Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 63

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 63 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 63); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 27. März 1987 63 (2) Die Emissionsbeauftragten haben die Pflicht, bei festgestellten Versäumnissen und Verstößen gegen Rechtsvorschriften, Normative und weitere Festlegungen zur Reinhaltung der Luft, die Leiter der Betriebe umgehend zu informieren und Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. (3) Die Emissionsbeauftragten hafcn mit den örtlichen Räten, den Staatlichen Umweltinspektionen bei den Räten der Bezirke und den Bezirks-Hygieneinspektionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und ein enges Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen in den Betrieben, insbesondere mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu gewährleisten. §5 Erhebung von Staub- und Abgasgeld (1) Eine Verletzung der Emissionsgrenzwerte liegt vor, wenn Emissionsgrenzwerte ständig oder zeitweilig nicht eingehalten werden. Verletzungen der Emissionsgrenzwerte kön-jjgn insbesondere sein: 1. Überschreitung der maximal zulässigen Emission infolge von nicht termingerechter Inbetriebnahme von Abgasreinigungsanlagen, Unterschreitung der festgelegten Mindestverfügbarkeit von Abgasreinigungsanlagen, Vernachlässigung der vorbeugenden Instandhaltung, nicht ordnungsgemäßer Fahrweise, Verletzung der festgelegten Beschränkungen und Auflagen für das,Betreiben von emittierenden Anlagen, Verletzung der in Standards festgelegten MEK-Werte. 2. Ableitung der Emission in zu geringer Höhe. (2) Stellt die zuständige Staatliche Umweltinspektion eine Verletzung der Emissionsgrenzwerte auf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 durch Kontrollmessungen oder auf andere Weise fest, ist den Emittenten die Erhebung von Staub- und Äbgasgeld durch den Leiter der Staatlichen Umweltinspektion beim Rat des Bezirkes durch Bescheid mitzuteilen. (3) Das Staub- und Abgasgeld ist nach der Beendigung der unzulässigen Emission, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Folgejahres entsprechend Anlage 32 zu dieser Durchführungsbestimmung zu berechnen und zu erheben. Ist die Berechnung der unzulässigen Emission nicht möglich, sind die Staatlichen Umweltinspektionen bei den Räten der Bezirke berechtigt, die Höhe des Staub- und Abgasgeldes unter Berücksichtigung der Ursachen, der Auswirkungen und der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der unzulässigen Emission festzulegen. (4) Das Staub- und Abgasgeld wird für die Dauer der Verletzung der Emissionsgrenzwerte, mindestens für 1 Monat erhoben. Rückwirkend darf Staub- und Abgasgeld nur für den Zeitraum ab Beginn des abgelaufenen Kalenderjahres erhoben werden. Das Staub- und Abgasgeld ist 2 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. (5) Für das Verfahren zur Erhebung von Staub- und Abgasgeld, die Folgen bei Zahlungsverzug und die zwangsweise Einziehung sind die für die Steuern und anderen Abgaben sowie für finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. §6 ' Auswertung der Emissionsüberwachung und -kontrolle und Führung des Emissionskatasters (1) Die Erklärungen der Betriebe gemäß § 3 Abs. 7 sind durch die Staatlichen Umweltinspektionen bei den Räten der Bezirke auszuwerten. Die Ergebnisse sind jährlich bis zum 10. März der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zu übergeben. (2) Die Staatlichen Umweltinspektionen bei den Räten der Bezirke haben jährlich einen Emissionsbericht zu erarbeiten. Der Emissionsbericht ist jeweils bis zum 20. März des Folgejahres dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und dem Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vorzulegen. (3) Durch die zuständige Staatliche Umweltinspektion ist ein Emissionskataster zu führen und ständig zu aktualisieren. §7 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Mai 1987 in Kraft. Berlin, den 12. Februar 1987 Der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Dr. R e i c h e 11 Anlage 1 zu vorstehender Dritter Durchführungsbestimmung Luftverunreinigende Anlagen 1. Feuerungs- und Verbrennungsanlagen Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe ab 1,2 MW Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ab 6 MW Rückstandsverbrennungsanlagen 2. Anlagen der Kohleveredlung Brikettfabriken Schwelereien und Kokereien Gaswerke 3. Anlagen der chemischen und artverwandten Industrie Anlagen mit Stoffumwandlungsprozessen Lagerung und Umschlag von flüchtigen und gasförmigen Stoffen 4. Anlagen der Metallurgie Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und NE-Metallen Anlagen zur Erzeugung von Stahl- und Ferrolegierungen Anlagen zur Kalt- und Warmverformung 5. Anlagen der Silikat- und Baustoffindustrie Zementwerke Anlagen der Bau-, Grob- und Feinkeramik Anlagen zum Schmelzen, Sintern, Brennen und zur Verarbeitung von Glas, Emaille und sonstigen mineralischen Stoffen Bitumenmischanlagen Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung von Natursteinen Anlagen zur Herstellung von Mineralwolle Anlagen zur Herstellung, Ver- und Bearbeitung von Asbesterzeugnissen 6. Anlagen zur Ver- und Bearbeitung von metallischen Werkstoffen Gießereianlagen Farbgebungsanlagen, ab 10 kg/h Farbverbrauch Feuerverzinkungsanlagen Galvanikanlagen Beizanlagen Anlagen zum Emaillieren Härtereien;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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