Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 124

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 124 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 124); 124 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 15. Juni 1988 im Jahresdurchschnitt unterschritten wird oder wenn der Prozeßverlauf, der Energieträgereinsatz oder eine andere wichtige der zugrunde gelegten Gegebenheiten entscheidend verändert wurde. Ungeachtet dessen ist eine technischökonomisch begründete Energieverbrauchsnorm spätestens 3 Jahre nach ihrer Bestätigung zu überarbeiten. (5 Ausgearbeitete oder überarbeitete technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnormen sind vor dem Generaldirektor des Kombinats oder dem Leiter des dem Betrieb übergeordneten Organs zu verteidigen und von ihm zu bestätigen. §8 (1) Erfahrungsstatistische Energieverbrauchsnormen bestimmen den spezifischen Energieverbrauch auf 'der Grundlage statistischer Analysen bereits abgelaufener Energieum-wandlungs- oder Energieanwendungsprozesse. Sie sind anzuwenden, wenn der Energieverbrauch mit volkswirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen weder exakt meßtechnisch ermittelt noch technisch-ökonomisch begründet werden kann. (2) Vorläufige Energie verb rauchsnormen bestimmen den spezifischen Energieverbrauch auf der Grundlage von Vorausberechnungen nach technischen Dokumentationen und Betriebserfahrungen. Sie sind hauptsächlich bei der Einführung neuer Erzeugnisse oder Technologien anzuwenden. §9 Energieverbrauchsnormen sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten festzusetzen oder zu ändern, wenn Anlagen in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Energieverbrauchsnormative gelten. § 10 Die erforderlichen Einzelheiten zu §§ 7 bis 9 sind, soweit nichts anderes verbindlich geregelt ist, mit den Energieordnungen gemäß § 34 der Verordnung festzulegen. Zu § 51 Absätze 2 bis 4 der Verordnung: §11 Die energetische und ökonomische Bewertung der Sekundärenergiequellen ist auf der ßrundlage der mit den staatlichen Plankennziffern vorgegebenen volkswirtschaftlichen Effektivitätskriterien, der Art und Weise des Anfalls der Sekundärenergie sowie betrieblichen oder territorialen Nutzungsbedingungen und -möglichkeiten durchzuführen. § § 12 (1) Die Anzeige gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung hat die charakteristischen technischen und ökonomischen Parameter sowie die durchgeführten Maßnahmen zur Erschließung betrieblicher und territorialer Möglichkeiten der Nutzung zu enthalten. (2) Zur Sekundärenergienutzung sind Maßnahmen in den komplex-territorialen Energieplan aufzunehmen. Die Energiekombinate und die Arbeitsgruppe Rationelle Energieanwendung beim Ministerrat sind verpflichtet, die Sekun- därenergienutzung über das Verfahren zur Entscheidung über den Energieträgereinsatz umfassend durchzusetzen. Die Energiekombinate haben für die gemäß Abs. 1 angezeigte Sekundärenergie geeignete Nutzer zu vermitteln. Die Energiekommissionen der Räte der Bezirke und Kreise unterstützen die Energiekombinate bei der Durchsetzung der Maßnahmen zur Nutzung der Sekundärenergie. (3) Die Unterstützung der Energiekommissionen besteht insbesondere darin, daß sie im Hinblick auf die dem jeweiligen Rat unterstellten Betriebe sowie die Genossenschaften und privaten Handwerker und Gewerbetreibenden für die Anzeige der nicht eingesetzten Sekundärenergie sorgen; im eigenen Verantwortungsbereich und im ganzen Territorium neue Anwendungsmöglichkeiten und Anwender von Sekundärenergie fördern. § 13 Bei Abgabe von Sekundärenergie an andere Energieabnehmer sind die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Energielieferer und dem Energieabnehmer vertraglich zu regeln. Die Rechtsvorschriften über gemeinsame Investitionen bleiben im übrigen unberührt. Zu § 61 der Verordnung: § 14 (1) Planmäßige Kontrollen sind dem Leiter des Kontrollierten grundsätzlich 14 Tage vor Beginn der Durchführung schriftlich mit Angabe der Kontrollschwerpunkte anzukündigen. (2) Die Kontrolle ist beim Leiter des Kontrollierten durch den Leiter der Kontrollgruppe zu eröffnen und mit einer Auswertung abzuschließen. Die Ergebnisse der Kontrolle sind in einem Protokoll niederzulegen. (3) Das Kombinat des Kontrollierten oder das ihm übergeordnete oder für seine Anleitung zuständige Organ ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten. (4) Kontrollergebnisse, die für die Erfüllung der territorialen energiewirtschaftlichen Aufgaben der Räte der Bezirke oder Kreise Bedeutung haben, sind den entsprechenden Energiekommissionen zur Verfügung zu stellen. Zu § 62 der Verordnung: §15 . (1) Schwerwiegende Verletzungen energiewirtschaftlicher Pflichten sind insbesondere 1. EnergieverschWendung; 2. wesentliche Versäumnisse bei der Leitung der energiewirtschaftlichen Arbeiten des Verantwortungsbereiches; . 3. wesentliche Überschreitung oder Unterschreitung der Normative für Vorräte an festen Brennstoffen oder flüssigen Energieträgern; 4. wesentliche Versäumnisse bei der Arbeit mit energiewirtschaftlichen Normen und Kennziffern; 5. grobe Verstöße gegen die ordnungsgemäße Betriebsweise der Energieanlagen; 6. grobe Verstöße gegen die verbindliche Bauweise und Ausrüstung bei energieintensiven Anlagen sowie bei Bauwerken in bezug auf die energetische Qualität.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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