Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 45

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 45 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 45); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 23. März 1987 45 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über staatliches Kindergeld vom 12. März 1987 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 12. März 1987 über staatliches Kindergeld (GBl. I Nr. 6 S. 43) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane Und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: ‘ * Zu § 1 Abs. 1 der Verordnung: §1 Als Kinder im Sinne der Verordnung gelten die a) leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, für die der Bürger das Erziehungsrecht hat, b) Kinder des Ehegatten, für die dieser das Erziehungsrecht hat, c) Kinder, für die dem Bürger das Erziehungsrecht, die Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen wurde. §2 (1) Das staatliche Kindergeld wird ab 1. des Monats gezahlt, in dem der Anspruch entsteht. (2) Das staatliche Kindergeld wird gezahlt bis einschließlich des Monats, der a) der Beendigung des Besuches der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. Sonderschule, der Klasse 10 einer Spezialschule bzw. Spezialklasse, der achtklassigen Hilfsschule b) der Vollendung des 16 Lebensjahres schwerstgeschä-digter Kinder folgt. Das gilt auch, wenn für diesen Monat bereits Lehrlingsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Stipendium bzw. Unterstützung für schwerstgeschädigte Kinder gezahlt oder anderes Einkommen erzielt wird. §3 Das staatliche Kindergeld wird auch dann gezahlt; wenn Schüler eine freiwillige produktive Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ausüben' und Arbeitseinkommen erhalten. Zu § 1 Abs. 2 der Verordnung: §4 (1) Persqpen, die nicht Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, wird das staatliche Kindergeld für ihre mit in der Deutschen Demokratischen Republik wohnenden und ihrem Haushalt angehörenden Kinder gewährt, wenn sie a) ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben oder b) einen länger befristeten Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben und in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Betrieb im Sinne des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik stehen, Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind, von der Sozialversicherung .der Deutschen Demokratischen Republik eine Rente oder Versorgung erhalten, in der Deutschen Demokratischen Republik studieren oder eine Aus- und Weiterbildung erhalten; ausgenommen sind die Personen, die ihr Studium oder ihre Aus- und Weiterbildung auf kommerzieller Basis durchführen. (2) Staatliches Kindergeld wird auch gewährt, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist. Zu § 2 der Verordnung: §5 (1) Die Gewährung des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 100 M setzt die Zugehörigkeit zum Haushalt von mindestens zwei, in Höhe von 150 M die Zugehörigkeit zum Haushalt von mindestens drei wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kindern voraus. (2) Wird ein Kind wirtschaftlich selbständig oder gehört es künftig nicht mehr dem Haushalt an, ist nach Ablauf des auf die Veränderung folgenden Monats das staatliche Kindergeld entsprechend der Anzahl der nunmehr dem Haushalt angehörenden wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kinder neu festzusetzen. §6 (1) Als wirtschaftlich noch nicht selbständig im Sinne der Verordnung gelten a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, b) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie sich in der Berufsausbildung befinden, noch eine erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. die Klasse 11 oder 12 einer Spezialschule, Spezialklasse oder Sonderschule besuchen, als Direktstudenten einer Universität, Hoch- oder Fachschule ein Stipendium bzw. Betriebsstipendium gemäß den Rechtsvorschriften! erhalten und das Studium unmittelbar im Anschluß an den Schulbesuch, die Berufsausbildung oder ein Vorpraktikum bzw. im Kalenderjahr der Entlassung aus dem Grundwehrdienst aufgenommen haben. (2) Verheiratete Kinder des anspruchsberechtigten Bürgers gelten als wirtschaftlich noch nicht selbständig im Sinne der Verordnung, wenn sie noch bei den Eltern wohnen, die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst, b erfüllen und die gleichen Voraussetzungen auch für den Ehegatten vorliegen. (3) Nehmen Kinder des anspruchsberechtigten Bürgers innerhalb von 2 Jahren nach Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst auf Zeit bzw. in militärischen Berufen ein Direktstudium auf, gelten sie für die Dauer des Direktstudiums erneut -als wirtschaftlich noch nicht selbständig im Sinne der Verordnung. Das gilt nicht, wenn sie ein Stipendium gemäß § 20 Abs. 1 der Förderungs Verordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 256) erhalten. l l Z. Z. gelten: die Stipendienverordnung vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229) ln der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 1985 über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern (GBl. I Nr. 21. S. 249), - die Anordnung vom 28. August 1975 über die finanziellen Regelungen bei der Durchführung von Studienabschnitten der Hoch- und Fachschulausbildung in der sozialistischen Praxis Praktikumsfinanzierung (GBl. I Nr. 39 S. 671) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 1. Juli 1981 (GBl. I Nr. 24 S. 299).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei zu schaden. Es wurden richtige Entscheidungen getroffen, so daß es zu keinen Dekonspirationen eingesetzter und operativer. Aus dem Schlußwort des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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