 4 Jahren verliehen. Es beträgt für Stipendiaten, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, das dem Diplom eines Wissenschaftszweiges entspricht, monatlich 1 000 M; für Stipendiaten, die den akademischen Grad nachweisen, der dem Doktor eines Wissenschaftszweiges äquivalent ist, monatlich 1 200 M. (2) Das Stipendium wird für die Dauer des Aufenthalts in der DDR gezahlt. (3) Die Bestimmungen der Anordnung Nr. 2 vom 29. April 1974 über die wissenschaftliche Aspirantur Finanzielle Regelungen (GBl. I Nr. 28 S. 279) finden keine Anwendung. (4) Der Stipendiat ist für die Dauer des Aufenthalts in der DDR auf der Grundlage der Verordnung vom 15. März 1962 über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (GBl. II Nr. 15 S. 126) sowie der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15. März 1962 zu dieser Verordnung (GBl. II Nr. 15 S. 127) sozialversichert. (5) Für die wissenschaftliche Betreuung des Stipendiaten kann der betreffende Hochschullehrer in Abhängigkeit vom Betreueraufwand ein Betreuerhonorar bis zu 500 M jährlich erhalten. Die Entscheidung über die Zahlung trifft der Rektor der Universität bzw. Hochschule. (6) Die Anreise und die Rückreise bei Aufnahme und nach Beendigung der Qualifizierung wird dem Stipendiaten kostenlos gewährt. (7) Die sich aus der Durchführung dieser Anordnung ergebenden finanziellen Aufwendungen sind durch die Universitäten bzw. Hochschulen, an der der Stipendiat seine Qualifizierung absolviert, im Haushalt zu planen. §6 Diese Anordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft. §3 (1) Der Wissenschaftliche Beirat für Kultur-, Kunst- und Sprachwissenschaften beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen prüft die Vorschläge bzw. Bewerbungen und unterbreitet dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen einen Entscheidungsvorschlag einschließlich der Universität Berlin, den 14. Dezember 1987 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. h. c. Böhme;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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