Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1988, Seite 123

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 123); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 15. Juni 1988 123 . Vierte Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung Rationeller Energieeinsatz/Energiekontrolle vom 1. Juni 1988 i - Auf Grund des § 70 Abs. 1 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: Zu § 49 der Verordnung: § 1 Energieanlagen im Sinne des § 49 Abs. 1 der Verordnung sind auch Transport- und Abkühleinrichtungen für Erzeugnisse mit Sekundärenergie in Form von Wärme. §2 (1) Energieverbrauchsnormative und ihre Nachweismethoden sind, soweit die §§ 3 und 4 keine Vorschriften enthalten, in Standards, Wärmeverbrauchsnormative in Standards oder in speziellen Vorschriften festzulegen. (2) Für die Ausarbeitung und Überarbeitung der Energieverbrauchsnormative sowie deren Durchsetzung sind die Generaldirektoren oder Betriebsdirektoren der für die Standardisierung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Kombinate oder Betriebe verantwortlich. (3) Für die Ausarbeitung und Überarbeitung der Wärmeverbrauchsnormative sowie deren Durchsetzung ist das Ministerium für Bauwesen verantwortlich. §3 (1) Die Einhaltung des zulässigen Energieverbrauchs von Energieanlagen ist grundsätzlich mit gemessenen Ergebnissen von Abnahme- und Leistungsversuchen nachzuweisen. Die Art und Weise, die Dauer und die genaue zeitliche Einordnung sind zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. (2) Für die Versuche ist der Hersteller verantwortlich. Der Betreiber hat im vertraglich genau zu bestimmenden Umfange daran mitzuwirken. (3) Für serienmäßig hergestellte, beim Hersteller funktionsfähig montierte und der Endkontrolle unterzogene Energieanlagen kann an die Stelle des Abnahme- und Leistungsversuchs ein auf der Grundlage der Qualitätskontrolle ausgestelltes Attest des Herstellers treten. (4) Die Rechtsvorschriften über die Errichtung und wesentliche Änderung von Energieumwandlungs- und Energiefort-leitungsanlägen bleiben von den Regelungen über die Abnahme- und Leistungsversuche unberührt. §4 Die Baubetriebe haben die energetische Qualität der Gebäude nach der Errichtung nachzuweisen. Grundlage dafür sind konkrete, nach Wärmeverbrauchsnormativen ausgearbeitete Energieverbrauchsnormen für die betreffenden Gebäude. Die Einzelheiten dazu regelt der Minister für Bauwesen im Einvernehmen mit dem Leiter der Arbeitsgruppe Rationelle Energieanwendung beim Ministerrat und dem Minister für Kohle und Energie. Der Minister für Kohle und Energie regelt die Mitwirkung der Energiekombinate an der Abnahme von Gebäuden des komplexen Wohnungsbaues. Zu § 50 der Verordnung: §5 (1) Der energieplanungspflichtige Abnehmer ist verpflichtet, betriebsgebundene Kennziffern der höchstmöglichen volkswirtschaftlichen Effektivität der betrieblichen Energiewirtschaft (Energieverbrauchsnormen) für seine 1. Energieumwandlungsprozesse (Koppelprozesse), 2. energieintensiven Erzeugnisse und Leistungen, für die Energieplanungsnormative anzuwenden sind, 3. Raumheizung und 4. weiteren energiewirtschaftlich bedeutenden Prozesse auszuarbeiten, anzuwenden, abzurechnen und der Planung zugrunde zu legen. (2) Der Energieabnehmer, der nicht energieplanungspflichtig ist, soll für seine Umwandlungs- und Anwendungsprozesse Energieverbrauchsnormen ausarbeiten, anwenden, abrechnen und der Planung zugrunde legen, wenn der aus der Senkung des Energieverbrauchs zu erwartende Nutzen in angemessenem Verhältnis zum Aufwand für die Normenarbeit steht. §6 (1) Energieverbrauchsnormen sind entsprechend den gegebenen und sich entwickelnden volkswirtschaftlichen Anforderungen und betrieblichen Bedingungen in den Qualitätsstufen 1. technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnormen (T-EVN), 2. erfahrungsstatistische Energieverbrauchsnormen (E-EVN), 3. vorläufige Energieverbrauchsnormen (V-EVN) auszuarbeiten. (2) Die Generaldirektoren der Kombinate oder Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe und die Betriebsdirektoren haben zu sichern, daß die Energieverbrauchsnormen mit dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik übereinstimmen und davon ausgehen, welche Energieträger ihrem Verantwortungsbereich qualitativ und quantitativ zur Verfügung stehen. §7 (1) Technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnormen bestimmen den objektiv notwendigen Energieverbrauch in Anlagen irri Ergebnis von Prozeßanalysen oder anderen analytischen Untersuchungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der gegebenen Anlage- und Produktionsbedingungen. (2) Technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnormen sind anzuwenden 1. in der Energieumwandlung, wenn Einzelanlagen einen Energiebedarf 2g 1,1 MW oder Dampferzeuger eine Leistung 2g 1,6 t/h haben oder wenn bei Anlagen mit mehreren Aggregaten der Energiebedarf 2g 20 TJ/a beträgt; 2. in der Energieanwendung, wenn der Energiebedarf bei Einzelaggregaten oder bei Anlagen mit mehreren Aggregaten 2g 2,5 TJ/a beträgt. . (3) Der Energieabnehmer ist verpflichtet, das Potential des Energieverbrauchs, das mit technisch-ökonomisch begründeten Energieverbrauchshormen bestimmbar ist, zu erfassen und mit den energiewirtschaftlichen Jahresanalysen nachzuweisen, inwieweit es tatsächlich erfaßt ist. (4) Eine technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnorm ist zu überarbeiten, wenn sie um mehr als 3 %;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 30 vom 30. Dezember 1988 auf Seite 358. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, Nr. 1-30 v. 18.1.-30.12.1988, S. 1-358).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse aus dem Gesetz durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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