Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 133); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 20. Juni 1988 133 Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes Ordnung über die Wohnraumversorgung der Angehörigen und Zivilbeschäftigten der bewaffneten Organe vom 3. Juni 1988 Auf der Grundlage des § 38 der Verordnung vom 16. Oktober 1985 über die Lenkung des Wohnraumes WLVO (GBl. I Nr. 27 S 301) wird zur Durchführung des § 28 der Verordnung im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern und Leitern anderer zentraler Staatsorgane folgendes bestimmt : Abschnitt I Geltungsbereich §1 (1) Diese Durchführungsbestimmung regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der bewaffneten Organe und der örtlichen Räte bei der Wohnraumversorgung der Angehörigen und Zivilbeschäftigten der bewaffneten Organe sowie von Angehörigen der Zivilverteidigung. (2) Diese Durchführungsbestimmung regelt weiterhin Besonderheiten bei der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung der Mietverhältnisse über Wohnungen aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe. (3) Bewaffnete Organe gemäß dieser Durchführungsbestimmung sind: a) die Nationale Volksarmee, die Grenztruppen der DDR und die volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Nationale Verteidigung, b) die Deutsche Volkspolizei und die anderen Organe des Ministeriums des Innern, c) das Ministerium für Staatssicherheit. (4) Die in dieser Durchführungsbestimmung über bewaffnete Organe getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die Wohnraumversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR. Abschnitt II Versorgungsberechtigte und Wohnungsfonds §2 (1) Zur Versorgung mit Wohnraum Berechtigte (nachfolgend Versorgungsberechtigte genannt) gemäß dieser Durchführungsbestimmung sind: a) militärische Berufskader der bewaffneten Organe und ihnen gleichzusetzende Angehörige der Organe des Ministeriums des Innern, b) Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe entsprechend den dazu festgelegten Nomenklaturen oder den dazu getroffenen Regelungen, c) Zivilbeschäftigte der volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Nationale Verteidigung, d) Angehörige der Zollverwaltung der DDR und der Zivilverteidigung entsprechend den dazu getroffenen Regelungen. (2) Als Versorgungsberechtigte gelten auch Personen, die Alters-, Übergangs-, Invaliden-, Dienstbeschädigungsvolloder Hinterbliebenenrente nach den Versorgungsordnungen der bewaffneten Organe erhalten sowie ehemalige Zivil- 1 (Erste) Durchführungsbestimmung vom 1. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 308) beschäftigte gemäß Abs. 1 bzw. ihre hinterbliebenen Ehegatten entsprechend den geltenden militärischen oder innerdienstlichen Bestimmungen. §3 (1) Die Wohnraumversorgung der Versorgungsberechtigten erfolgt aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe und mit Wohnungen gemäß § 9 Buchst, b nach den entsprechenden militärischen oder innerdienstlichen Bestimmungen. (2) Zum Wohnungsfonds der bewaffneten Organe gehören: a) Dienstwohnungen, b) dienststellengebundene Wohnungen. Als Dienst- bzw. dienststellengebundene Wohnungen gelten auch die Betriebswohnungen der volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Nationale Verteidigung. (3) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die sich in Rechtsträgerschaft der bewaffneten Organe befinden. (4) Dienststellengebundene Wohnungen sind Wohnungen, die sich nicht in Rechtsträgerschaft der bewaffneten Organe befinden und die ihnen durch die örtlichen Räte für die ständige Wohnraumvergabe zur Verfügung gestellt wurden. Dabei handelt es sich sowohl um Wohnungen aus dem örtlichen Wohnungsfonds, als auch um solche, für deren Errichtung die bewaffneten Organe materielle Kennziffern bereitgestellt haben. Abschnitt III Aufgaben der bewaffneten Organe ' §4 Den bewaffneten Organen obliegt die Verantwortung für die Erfassung, Verteilung und rationelle Auslastung der Wohnungen ihres Wohnungsfonds. Sie haben die Erfüllung dieser Aufgaben auf der Grundlage der entsprechenden militärischen oder innerdienstlichen Bestimmungen zu gewährleisten. §5 (1) Die bewaffneten Organe registrieren die Wohnungssuchenden Versorgungsberechtigten in den jeweiligen Verantwortungsbereichen. (2) Die bewaffneten Organe haben den örtlichen Räten die Personen zu benennen, denen Wohnungen gemäß § 9 Buchst, b zugewiesen werden sollen. (3) Die Wohnungen gemäß § 9 Buchst, b aus dem örtlichen Wohnungsfonds sind vbrrangig zur Freimachung der Dienst-bzw. dienststellengebundenen Wohnungen von nicht versorgungsberechtigten Mietern zu nutzen. §6- (1) Die bewaffneten Organe haben den Wohnungstausch und den Wohnungswechsel, auch unter Einbeziehung von Wohnungen aus dem örtlichen Wohnungsfonds, zielstrebig für die bessere Auslastung ihres Wohnungsfonds zu nutzen und entsprechend zu stimulieren. (2) Die Versorgungsberechtigten haben das Recht, Wohnungen aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe zu tauschen. (3) Der Tauschvertrag über Wohnungen aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe bedarf der Genehmigung der bewaffneten Organe. §7 (1) Die bewaffneten Organe haben das Recht, einen Wohnungswechsel innerhalb des Wohnungsfonds der bewaffneten Organe anzuordnen, wenn a) der Wohnraum durch den Versorgungsberechtigten und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen entspre-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Straftaten Jugendlicher sind die von Lenin hinterlassenen Lehren daß der vorbeugende Sinn der Strafe keineswegs in ihrer Härte, sondern ihrer Unabwendbarkeit liegt.

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